Verkehrsregeln für Radfahrerinnen und Radfahrer
Wer lieber mit dem Fahrrad als mit dem Auto unterwegs ist, tut seiner Gesundheit und der Umwelt einen Gefallen. Für eine sichere Fahrt mit dem Fahrrad sind die Verkehrsregeln zu beachten, denn auch für Radfahrerinnen und Radfahrer gilt die Straßenverkehrsordnung (StVO).
- Vorrang und Nachrang
- Queren von Schutzwegen
- Radfahrerüberfahrten - eine Art Schutzweg
- Radfahren gegen die Einbahn
- Kinder im Radverkehr
Vorrang und Nachrang
Radfahrerinnen und Radfahrer haben auf Radfahranlagen (Radwegen, Geh- und Radwegen, Radfahrstreifen und Mehrzweckstreifen, Radfahrerüberfahrten) Vorrang. Nachrang besteht beim Verlassen der Radfahranlage.
Queren von Schutzwegen
- Das Queren von Schutzwegen hat so zu erfolgen, dass Fußgängerinnen und Fußgänger dabei nicht gefährdet werden.
- Fußgängerinnen und Fußgänger haben auf dem Schutzweg gegenüber dem Radverkehr Vorrang.
Radfahrerüberfahrten - eine Art Schutzweg
- Wo der Verkehr nicht durch Arm- und Lichtzeichen geregelt wird, dürfen Radfahrerinnen und Radfahrer die Radfahrerüberfahrten nur mit einer Geschwindigkeit von höchstens zehn Stundenkilometern befahren.
- Schienen- und Einsatzfahrzeuge, die sich dem Radübergang unmittelbar nähern, haben Vorrang.
Radfahren gegen die Einbahn
Radfahren gegen die Einbahn ist in Einbahnstraßen erlaubt, wenn eine Zusatztafel die Radfahrerinnen und Radfahrer von der Einbahnregelung ausnimmt. In Wohnstraßen ist Radfahren gegen die Einbahn generell erlaubt.
Kinder im Radverkehr
Kinder unter zwölf Jahren müssen von Aufsichtspersonen (mindestens 16 Jahre alt) begleitet werden. Für Kinder ab zehn Jahren gibt es Ausnahmegenehmigungen:
- Absolvierung einer positiv abgelegten Fahrradprüfung
- Bestätigung durch einen Fahrradausweis: Fahrradausweis für Kinder - Ausstellung
Kindersitze und Mitnahme von Kindern auf dem Rad
Radfahrprüfungen
Radfahrprüfungen können Kinder ab dem zehnten Lebensjahr ablegen. Diese werden meist klassenweise von Schulen organisiert. Eine individuelle Anmeldung kann beim nächsten Polizeiwachzimmer (Informationen unter Telefon: +43 1 906 00-32470) oder beim ARBÖ eingeholt werden.
Verantwortlich für diese Seite:Verkehrsorganisation und technische Verkehrsangelegenheiten (Magistratsabteilung 46)
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