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Antrag auf Legung der Hauptmietzins- oder Erhaltungs- und Verbesserungsbeitragsabrechnung(en)

Vermieter*innen sind verpflichtet, jährlich bis 30. Juni die Hauptmietzinsabrechnung beziehungsweise die Abrechnung des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages (EVB) des vorangegangenen Jahres für die Hauptmieter*innen im Haus zur Einsicht aufzulegen. Tun sie das nicht, können Hauptmieter*innen bei der Schlichtungsstelle einen Antrag auf Legung der Abrechnungen stellen.

Die Legung der Abrechnungen können Sie online beantragen.

Für den Antrag brauchen Sie jedenfalls:

  • Identitätsnachweis, zum Beispiel Reisepass, Personalausweis oder Führerschein
  • Kopie des Hauptmiet- oder Nutzungsvertrags

Weiters können folgende Unterlagen erforderlich sein:

  • Falls Sie den Antrag in Vertretung stellen: Vollmacht oder Dokument, das die Vertretungsbefugnis nachweist

Antrag starten

Sie können sich online auch mit Ihrem Stadt Wien Konto anmelden.

Allgemeine Informationen

Vermieter*innen sind verpflichtet, jährlich bis 30. Juni die Hauptmietzinsabrechnung beziehungsweise die Abrechnung des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages (EVB) des vorangegangenen Jahres für die Hauptmieter*innen im Haus zur Einsicht aufzulegen. Tun sie das nicht, kann ein Verfahren auf Legung der Abrechnungen bei der Schlichtungsstelle beantragt werden.

Bedingungen für die Legung der Hauptmietzinsabrechnung

Im Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes sind Vermieter*innen verpflichtet, jährlich bis spätestens 30. Juni eines jeden Kalenderjahres

  • die Hauptmietzinsabrechnung über das vorausgegangene Kalenderjahr im Haus zur Einsicht für die Hauptmieter*innen aufzulegen,
  • den Hauptmieter*innen auch die Möglichkeit zur Einsicht in die Belege zu geben und
  • gegen Ersatz der Kosten auf Verlangen Abschriften anzufertigen. Sie sind aber nicht verpflichtet, die Abschriften an die Hauptmieter*innen zu verschicken.

Die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Belege muss nicht im Haus gegeben sein, sondern kann zum Beispiel im Büro der Hausverwaltung erfolgen. Der Ort muss jedoch der Entfernung nach zumutbar sein.

Die Einnahmen und Ausgaben müssen so angeführt sein, dass sie für Lai*innen rechnerisch nachvollziehbar sind. Ein Beispiel wäre eine Auflistung der Hauptmietzinseinnahmen je Wohnung und Monat.

Bedingungen für die Legung der Abrechnungen des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages

Im Anwendungsbereich des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, das bedeutet bei sogenannten "Genossenschaftswohnungen“, sind die Vermieter*innen verpflichtet, jährlich bis spätestens 30. Juni eines jeden Kalenderjahres die Abrechnung der Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge für das vorausgegangene Kalenderjahr im Haus zur Einsicht durch die Hauptmieter*innen aufzulegen.

Neben der Möglichkeit zur Einsichtnahme muss zusätzlich eine individuelle Legung durch Übersendung der Abrechnungen an alle Mieter*innen erfolgen.

Die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Belege muss nicht im Haus gegeben sein, sondern kann zum Beispiel im Büro der Hausverwaltung erfolgen. Der Ort muss jedoch der Entfernung nach zumutbar sein.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

Zur Antragstellung sind die Hauptmieter*innen berechtigt.

Fristen und Termine

Der Antrag sollte aus Beweisgründen im zeitlichen Zusammenhang mit dem gesetzlich vorgeschriebenen Termin - das ist der 30. Juni des Folgejahres - gestellt werden.

Zuständige Stelle

Schlichtungsstelle (MA 50)
19., Muthgasse 62
Telefon: +43 1 4000-74498

Dezernat I - Mietrechtsgesetz
E-Mail: ks@ma50.wien.gv.at

Geschäftszeiten:
Montag bis Donnerstag, 7.30 bis 15.30 Uhr, Freitag bis 13 Uhr

Verfahrensablauf

Den Antrag auf Legung der Hauptmietzinsabrechnungen oder der Abrechnungen des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages können Sie mit dem Online-Formular oder formlos stellen.

Erforderliche Unterlagen

Inhalt des formlosen Antrags

Der formlose Antrag muss eigenhändig unterschrieben werden und sollte enthalten:

  • Name und Anschrift der Antragsteller*innen
  • Name und Anschrift der Antragsgegner*innen
    Das sind grundsätzlich die aktuellen Vermieter*innen des betroffenen Mietobjekts, zum Beispiel Wohnungseigentümer*innen, Allein- oder Miteigentümer*innen des Hauses oder Fruchtgenussberechtigte.
  • Behauptung, dass die ordnungsgemäße Legung der Abrechnung für ein bestimmtes Jahr nicht erfolgt ist und/oder keine Einsicht in die Belege gegeben wurde und/oder trotz Kostenersatzzusage keine Abschriften angefertigt wurden
  • Antrag auf eine Ordnungsstrafe bis zu 2.000 Euro, falls sich die Vermieter*innen auch im Verfahren weigern, die Abrechnung zu legen

Beilagen zum Antrag

  • Identitätsnachweis, zum Beispiel Reisepass, Personalausweis oder Führerschein
  • Kopie des Hauptmiet- oder Nutzungsvertrags
  • Falls Sie den Antrag in Vertretung stellen: Vollmacht oder Dokument, das die Vertretungsbefugnis nachweist
    Ausgenommen sind Rechtsanwält*innen, Notar*innen, Immobilienmakler*innen, Immobilienverwalter*innen oder Wirtschaftstreuhänder*innen, wenn sie sich auf eine erteilte Vollmacht berufen.

Kosten und Zahlung

Keine

Formular

Online-Formular: Legung Betriebskostenabrechnung - Antrag

Zusätzliche Informationen

Diese Informationen sind eine Hilfe bei der Antragstellung. Sie ersetzen keine juristische Beratung.

Rechtliche Grundlage:

Kontakt

Wohnbauförderung und Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten

Kontaktformular

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