Schanigärten - Antrag auf architektonische Begutachtung

Voraussetzungen

Ziel aus stadtgestalterischer Sicht

Grundsätzlich werden Bewilligungsverfahren für Schanigärten von den Magistratischen Bezirksämtern durchgeführt. Im Zuge dieser Verfahren begutachtet die Abteilung für Architektur und Stadtgestaltung (MA 19) deren Lage, Größe und Gestaltung. Dabei werden Aspekte der Stadtgestaltung und die architektonische Wirkung im örtlichen Stadtbild beurteilt.

Erforderliche Unterlagen

Für eine Begutachtung ist erforderlich:

  • Formloser Antrag (Name der AntragstellerInnen, Anschrift des Standortes)
  • Fotos des Lokales mit seinem Umfeld (Hausfassade, Gehweg, Straßenkante, Verkehrszeichen, Werbeelemente, Ein- und Ausfahrt, Haltestelle, Taxistand usw.)
  • Grundriss mit Maßangaben und vollständigem Mobiliar (empfohlener Maßstab 1:50)
  • Fotos, Skizzen, Prospekte betreffend Art und Aussehen des Mobiliars (Sessel, Tisch, Schirm, Standmarkise, Pflanzenbehälter und Pflanzensorte, Einfriedung, Podest usw.)
  • Material und Farbangabe des Mobiliars

Zuständige Stelle

Architektursachverständige:
Die Abteilung für Architektur und Stadtgestaltung (MA 19) ist Architektursachverständige für alle Bewilligungsverfahren. Ihre Gutachten zu den eingereichten Projekten werden der für die Bewilligung zuständigen Behörde zur Kenntnis gebracht.

Architektur und Stadtgestaltung (MA 19)
12., Niederhofstraße 21-23
Telefon: +43 1 81114-88915, -88916, -88917
Fax: +43 1 81114-99-88910
E-Mail: post@ma19.wien.gv.at

Das Beratungsservice der MA 19 bietet für PlanverfasserInnen und BauwerberInnen Hilfestellung zu ihren vorgelegten Projekten. Eine Beurteilung aus stadtgestalterischer Sicht gibt Aussicht auf die zu erwartende Stellungnahme.

Kontakt:
Dezernat Gestaltung Öffentlicher Raum
Ansprechperson: Wolfram Skarupka
E-Mail: wolfram.skarupka@wien.gv.at
Parteienverkehr: Dienstag und Donnerstag von 8 bis 12.30 Uhr

Erteilung der Bewilligung:
Magistratisches Bezirksamt

Kosten und Zahlung

Der Antrag auf architektonische Bewilligung ist gebührenfrei.

Im Zuge des Bewilligungsverfahrens werden anfallende Gebührenkosten durch die dafür zuständige Behörde eingehoben.

Termine und Fristen

Keine

Beachten

Mehr Informationen:

Informationen zum Downloaden:

Rechtliche Grundlage: Gebrauchsabgabengesetz (GAG 1966):

  • § 1 Gebrauchserlaubnis
  • § 2 Erteilung der Gebrauchserlaubnis (Abs. 2)

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Weiterführende Informationen

Verantwortlich für diese Seite:
Architektur und Stadtgestaltung (Magistratsabteilung 19)
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