Werbeanlagen am Dach - Antrag auf architektonische Begutachtung

Voraussetzungen

Ziel aus stadtgestalterischer Sicht

Der charakteristische Steildach-Körper eines Gebäudes darf nicht verdeckt werden. Deshalb sind nur Einzelbuchstaben oder freistehende Werbesignets zugelassen. Geschlossene Wandflächen sind als Werbeträger untersagt, da sie das Dach großflächig abdecken. Die maßstäbliche Entsprechung zum Dachkörper und zur darunter liegenden Fassade muss überprüft werden. Die Oberkante der Werbeanlage soll unterhalb des Firstes sein und grundsätzlich nicht auf ausgebauten Dächern mit Gaupen oder ähnlichem.

Erforderliche Unterlagen

Für eine Begutachtung ist erforderlich:

  • Einreichplan
  • Flächenwidmungs- und Bebauungsplan einschließlich der besonderen Bestimmungen (BB)
  • Foto(s) der Dachlandschaft und Fassaden zur Darstellung des aktuellen Bestandes mit unmittelbaren Umgebungsgebänden
  • In Schutzzonen: Belegexemplar für das Archiv der Abteilung für Architektur und Stadtgestaltung (MA 19)

Zuständige Stelle

Architektursachverständige:
Die Abteilung für Architektur und Stadtgestaltung (MA 19) ist Architektursachverständige für alle Bewilligungsverfahren. Ihre Gutachten zu den eingereichten Projekten werden der für die Bewilligung zuständigen Behörde zur Kenntnis gebracht.

Architektur und Stadtgestaltung (MA 19)
12., Niederhofstraße 21-23
Telefon: +43 1 81114-88915, -88916, -88917
Fax: +43 1 81114-99-88910
E-Mail: post@ma19.wien.gv.at

Das Beratungsservice der MA 19 bietet für PlanverfasserInnen und BauwerberInnen Hilfestellung zu ihren vorgelegten Projekten. Eine Beurteilung aus stadtgestalterischer Sicht gibt Aussicht auf die zu erwartende Stellungnahme.

Kontakt für Werbeelemente auf Privatgrund:
Dezernat Architektonische Begutachtung
Parteienverkehr: Dienstag und Donnerstag von 8 bis 12.30 Uhr

Erteilung der Baubewilligung:

Denkmalgeschützte Objekte:
Bundesdenkmalamt (BDA) - Landeskonservatorat für Wien (Hierfür ist gesondert ein Bescheid vom Bundesdenkmalamt zu erwirken.)

Kosten und Zahlung

Der Antrag auf architektonische Bewilligung ist gebührenfrei.

Im Zuge des Bewilligungsverfahrens werden anfallende Gebührenkosten durch die dafür zuständige Behörde eingehoben.

Termine und Fristen

Keine

Beachten

Darstellung einer Werbeanlage am Dach

Mehr Informationen:

Rechtliche Grundlage: Bauordnung für Wien (BO):

  • § 85 Äußere Gestaltung von Bauwerken (Abs. 1, 4 und 6)

Weiterführende Informationen

Verantwortlich für diese Seite:
Architektur und Stadtgestaltung (Magistratsabteilung 19)
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