Veränderung (Verbesserung) des Mietgegenstandes - Antrag

Voraussetzungen

Das Verfahren kann nur auf Antrag eingeleitet werden.

Im Verfahren auf Ersetzung der Zustimmung der VermieterInnen bzw. Unterlassung oder Entfernung einer eigenmächtig vorgenommenen Veränderung der MieterInnen muss Folgendes grundsätzlich beachtet werden:

  • Die HauptmieterInnen müssen eine von ihnen beabsichtigte wesentliche Veränderung (Verbesserung) des Mietgegenstandes den VermieterInnen anzeigen. Lehnen die VermieterInnen nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Anzeige die beabsichtigte Veränderung ab, gilt die Zustimmung als erteilt.

Liegt eine derartige "fiktive" Zustimmung der VermieterInnen vor, ist eine Antragstellung nicht notwendig. Die VermieterInnen können diese fiktive Zustimmung auch nicht mehr widerrufen. Auf diese Zustimmungsfiktion gestützte Ansprüche und auf Vereinbarungen (z. B. im Mietvertrag) gestützte Ansprüche müssen im Rechtsweg (Bezirksgericht) durchgesetzt werden.

Erforderliche Unterlagen

Der formlose Antrag muss eigenhändig unterschrieben werden und sollte enthalten:

  • Name und Anschrift der AntragstellerInnen: Zur Antragstellung sind die HauptmieterInnen auf Ersatz der Zustimmung der VermieterInnen zur Durchführung einer Veränderung (Verbesserung) des Mietgegenstandes oder der VermieterInnen auf Unterlassung bzw. Entfernung einer eigenmächtig vorgenommenen Veränderung der MieterInnen berechtigt.
  • Name und Anschrift der AntragsgegnerInnen: AntragsgegnerInnen sind für die MieterInnen die VermieterInnen (EigentümerInnen laut Auszug aus dem Grundbuch) und für die VermieterInnen die MieterInnen.

Inhalt des Antrages

  • Der Antrag der MieterInnen muss sinngemäß auf Ersatz der Zustimmung der VermieterInnen zu einer wesentlichen Veränderung (Verbesserung) lauten.
  • Der Antrag der VermieterInnen muss auf Unterlassung und/oder Entfernung einer eigenmächtig vorgenommenen Veränderung (Verbesserung) der MieterInnen lauten.

Beilagen zum Antrag

  • Antrag der MieterInnen
    • Aktueller Auszug aus dem Grundbuch (nicht älter als sechs Monate.)
    • Plan und technische Beschreibung
    • Mietvertrag
    • Falls sich die AntragstellerInnen vertreten lassen: Vollmacht der VertreterInnen (ausgenommen RechtsanwältInnen, NotarInnen, ImmobilienmaklerInnen, ImmobilienverwalterInnen oder WirtschaftstreuhänderInnen, wenn sie sich auf eine erteilte Vollmacht berufen.)
  • Antrag der VermieterInnen
    • Aktueller Auszug aus dem Grundbuch (nicht älter als sechs Monate.)
    • Falls sich die AntragstellerInnen vertreten lassen: Vollmacht der VertreterInnen (ausgenommen RechtsanwältInnen, NotarInnen, ImmobilienmaklerInnen, ImmobilienverwalterInnen oder WirtschaftstreuhänderInnen, wenn sie sich auf eine erteilte Vollmacht berufen.)

Fehlen in dem Antrag Angaben und Dokumente erfolgt eine Aufforderung der Behörde, diese nachzureichen. Wird dieser Aufforderung nicht entsprochen, muss damit gerechnet werden, dass der Antrag zurückgewiesen wird.

Zuständige Stelle

Schlichtungsstelle (MA 50)
19., Muthgasse 62
Telefon: +43 1 4000-74498

Dezernat I - Mietrechtsgesetz
E-Mail: schli01@ma50.wien.gv.at

Amtsstunden: Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag von 7.30 bis 15.30 Uhr und Donnerstag von 7.30 bis 18 Uhr
Kundenverkehr: Montag und Mittwoch von 8 bis 13 Uhr und Donnerstag von 15.30 bis 17.30 Uhr

Kosten und Zahlung

Die Antragstellung sowie das weitere Verfahren ist kostenlos.

Termine und Fristen

Keine

Beachten

Diese Informationen können nur eine Hilfe bei der Antragseinbringung sein, eine juristische Beratung jedoch nicht ersetzen.

Rechtliche Grundlage: § 9 Mietrechtsgesetz (MRG)

Verantwortlich für diese Seite:
Wohnbauförderung und Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten (Magistratsabteilung 50)
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