Allgemeine Informationen
Vermieter*innen sind verpflichtet, jährlich bis 30. Juni die Hauptmietzinsabrechnung beziehungsweise die Abrechnung des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages (EVB) des vorangegangenen Jahres für die Hauptmieter*innen im Haus zur Einsicht aufzulegen. Tun sie das nicht, kann ein Verfahren auf Legung der Abrechnungen bei der Schlichtungsstelle beantragt werden.
Bedingungen für die Legung der Hauptmietzinsabrechnung
Im Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes sind Vermieter*innen verpflichtet, jährlich bis spätestens 30. Juni eines jeden Kalenderjahres
- die Hauptmietzinsabrechnung über das vorausgegangene Kalenderjahr im Haus zur Einsicht für die Hauptmieter*innen aufzulegen,
- den Hauptmieter*innen auch die Möglichkeit zur Einsicht in die Belege zu geben und
- gegen Ersatz der Kosten auf Verlangen Abschriften anzufertigen. Sie sind aber nicht verpflichtet, die Abschriften an die Hauptmieter*innen zu verschicken.
Die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Belege muss nicht im Haus gegeben sein, sondern kann zum Beispiel im Büro der Hausverwaltung erfolgen. Der Ort muss jedoch der Entfernung nach zumutbar sein.
Die Einnahmen und Ausgaben müssen so angeführt sein, dass sie für Lai*innen rechnerisch nachvollziehbar sind. Ein Beispiel wäre eine Auflistung der Hauptmietzinseinnahmen je Wohnung und Monat.
Bedingungen für die Legung der Abrechnungen des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages
Im Anwendungsbereich des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, das bedeutet bei sogenannten "Genossenschaftswohnungen“, sind die Vermieter*innen verpflichtet, jährlich bis spätestens 30. Juni eines jeden Kalenderjahres die Abrechnung der Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge für das vorausgegangene Kalenderjahr im Haus zur Einsicht durch die Hauptmieter*innen aufzulegen.
Neben der Möglichkeit zur Einsichtnahme muss zusätzlich eine individuelle Legung durch Übersendung der Abrechnungen an alle Mieter*innen erfolgen.
Die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Belege muss nicht im Haus gegeben sein, sondern kann zum Beispiel im Büro der Hausverwaltung erfolgen. Der Ort muss jedoch der Entfernung nach zumutbar sein.
Datenschutz
Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information
Voraussetzungen
Zur Antragstellung sind die Hauptmieter*innen berechtigt.
Fristen und Termine
Der Antrag sollte aus Beweisgründen im zeitlichen Zusammenhang mit dem gesetzlich vorgeschriebenen Termin - das ist der 30. Juni des Folgejahres - gestellt werden.
Zuständige Stelle
Schlichtungsstelle (MA 50)
19., Muthgasse 62
Telefon: +43 1 4000-74498
Dezernat I - Mietrechtsgesetz
E-Mail: ks@ma50.wien.gv.at
Geschäftszeiten:
Montag bis Donnerstag, 7.30 bis 15.30 Uhr, Freitag bis 13 Uhr
Verfahrensablauf
Den Antrag auf Legung der Hauptmietzinsabrechnungen oder der Abrechnungen des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages können Sie mit dem Online-Formular oder formlos stellen.
Erforderliche Unterlagen
Inhalt des formlosen Antrags
Der formlose Antrag muss eigenhändig unterschrieben werden und sollte enthalten:
- Name und Anschrift der Antragsteller*innen
- Name und Anschrift der Antragsgegner*innen
Das sind grundsätzlich die aktuellen Vermieter*innen des betroffenen Mietobjekts, zum Beispiel Wohnungseigentümer*innen, Allein- oder Miteigentümer*innen des Hauses oder Fruchtgenussberechtigte. - Behauptung, dass die ordnungsgemäße Legung der Abrechnung für ein bestimmtes Jahr nicht erfolgt ist und/oder keine Einsicht in die Belege gegeben wurde und/oder trotz Kostenersatzzusage keine Abschriften angefertigt wurden
- Antrag auf eine Ordnungsstrafe bis zu 2.000 Euro, falls sich die Vermieter*innen auch im Verfahren weigern, die Abrechnung zu legen
Beilagen zum Antrag
- Identitätsnachweis, zum Beispiel Reisepass, Personalausweis oder Führerschein
- Kopie des Hauptmiet- oder Nutzungsvertrags
- Falls Sie den Antrag in Vertretung stellen: Vollmacht oder Dokument, das die Vertretungsbefugnis nachweist
Ausgenommen sind Rechtsanwält*innen, Notar*innen, Immobilienmakler*innen, Immobilienverwalter*innen oder Wirtschaftstreuhänder*innen, wenn sie sich auf eine erteilte Vollmacht berufen.
Kosten und Zahlung
Keine
Formular
Online-Formular: Legung Betriebskostenabrechnung - Antrag
Zusätzliche Informationen
Diese Informationen sind eine Hilfe bei der Antragstellung. Sie ersetzen keine juristische Beratung.
Rechtliche Grundlage: