Energieausweis - Übermittlung
Allgemeine Informationen
Der Energieausweis ist für fast alle neuen Gebäude verpflichtend. Seit 2009 muss auch bei Verkauf bzw. Vermietung von Wohnungen oder Wohngebäuden und Büros oder betrieblichen Objekten ein Energieausweis für das jeweilige Gebäude vorgelegt werden.
Voraussetzungen
Es wird unterschieden, ob ein Energieausweis im Zuge einer Bauführung oder eines Verkaufes bzw. einer Vermietung (In-Bestand-Gabe) eines Nutzungsobjektes erforderlich ist:
- Baubewilligungs- oder bauanzeigepflichtige Bauführung:
In § 63 Abs. 1 lit. e Bauordnung (BO) ist geregelt, wann ein Energieausweis erforderlich ist; dieser ist in elektronischer Form der Behörde zu übermitteln. - Bewilligungsfreie Bauvorhaben:
Gemäß § 62a Abs. 8 BO muss der Bauherr einen Energieausweis lediglich einholen. - Verkauf bzw. Vermietung (In-Bestand-Gabe):
Die Vorlagepflicht eines Energieausweises sowie die Ausnahmen werden im Energieausweis-Vorlage-Gesetz (EAVG) geregelt.
Fristen und Termine
- Bei baubewilligungs- oder bauanzeigepflichtige Bauführungen:
Zum Zeitpunkt der Einreichung des Bauvorhabens - Bei bewilligungsfreien Bauvorhaben gemäß § 62a Abs. 8 BO:
Vor Beginn der Bauführung - Bei Verkauf bzw. Vermietung (In-Bestand-Gabe):
Bis spätestens zur Abgabe der Vertragserklärung vorzulegen und bei Abschluss des Vertrages auszuhändigen
Zuständige Stelle
Für Energieausweise im Zusammenhang mit Bauführungen:
Baupolizei (MA 37)
Gruppe B - Brand-, Wärme-, und Schallschutz
20., Dresdner Straße 73-75, 2. Stock
Telefon: +43 1 4000-37150
Fax: +43 1 4000-99-37010
E-Mail: gruppe-b@ma37.wien.gv.at
Erforderliche Unterlagen
Energieausweis gemäß Abschnitt 8 der OIB-Richtlinie 6 "Energieeinsparung und Wärmeschutz"
Die Berechnung der einzelnen detaillierten Ergebnisdaten des Energieausweises erfolgt gemäß der im OIB-Leitfaden "Energietechnisches Verhalten von Gebäuden" angeführten ÖNORMEN. Dafür dürfen nur validierte Rechenprogramme verwendet werden. Der Energieausweis muss von dazu Berechtigten oder einer dafür akkreditierten Prüfstelle ausgestellt werden (siehe Merkblatt Energieausweis).
Kosten und Zahlung
Bei bewilligungspflichtiger Bauführung ist der Energieausweis eine gebührenpflichtige Beilage (je vier beschriebene A4 - Seiten 3,90 Euro Bundesstempelabgabe; maximal 21,80 Euro).
Rechnungen und ZahlungenAnsprechpartnerin in Zahlungsfragen ist die MA 6 - Buchhaltungsabteilung 40.
Formular
Online-Formular: Energieausweis-Übermittlung
Bitte beachten Sie, dass nur eine Datei übermittelt werden kann. Möchten Sie mit einem Formular mehrere Energieausweise übermitteln, fassen Sie diese vorher bitte als ZIP-Datei zusammen. Dokumentenformate für die elektronische Kommunikation mit der Stadt Wien
Zusätzliche Informationen
- Ein Energiepickerl für jedes Gebäude - Informationen der Abteilung für EU-Strategie und Wirtschaftsentwicklung (MA 27)
- Erläuternde Bemerkungen zu OIB-Richtlinie 6 und zum OIB-Leitfaden
- Merkblatt Energieausweis:
Rechtliche Grundlagen:
- Techniknovelle 2007 als Novelle zur Bauordnung für Wien (BO) in Verbindung mit der Wiener Bautechnikverordnung (WBTV)
- Baurechtliche Gesetze und Richtlinien
Homepage: Baupolizei
Baupolizei (Magistratsabteilung 37)
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