Aufstockung - Antrag auf architektonische Begutachtung
Voraussetzungen
Ziel aus stadtgestalterischer Sicht
Die Aufstockung von Gebäuden gilt als intensiver Dialog des Baubestandes mit dem darüber neu geschaffenen Bauvolumen. Entscheidend ist, in welche Beziehung die Gebäude-Aufstockung zur alten Bausubstanz tritt:
- Als stilistische Fortschreibung des Bestandes
- Als spannungsvoller Kontrapunkt
Die ergänzende Aufstockung soll in harmonisch-spannungsreicher Beziehung zum Bestand gesehen werden. Mögliche gestalterische Elemente sind:
- Ergänzung des Baubestandes (Stilkopie)
- Variation in Material und Fensteröffnungsrhythmus
- Vereinheitlichende Großformen (Bandfenster)
- Frei geformte Bauskulpturen als Kontrapunkt zum Baubestand
Die Bauteile müssen an die Höhenentwicklung des nahen Umfeldes (Maßstäblichkeit) angeglichen werden. Der Baukörper muss gemäß § 85 Bauordnung für Wien (BO) mit den bestehenden Baukubaturen in der nahen Umgebung begrenzt werden.
Erforderliche Unterlagen
Für eine Begutachtung ist erforderlich:
- Einreichplan
- Bebauungsplan einschließlich der besonderen Bestimmungen (BB)
- Fotos der Fassaden zur Darstellung des aktuellen Bestandes; insbesondere Fensterordnung, -gliederung, Gesimse
- Fotos der unmittelbaren Umgebungsgebäude
- In Schutzzonen:
- Belegexemplar für das Archiv der Abteilung für Architektur und Stadtgestaltung (MA 19)
- Detaildarstellung von besonderen gestaltwirksamen Bauelementen
Zuständige Stelle
Architektursachverständige:
Die Abteilung für Architektur und Stadtgestaltung (MA 19) ist Architektursachverständige für alle Bewilligungsverfahren. Ihre Gutachten zu den eingereichten Projekten werden der für die Bewilligung zuständigen Behörde zur Kenntnis gebracht.
Architektur und Stadtgestaltung (MA 19)
12., Niederhofstraße 21-23
Telefon: +43 1 81114-88915, -88916, -88917
Fax: +43 1 81114-99-88910
E-Mail: post@ma19.wien.gv.at
Das Beratungsservice der MA 19 bietet für PlanverfasserInnen und BauwerberInnen Hilfestellung zu ihren vorgelegten Projekten. Eine Beurteilung aus stadtgestalterischer Sicht gibt Aussicht auf die zu erwartende Stellungnahme.
Kontakt:
Dezernat Architektonische Begutachtung
Parteienverkehr: Dienstag und Donnerstag von 8 bis 12.30 Uhr
Erteilung der Baubewilligung:
Baupolizei (MA 37)
Denkmalgeschützte Objekte:
Bundesdenkmalamt (BDA) - Landeskonservatorat für Wien (Hierfür muss gesondert ein Bescheid vom Bundesdenkmalamt erwirkt werden.)
Kosten und Zahlung
Der Antrag auf architektonische Bewilligung ist gebührenfrei.
Im Zuge des Bewilligungsverfahrens werden anfallende Gebührenkosten durch die dafür zuständige Behörde eingehoben.
Termine und Fristen
Keine
Beachten
Mehr Informationen:
Rechtliche Grundlage: Bauordnung für Wien (BO):
- § 85 Äußere Gestaltung von Bauwerken (Abs. 1 und 6)
Weiterführende Informationen
Verantwortlich für diese Seite:Architektur und Stadtgestaltung (Magistratsabteilung 19)
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