Klimagerät - Antrag auf architektonische Begutachtung
Voraussetzungen
Gemäß § 85 Bauordnung für Wien (BO) muss das Bauvorhaben so gestaltet werden (bzw. montiert, gefärbt, konstruiert werden), dass die einheitliche Gestaltung des örtlichen Stadtbildes in Form, Farbe, Material und Maßstäblichkeit nicht gestört wird.
Ziel aus stadtgestalterischer Sicht
Die gestalterischen Intentionen liegen in der Erhaltung der Einheitlichkeit von bestehenden Wohnhausfassaden.
- Das Klimagerät muss im Innenraum montiert werden.
- Das Abdeckgitter der Ansaug- und Abluftöffnung (maximal zirka 10 Zentimeter Klimagerätdurchmesser durch die Außenwand) muss in der Fassadenfarbe gestrichen werden. Architektonische Zierelemente dürfen dabei nicht beeinträchtigt werden.
- Die genaue Position muss auf einem Lageplan oder Foto eingezeichnet werden.
- Die Montage von Split-Klimageräten ist zulässig, wenn sie nicht aus dem öffentlichen Raum (z. B. hinter einer Balkonbrüstung) eingesehen werden können. Ebenso müssen Klimageräte auf Dächern hinter einem Sichtschutz errichtet werden.
Erforderliche Unterlagen
Für eine Begutachtung ist erforderlich:
- Formloses Schreiben (Name, Adresse, Unterschrift der BauwerberInnen)
- Foto(s) des Anbringungsortes (Klimagerätstandort am Foto markieren, eventuell Fotomontage)
- In Schutzzonen: Belegexemplar für das Archiv der Abteilung für Architektur und Stadtgestaltung (MA 19)
Zuständige Stelle
Architektursachverständige:
Die Abteilung für Architektur und Stadtgestaltung (MA 19) ist Architektursachverständige für alle Bewilligungsverfahren. Ihre Gutachten zu den eingereichten Projekten werden der für die Bewilligung zuständigen Behörde zur Kenntnis gebracht.
Architektur und Stadtgestaltung (MA 19)
12., Niederhofstraße 21-23
Telefon: +43 1 81114-88915, -88916, -88917
Fax: +43 1 81114-99-88910
E-Mail: post@ma19.wien.gv.at
Das Beratungsservice der MA 19 bietet für PlanverfasserInnen und BauwerberInnen Hilfestellung zu ihren vorgelegten Projekten. Eine Beurteilung aus stadtgestalterischer Sicht gibt Aussicht auf die zu erwartende Stellungnahme.
Kontakt:
Dezernat Architektonische Begutachtung
Ansprechperson: Helmut Tyra
E-Mail: helmut.tyra@wien.gv.at
Parteienverkehr: Dienstag und Donnerstag von 8 bis 12.30 Uhr
Erteilung der Baubewilligung in Schutzzonen und bei Split-Klimageräten:
Baupolizei (MA 37)
Denkmalgeschützte Objekte:
Bundesdenkmalamt (BDA) - Landeskonservatorat für Wien (Hierfür muss gesondert ein Bescheid vom Bundesdenkmalamt erwirkt werden.)
Kosten und Zahlung
Die Kosten müssen nach Abschluss des Verfahrens bezahlt werden und betragen 3,20 Euro Verwaltungsabgabe.
Rechnungen und ZahlungenAnsprechpartnerin in Zahlungsfragen ist die MA 6 - Buchhaltungsabteilung 40.
Termine und Fristen
Die Einreichung muss vor der beabsichtigten Klimagerätemontage erfolgen.
Beachten
In Schutzzonen sind Klimageräte bewilligungspflichtig. Außerhalb von Schutzzonen sind Klimageräte nur dann bewilligungsfrei, wenn sie das Stadtbild nicht stören. Zur Absicherung bietet die Abteilung für Architektur und Stadtgestaltung daher ihren Beratungsservice an. Eine Einreichung wird empfohlen.
Mehr Informationen:
Rechtliche Grundlage: Bauordnung für Wien (BO):
- § 62a Bewilligungsfreie Bauvorhaben (Abs. 1 lit. 1 und Abs. 3)
- § 85 Äußere Gestaltung von Bauwerken (Abs. 1 und 6)
Weiterführende Informationen
Verantwortlich für diese Seite:Architektur und Stadtgestaltung (Magistratsabteilung 19)
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