Garage in Vorgärten - Antrag auf architektonische Begutachtung

Voraussetzungen

Ziel aus stadtgestalterischer Sicht

Die Bauordnung für Wien (BO) sieht vor, den privaten, gärtnerisch ausgestalteten Vorgartenbereich in die Gesamtgestaltung des öffentlichen Raumes einzubeziehen.

Grundsätzlich ist die Errichtung von Garagen in Vorgärten nicht möglich.

In Ausnahmefällen kann unter Berücksichtigung des naturräumlichen und baulichen Umfeldes eine Genehmigung erfolgen: Bei steilen Hanglagen erzeugt eine Rücksetzung von Garagen aus dem Vorgartenbereich tiefe Geländeeinschnitte. Es entstehen ein von der Straße weg ansteigendes Gelände bzw. rampenartige Zufahrten und hohe Garagenunterbauten (von der Straße weg fallendes Gelände). Als kritische Größe gilt ein Geländeeinschnitt von zirka zwei Meter Höhe bzw. ein erforderlicher Unterbau von mehr als 1,50 Meter.

Erforderliche Unterlagen

Für eine Begutachtung ist erforderlich:

  • Einreichplan
  • Bebauungsplan einschließlich der besonderen Bestimmungen (BB)
  • Fotodokumentation der Liegenschaft und der unmittelbaren Umgebung
  • In Schutzzonen: Belegexemplar für das Archiv der Abteilung für Architektur und Stadtgestaltung (MA 19)

Zuständige Stelle

Architektursachverständige:
Die Abteilung für Architektur und Stadtgestaltung (MA 19) ist Architektursachverständige für alle Bewilligungsverfahren. Ihre Gutachten zu den eingereichten Projekten werden der für die Bewilligung zuständigen Behörde zur Kenntnis gebracht.

Architektur und Stadtgestaltung (MA 19)
12., Niederhofstraße 21-23
Telefon: +43 1 81114-88915, -88916, -88917
Fax: +43 1 81114-99-88910
E-Mail: post@ma19.wien.gv.at

Das Beratungsservice der MA 19 bietet für PlanverfasserInnen und BauwerberInnen Hilfestellung zu ihren vorgelegten Projekten. Eine Beurteilung aus stadtgestalterischer Sicht gibt Aussicht auf die zu erwartende Stellungnahme.

Kontakt:
Dezernat Architektonische Begutachtung
Parteienverkehr: Dienstag und Donnerstag von 8 bis 12.30 Uhr

Erteilung der Baubewilligung:
Baupolizei (MA 37)

Denkmalgeschützte Objekte:
Bundesdenkmalamt (BDA) - Landeskonservatorat für Wien (Hierfür muss gesondert ein Bescheid vom Bundesdenkmalamt erwirkt werden.)

Kosten und Zahlung

Der Antrag auf architektonische Bewilligung ist gebührenfrei.

Im Zuge des Bewilligungsverfahrens werden anfallende Gebührenkosten durch die dafür zuständige Behörde eingehoben.

Termine und Fristen

Keine

Beachten

Mehr Informationen:

Rechtliche Grundlagen:

  • Bauordnung für Wien (BO):
    • § 79 Vorgärten, Abstandsflächen und gärtnerisch auszugestaltende Flächen (Abs. 1 und 6)
    • § 85 Äußere Gestaltung von Bauwerken (Abs. 1 und 6)
  • Wiener Garagengesetz:
    • § 4 Städtebauliche Vorschriften (Abs. 4)

Weiterführende Informationen

Verantwortlich für diese Seite:
Architektur und Stadtgestaltung (Magistratsabteilung 19)
Kontaktformular