Freistehende Stelen - Antrag auf architektonische Begutachtung
Voraussetzungen
Gestalterische Voraussetzung
Die Einordnung in das örtliche Stadtbild und die optimale Überblickbarkeit des Straßenraumes muss gewährleistet sein. Hohe gestalterische Qualität ist dabei Vorraussetzung für die geforderte optisch ansprechende Wirkung.
- Auf Gehsteigflächen errichtet
- Meist beleuchtet
- Hochformatige Gestaltung
Ein Werbeelement, welches ausschließlich für den Hinweis auf eine Kultureinrichtung von großem öffentlichem Interesse geeignet ist.
- Geringe Anzahl vor einigen wenigen Kultureinrichtungen
- Jeweils nur Werbung für die in unmittelbarer Nähe befindliche Kultureinrichtung
Räumliche Voraussetzungen:
Freihalten von ausreichenden Flächen für FußgängerInnen und RadfahrerInnen unter Berücksichtigung von Behindertenrichtlinien, Masterplan und Erfordernissen von Gender Mainstreaming.
Erforderliche Unterlagen
Für eine Begutachtung ist erforderlich:
- Einreichplan Ansichten im Maßstab 1:50
- Lage, Grundriss, Ansichten
- Fotos des projektierten Standortes und der unmittelbaren Umgebung
- Angaben zur Materialwahl und Konstruktion
- Angaben zur Farbgebung
Zuständige Stelle
Architektursachverständige:
Die Abteilung für Architektur und Stadtgestaltung (MA 19) ist Architektursachverständige für alle Bewilligungsverfahren. Ihre Gutachten zu den eingereichten Projekten werden der für die Bewilligung zuständigen Behörde zur Kenntnis gebracht.
Architektur und Stadtgestaltung (MA 19)
12., Niederhofstraße 21-23
Telefon: +43 1 81114-88915, -88916, -88917
Fax: +43 1 81114-99-88910
E-Mail: post@ma19.wien.gv.at
Das Beratungsservice der MA 19 bietet für PlanverfasserInnen und BauwerberInnen Hilfestellung zu ihren vorgelegten Projekten. Eine Beurteilung aus stadtgestalterischer Sicht gibt Aussicht auf die zu erwartende Stellungnahme.
Kontakt für Werbeelemente auf öffentlichem Grund:
Dezernat Gestaltung Öffentlicher Raum
Termin nach telefonischer Vereinbarung
Kontakt für Werbeelemente auf Privatgrund:
Dezernat Architektonische Begutachtung
Parteienverkehr: Dienstag und Donnerstag von 8 bis 12.30 Uhr
Erteilung der Baubewilligung:
- Bewilligung für Werbeflächen über drei Quadratmeter und in Schutzzonen durch die Baupolizei Gruppe BB - Bauvorhaben besonderer Art (MA 37)
- Bewilligung für Werbeflächen unter drei Quadratmeter durch die Verkehrsorganisation und technische Verkehrsangelegenheiten (MA 46)
Kosten und Zahlung
Der Antrag auf architektonische Bewilligung ist gebührenfrei.
Im Zuge des Bewilligungsverfahrens werden anfallende Gebührenkosten durch die dafür zuständige Behörde eingehoben.
Termine und Fristen
Keine
Beachten
Mehr Informationen:
Rechtliche Grundlagen:
- Bauordnung für Wien (BO):
- § 85 Äußere Gestaltung von Bauwerken (Abs. 1)
- Gebrauchsabgabengesetz (GAG 1966):
- § 1 Gebrauchserlaubnis
- § 2 Erteilung der Gebrauchserlaubnis (Abs. 2)
- § 82 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO)
Weiterführende Informationen
Verantwortlich für diese Seite:Architektur und Stadtgestaltung (Magistratsabteilung 19)
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