Fahne - Antrag auf architektonische Begutachtung
Voraussetzungen
Ziel aus stadtgestalterischer Sicht
Bei zeitlich beschränkter Hängedauer werden diese Anlagen als kurzfristig willkommene Ankündigung von Kunst- und Kulturereignissen auch an Masten der öffentlichen Beleuchtung gesehen. Sie wirken als positive Belebung im Stadtbild und werden an einigen Punkten mit entsprechender stadträumlicher Weite wie z. B. in Einkaufsstraßen, aber auch in Gewerbegebieten für Wirtschaftswerbung genehmigt. Für einen längeren Zeitraum sind diese Anlagen vorrangig für Kunst- und Kultureinrichtungen in deren Nahbereich möglich.
Erforderliche Unterlagen
Für eine Begutachtung ist erforderlich:
- Einreichplan
- Digitale Lagekoordinaten nach Gauss-Krüger-System
- Drei Fotomontagen
Zuständige Stelle
Architektursachverständige:
Die Abteilung für Architektur und Stadtgestaltung (MA 19) ist Architektursachverständige für alle Bewilligungsverfahren. Ihre Gutachten zu den eingereichten Projekten werden der für die Bewilligung zuständigen Behörde zur Kenntnis gebracht.
Architektur und Stadtgestaltung (MA 19)
12., Niederhofstraße 21-23
Telefon: +43 1 81114-88915, -88916, -88917
Fax: +43 1 81114-99-88910
E-Mail: post@ma19.wien.gv.at
Das Beratungsservice der MA 19 bietet für PlanverfasserInnen und BauwerberInnen Hilfestellung zu ihren vorgelegten Projekten. Eine Beurteilung aus stadtgestalterischer Sicht gibt Aussicht auf die zu erwartende Stellungnahme.
Kontakt für Werbeelemente auf öffentlichem Grund:
Dezernat Gestaltung Öffentlicher Raum
Termin nach telefonischer Vereinbarung
Kontakt für Werbeelemente auf Privatgrund:
Dezernat Architektonische Begutachtung
Parteienverkehr: Dienstag und Donnerstag von 8 bis 12.30 Uhr
Erteilung der Baubewilligung:
- Bewilligung für Werbeflächen über drei Quadratmeter und in Schutzzonen durch die Baupolizei Gruppe BB - Bauvorhaben besonderer Art (MA 37)
- Bewilligung für Werbeflächen unter drei Quadratmeter durch die Verkehrsorganisation und technische Verkehrsangelegenheiten (MA 46)
Kosten und Zahlung
Der Antrag auf architektonische Bewilligung ist gebührenfrei.
Im Zuge des Bewilligungsverfahrens werden anfallende Gebührenkosten durch die dafür zuständige Behörde eingehoben.
Termine und Fristen
Keine
Beachten
Mehr Informationen:
Rechtliche Grundlagen:
- Bauordnung für Wien (BO):
- § 62a Bewilligungsfreie Bauvorhaben (Abs. 1 lit. 27 und Abs. 3)
- Gebrauchsabgabengesetz (GAG 1966):
- § 2 Erteilung der Gebrauchserlaubnis
- Tarif über das Ausmaß der Gebrauchsabgaben - B. Jahresabgaben je begonnenes Abgabenjahr
Weiterführende Informationen
Verantwortlich für diese Seite:Architektur und Stadtgestaltung (Magistratsabteilung 19)
Kontaktformular
