Verteilung der Gesamtkosten und Anteil eines Mietgegenstandes an den Gesamtkosten bzw. Verteilung der Gesamtkosten und Anteil eines Mietgegenstandes an den Gesamtkosten in einem "Mischhaus" - Antrag

Voraussetzungen

Das Verfahren kann nur auf Antrag eingeleitet werden.

Im Verfahren zur Feststellung des Nutzflächenverteilungsschlüssels muss Folgendes grundsätzlich beachtet werden:

  • Die Betriebskosten (taxativ in §§; 21 bis 23 MRG aufgezählt) und Kosten der Gemeinschaftsanlagen (im Sinne des § 24 MRG) - dazu gehört z. B. ein Fitnessraum, Fahrradabstellraum oder eine Waschküche - werden grundsätzlich unabhängig vom tatsächlichen Verbrauch nach dem Verhältnis der Nutzfläche des Mietgegenstandes zur Gesamtnutzfläche des jeweiligen Hauses aufgeteilt.
  • Unter einem "Mischhaus" (im Sinne des § 32 Abs. 1 zweiter Satz WEG 2002) wird ein Haus verstanden, in welchem sich Wohnungseigentumsobjekte und Mietgegenstände befinden, an denen zumindest ein Mietverhältnis vor Begründung des Wohnungseigentums abgeschlossen wurde, welches zur Gänze dem MRG oder WGG unterliegt.

Unberücksichtigt bleiben:

  • Objektiv nicht vermietbare Mietobjekte
  • Keller- und Dachbodenräume, welche ihrer Ausstattung nach objektiv nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind
  • Allgemein zugängliche Treppen (bei der Flächenberechnung im Gesamthaus) und Balkone oder Terrassen (bei der Flächenberechnung im Mietobjekt)

Erforderliche Unterlagen

Der formlose Antrag muss eigenhändig unterschrieben werden und sollte enthalten:

  • Name und Anschrift der AntragstellerInnen: Zur Antragstellung sind die HauptmieterInnen, die VermieterInnen oder die WohnungseigentümerInnen des Hauses berechtigt.
  • Name und Anschrift der AntragsgegnerInnen:
    • ei Antragstellung durch die HauptmieterInnen: Das sind alle EigentümerInnen (des Hauses) laut Auszug aus dem Grundbuch) und deren VertreterInnen (Hausverwaltung) bzw. die Eigentümergemeinschaft für AltmieterInnen im Wohnungseigentumshaus. Nähere Auskünfte dazu erteilen die zuständigen ReferentInnen der Schlichtungsstelle.
    • bei Antragstellung durch die VermieterInnen: sämtliche HauptmieterInnen und WohnungseigentümerInnen

Inhalt des Antrages

Im Antrag muss (bei Mieteranträgen auch unter Angabe des Wohnobjektes, Adresse, Türnummer) behauptet (und im weiteren Verfahren bewiesen) werden, dass der bisherige Verteilungsschlüssel für die Betriebskosten unrichtig ist, hiefür eine entsprechende Begründung angeführt und die Feststellung des richtigen Verteilungsschlüssels begehrt werden.

Die Entscheidung gemäß § 17 MRG hat nur feststellenden Charakter und zielt nur auf die Richtigstellung der Nutzflächen und/oder des Verteilungsschlüssels ab. Wird jedoch auf Grund des falsch festgesetzten Verteilungsschlüssels nicht nur die Feststellung des richtigen Verteilungsschlüssels, sondern auch eine Rückforderung allfälliger, auf Grund falscher Nutzflächenberechnung resultierender Überschreitungsbeträge begehrt, so liegt ein Antrag gemäß § 17 in Verbindung mit § 21 MRG vor.

Beilagen zum Antrag

  • Antragstellung durch die HauptmieterInnen
  • Antragstellung durch die VermieterInnen des Hauses
  • Falls sich die AntragstellerInnen vertreten lassen: Vollmacht der VertreterInnen (ausgenommen RechtsanwältInnen, NotarInnen, ImmobilienmaklerInnen, ImmobilienverwalterInnen oder WirtschaftstreuhänderInnen, wenn sie sich auf eine erteilte Vollmacht berufen.)

Fehlen in dem Antrag Angaben und Dokumente erfolgt eine Aufforderung der Behörde, diese nachzureichen. Wird dieser Aufforderung nicht entsprochen, muss damit gerechnet werden, dass der Antrag zurückgewiesen wird.

Zuständige Stelle

Schlichtungsstelle (MA 50)
19., Muthgasse 62
Telefon: +43 1 4000-74498

Dezernat I - Mietrechtsgesetz
E-Mail: schli01@ma50.wien.gv.at

Amtsstunden: Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag von 7.30 bis 15.30 Uhr und Donnerstag von 7.30 bis 18 Uhr
Kundenverkehr: Montag und Mittwoch von 8 bis 13 Uhr und Donnerstag von 15.30 bis 17.30 Uhr

Kosten und Zahlung

Die Antragstellung sowie das weitere Verfahren ist kostenlos.

Termine und Fristen

Keine

Beachten

Diese Informationen können nur eine Hilfe bei der Antragseinbringung sein, eine juristische Beratung jedoch nicht ersetzen.

Rechtliche Grundlage: § 17 Mietrechtsgesetz (MRG) bzw. § 17 MRG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 zweiter Satz Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002)

Verantwortlich für diese Seite:
Wohnbauförderung und Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten (Magistratsabteilung 50)
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