Leistungen des Landes Wien

  1. Das Land Wien gewährt zulasten des Bundes den begünstigten einkommensschwachen Haushalten eine finanzielle Unterstützung gemäß den im Informationsblatt festgelegten Kriterien und Bedingungen. Zu diesem Zweck
    1. prüft das Land Wien das Vorliegen des für den Erhalt der Unterstützungsleistungen erforderlichen Einkommens des Haushalts auf der Grundlage der im Informationsblatt angeführten formalen Nachweise; liegen keine formalen Nachweise vor, prüft das Land Wien auf Basis der Methodik und der Regelungen zur Prüfung der Einkommensgrenzen zum Erhalt der Wohnbeihilfe im Land Wien;
    2. informiert die für die Einkommensprüfung gemäß lit. a zuständige Stelle die Person, für die ein Haushaltseinkommen innerhalb der im Informationsblatt festgelegten Grenzen festgestellt wurde, über die verpflichtende Inanspruchnahme einer Beratung durch vom Land Wien für diese Zwecke zugelassene Berater*innen; die Vermittlung der Berater*innen erfolgt durch die zuständige Stelle;
    3. werden Beratungen mit dem Ziel verfolgt, dass der Person, für die ein Haushaltseinkommen innerhalb der im Informationsblatt festgelegten Grenzen festgestellt wurde, im Anschluss an die Registrierung eine beratende Hilfestellung gewährt wird, die es dieser Person ermöglicht, den Umstieg auf eine klimafreundliche Wärmebereitstellungsanlage durchzuführen und die dafür bei Bund und Land vorgesehenen Förderungen zu erhalten; die Beratung enthält
      1. die technisch-wirtschaftliche Beratung über die Möglichkeiten zum Umstieg auf ein förderungsfähiges klimafreundliches Heizsystem;
      2. die Beratung über die Inanspruchnahme von Förderungen für den Umstieg auf ein förderungsfähiges klimafreundliches Wärmebereitstellungssystem;
      3. die Beratung und Unterstützung bei der Einholung und Bewertung von Angeboten durch den*die Fördernehmer*in zum Umstieg auf ein förderungsfähiges klimafreundliches Heizsystem;
      4. die Unterstützung bei der Abwicklung des Verfahren zum Erhalt der Förderungen und des Unterstützungsvolumens;

        die Durchführung dieser Leistungen ist vom Land Wien in geeigneter Form rechtlich zu verankern und die durchgeführten Leistungen sind in geeigneter Weise zu dokumentieren; je durchgeführter und den oben angeführten Kriterien entsprechender Beratung wird dem Land Wien aus dem Unterstützungsvolumen unabhängig von der Einreichung des Förderungsansuchens ein Betrag von 350 Euro für den erhöhten Aufwand durch das Erfordernis einer umfangreicheren Beratungs- und Unterstützungsleistung für diese Förderwerber*innen der gegenständlichen Förderaktion gemäß den Punkten I bis IV zur Verfügung gestellt;
    4. nimmt das Land Wien die Ansuchen auf Erhalt der Mittel aus dem Unterstützungsvolumen im Wege der Plattform gemäß § 2 Abs. 1 entgegen; die weitere Behandlung des Ansuchens auf Gewährung der Basisförderung aus Landesmitteln erfolgt alleinig in der Verantwortung des Landes Wien; auf § 2 Abs. 5 wird verwiesen;
    5. berechnet das Land Wien das Ausmaß der Mittelgewährung aus dem Unterstützungsvolumen unter Zugrundelegung der Kostenprüfung der KPC und der Basisförderung aus Landesmittel; die KPC wird vom Ergebnis der Prüfung umgehend informiert;
    6. schließt das Land eine schriftliche Vereinbarung mit dem*der Förderwerber*in oder stellt diesem*dieser eine schriftliche Zusicherung über die Gewährung von Mitteln aus dem Unterstützungsvolumen aus;
    7. kann das Land Wien eine Anzahlung im Ausmaß von bis zu 75 Prozent der aus dem Unterstützungsvolumen gemäß zugesicherten Mittel vornehmen;
    8. nimmt das Land Wien die von der KPC in Bezug auf die Basisförderung aus Bundesmittel gemäß § 6 Abs. 2f Z 1b UFG geprüften Unterlagen für die Endabrechnung der Förderung aus dem Unterstützungsvolumens im Wege der Plattform gemäß § 2 Abs. 1 entgegen; die weitere Behandlung der Endabrechnung bezüglich der Gewährung der Basisförderung aus Landesmitteln erfolgt alleinig in der Verantwortung des Landes Wien; auf § 2 Abs. 6 wird verwiesen;
    9. zahlt das Land Wien auf der Grundlage der Ergebnisse der Endabrechnung und unter Berücksichtigung der Auszahlungsbeträge für die Basisförderung aus Bundes- und Landesmitteln und gegebenenfalls geleisteter Anzahlungen zulasten des Unterstützungsvolumens sowie der Prüfung gemäß § 2 Abs. 6 die fälligen Mittel aus dem Unterstützungsvolumen an den*die Fördernehmer*in binnen eines Zeitraums von maximal 8 Wochen ab Verständigung über die Auszahlung des Bundesförderung gemäß § 2 Abs. 6 an den*die Fördernehmer*in - gegebenenfalls unabhängig davon, ob vorab die Rechnung an das oder die ausführenden Unternehmen beglichen wurde - aus und verständigt hiervon zeitgleich die KPC; prüft das Land stichprobenartig die Umsetzung der Investition auf der Grundlage dieser Kooperationsvereinbarung und dem Informationsblatt;
    10. stellt das Land Wien sicher, dass schutzwürdige personenbezogene Daten, die dem Land im Zusammenhang mit der Gewährung der Landesförderung und der Gewährung der Förderung aus dem Unterstützungsvolumen zur Verfügung stehen, der KPC sowie den zuständigen Stellen auf Bundesebene zur Verfügung gestellt werden können.
  2. Für die Gewährung der Mittel aus dem Unterstützungsvolumen hat das Land Wien eine schriftliche Vereinbarung mit dem*der Fördernehmer*in abzuschließen oder diesem*dieser eine schriftliche Zusicherung auszustellen. Diese Vereinbarung oder Zusicherung kann getrennt nach Mitteln aus der Landesförderung und Mitteln aus dem Unterstützungsvolumens ausgestellt werden und hat jedenfalls zu enthalten:
    1. die Höhe der Landesförderung für das jeweilige Investitionsvorhaben (mindestens 3.500 Euro);
    2. die Höhe der für das jeweilige Investitionsvorhaben aus dem Unterstützungsvolumen zugesicherten Mittel;
    3. den Hinweis, dass die Mittel aus dem Unterstützungsvolumen vom BMK zur Verfügung gestellt werden;
    4. sofern die Mittel aus dem Unterstützungsvolumen auf Basis der Endabrechnung dem*der Fördernehmer*in vor der Endabrechnung überwiesen werden die vertragliche Festlegung, dass diese Mittel ausschließlich zur Bezahlung der anrechenbaren Kosten des Investitionsvorhabens verwendet werden dürfen und binnen 7 Werktagen an das ausführende Unternehmen zu zahlen sind; gleiches gilt für zur Leistung von Akontozahlungen überwiesene Mittel aus dem Unterstützungsvolumen;
    5. Einstellungs- und Rückforderungsbestimmungen einschließlich Kontrollrechte (Stichprobenüberprüfung), die sicherstellen, dass bei Nichteinhaltung der vertraglichen Bedingungen einschließlich der Voraussetzungen für den Erhalt von Mitteln aus dem Unterstützungsvolumen gemäß dem Informationsblatt die Ansprüche aus der vertraglichen Vereinbarung oder Zusicherung erlöschen und ausbezahlte Mittel zuzüglich Zinsen zurückgefordert werden (können);
    6. die Zustimmung der Person, der die Mittel aus dem Unterstützungsvolumen zugesichert werden, dass die aus der Investition nach den Bestimmungen des "Energieeffizienzgesetz neu" anrechenbaren Maßnahmen im Ausmaß des Einsatzes der Bundesmittel dem Bund sowie im Ausmaß des Einsatzes von Landesmittel dem Land zugerechnet werden und eine Veräußerung der Einsparungen an Dritte unzulässig ist.
  3. Das Land Wien ist berechtigt, gewährte Mittel aus dem Unterstützungsvolumen vom*von der Fördernehmer*in zurückzufordern und auch gerichtlich geltend zu machen, sollte sich herausstellen, dass Fördervoraussetzungen nicht gegeben waren bzw. Fördermittel zu Unrecht gewährt oder nicht bestimmungsgemäß verwendet wurden. Hierfür bedarf es keiner zusätzlichen ausdrücklichen Zustimmung der KPC bzw. von Bundesstellen. Die erhaltenen Mittel aus der Rückforderung werden dem Unterstützungsvolumen zugerechnet.
Verantwortlich für diese Seite:
Stadt Wien | Wohnbauförderung und Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten
Kontaktformular