Hundeabgabe (Hundesteuer) - Meldung
Allgemeine Informationen
Für das Halten von Hunden und Wachhunden, mit Ausnahme von Blindenführerhunden, wird eine Abgabe eingehoben. Die Abgabe muss für jeden im Gebiet der Stadt Wien gehaltenen Hund, der mehr als drei Monate alt ist, bezahlt werden. Es gibt auch Befreiungs- und Ermäßigungsgründe sowie Ausnahmen von der Abgabepflicht (Hundeabgabe - Sonderregelungen).
Voraussetzungen
Abgabepflichtig
- Vorstände des Haushaltes, in welchem der Hund gehalten wird
- BetriebsinhaberInnen, wenn die Hundehaltung in einem Betrieb erfolgt
Wechselt der Hund während des Abgabenjahres in einen anderen Besitz, entsteht für die Nachfolge eine neuerliche Abgabepflicht. Eine bereits von der Vorgängerin bzw. dem Vorgänger bezahlte Abgabe wird jedoch angerechnet. Wenn ein Hund nachweislich verstirbt, kann im selben Jahr an Stelle dieses Hundes ohne neuerliche Abgabe ein anderer Hund gehalten werden. Eine Ermäßigung der Abgabe findet beim Tod des Hundes für das betreffende Abgabenjahr nicht statt. Wurde der Hund bereits im vorangegangenen Jahr gehalten, so entsteht die Abgabepflicht - nicht zu verwechseln mit dem Fälligkeitstermin - bereits mit 1. Jänner des darauf folgenden Jahres.
Abgabepflichtige sind von der Bezahlung der Abgabe befreit, wenn der gehaltene Hund nachweislich innerhalb dreier Monate nach Entstehung der Abgabepflicht verstirbt und wenn an Stelle dieses Tieres kein anderer Hund im selben Kalenderjahr gehalten wird. Bereits bezahlte Beträge werden über Antrag zurückerstattet.
Fristen und Termine
Anmeldung des Hundes: Die Anmeldung von Hunden muss innerhalb von 14 Tagen, nachdem diese das Alter von drei Monaten erreicht haben bzw. in das Gebiet der Stadt Wien gebracht wurden, erfolgen. Befreiungsgründe müssen gleichzeitig angegeben werden. Die Anmeldung kann schriftlich mit elektronischem Formular oder telefonisch unter der Telefonnummer +43 1 4000-07620 erfolgen.
Ein Zahlschein für die Bezahlung der Abgabe wird per Post übermittelt.
Bei erstmaliger, persönlicher Anmeldung in einer Stadtkasse kann die Hundeabgabe bar oder mittels Bankomat- oder Kreditkarte einbezahlt werden.
Im Jänner wird jährlich für das laufende Jahr eine Lastschriftanzeige mit vollcodiertem Zahlschein zugesandt.
Zahlungstermine:
- Erteilung einer Einzugsermächtigung möglich
- Bis Ende April des laufenden Jahres
- Binnen 14 Tagen nach der Anmeldung, wenn die Abgabepflicht nach dem 30. April eintritt
Zuständige Stelle
Rechnungs- und Abgabenwesen (MA 6)
Buchhaltungsabteilung 34
7., Hermanngasse 24-26
Erforderliche Unterlagen
Keine
Kosten und Zahlung
Die Höhe der Abgabe richtet sich nach der Anzahl der im selben Haushalt oder Betrieb gehaltenen Hunde.
- 72 Euro pro Jahr für den ersten Hund
- 105 Euro pro Jahr für jeden weiteren Hund
- Sonderregelung: Wachhund in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb
Weisen die Abgabepflichtigen nach, dass der Hund zum überwiegenden Teil des Abgabenjahres außerhalb des Gebietes der Stadt Wien gehalten und für diesen Hund an eine andere österreichische Gemeinde eine Hundeabgabe entrichtet wurde, wird die Abgabe bis zur Höhe der in Wien zu entrichtenden Abgabe angerechnet. Der Anrechnungsbetrag wird den Abgabepflichtigen zurückerstattet.
Weisen die HundehalterInnen anlässlich der Anmeldung nach, dass die Voraussetzung für das Entstehen der Abgabepflicht erst nach dem 30. September eines Kalenderjahres eingetreten ist, so muss für dieses Kalenderjahr keine Hundeabgabe entrichtet werden.
Dies gilt auch, wenn die HundehalterInnen bis längstens Ende Februar des nachfolgenden Kalenderjahres nachweisen, dass der Hund nicht länger als drei Monate im Abgabenjahr im Gebiet der Stadt Wien gehalten wurde. Bereits bezahlte Beträge werden auf Antrag demjenigen zurückerstattet, der die Abgabe entrichtet hat.
Rechnungen und ZahlungenAnsprechpartnerin in Zahlungsfragen ist die MA 6 - Buchhaltungsabteilung 34.
Formular
Online-Formular: Hundeabgabe - Meldung (Anmeldung, Abmeldung, Besitzwechsel, Übersiedlung)
Zusätzliche Informationen
Pflichten der HundehalterInnen: Für die An- und Abmeldung (sie erfolgt ebenfalls bei der Stadtkasse) des Hundes ist zu sorgen.
Rechtliche Grundlagen:
- Gesetz über die Einhebung einer Abgabe für das Halten von Wachhunden und Hunden, die zur Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden (Hundeabgabegesetz - HAG)
- Beschluss des Wiener Gemeinderats über die Ausschreibung einer Abgabe für das Halten von Hunden im Gebiete der Stadt Wien
- Verordnung der Wiener Landesregierung über den Inhalt und Absolvierung eines Hundeführscheins (Wiener Hundeführscheinverordnung)
- Wiener Tierhaltegesetz
Homepage: Finanzen der Stadt Wien
Verantwortlich für diese Seite:Elisabeth Wirth (Magistratsabteilung 6)
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