Geförderte Wohnungen dürfen nur von begünstigten Personen in Benützung genommen werden. Kriterien, denen eine "begünstigte Person" genügen muss, sind das Bestehen eines dringenden Wohnbedürfnisses sowie die Einhaltung bestimmter Einkommensgrenzen.
Grundlage für die Einkommensprüfung ist stets das Einkommen des laufenden Jahres (Monatslohnzettel der letzten 3 Monatsbezüge) und das Jahresnettoeinkommen des gesamten vergangenen Kalenderjahres. Das sind die Bruttobezüge inklusive Weihnachts- und Urlaubsgeld minus Einkommensteuer, Sozialversicherungsbeiträge und Pflegeaufwand sowie minus beziehungsweise plus Alimentationszahlungen.
Einkommensgrenzen für Wohnungen mit Neubauförderung
Miete
Für Mietwohnungen darf das Einkommen
- für 1 Person 61.280 Euro
- für 2 Personen 91.320 Euro
- für 3 Personen 103.330 Euro
- für 4 Personen 115.360 Euro
- und für jede weitere Person 6.730 Euro
nicht übersteigen.
Eigentum
Für Eigentumswohnungen, Eigenheime, Kleingartenwohnhäuser und Dachgeschossausbauten für den Eigenbedarf darf das Einkommen
- für 1 Person 70.030 Euro
- für 2 Personen 104.370 Euro
- für 3 Personen 118.100 Euro
- für 4 Personen 131.840 Euro
- und für jede weitere Person 7.700 Euro
nicht übersteigen.
Einkommensgrenzen für Wohnungen mit Förderungen nach den Bestimmungen des "Wiener Wohnbaufonds"
Diese Einkommensgrenzen gelten nur für bestimmte Wohnhausanlagen, die zwischen 1967 und 1974 nach den Bestimmungen des "Wiener Wohnbaufonds" gefördert worden sind. In den Fondssatzungen wurden eigenständige Einkommensgrenzen festgeschrieben.
Für Mietwohnungen mit Förderungen nach den Bestimmungen des "Wiener Wohnbaufonds" darf das Einkommen
- für 1 Person 42.896 Euro
- für 2 Personen 63.924 Euro
- für 3 Personen 72.331 Euro
- für 4 Personen 80.752Euro
- und für jede weitere Person 4.711 Euro
nicht übersteigen.
Für Eigentumswohnungen mit Förderungen nach den Bestimmungen des "Wiener Wohnbaufonds" darf das Einkommen
- für 1 Person 49.021 Euro
- für 2 Personen 73.059 Euro
- für 3 Personen 82.670 Euro
- für 4 Personen 92.288 Euro
- und für jede weitere Person 5.390 Euro
nicht übersteigen.
Wenn aufgrund der Einkommensverhältnisse trotz Förderung der Wohnhausanlagen (Objektförderung) der Aufwand für die ins Auge gefasste Wohnung zu hoch scheint, wird durch die Gewährung eines Eigenmittelersatzdarlehens oder einer Wohnbeihilfe Unterstützung geboten.
Einkommensgrenzen für die altersgerechte Adaptierung von Wohnungen, Eigenheimen und Kleingartenwohnhäusern ab 1. Jänner 2026
Für die Förderung von altersgerechter Adaptierung von Wohnungen darf das Einkommen
- für 1 Person 43.770 Euro
- für 2 Personen 65.230 Euro
- für 3 Personen 73.810 Euro
- für 4 Personen 82.400 Euro
- und für jede weitere Person 4.810 Euro
nicht übersteigen.
Einkommensgrenzen für Sanierungsmaßnahmen an und in Eigenheimen und Kleingartenwohnhäusern gemäß § 20 SanDekVO 2024 ab 1. Jänner 2026
Bei thermisch-energetischen Sanierungen, hocheffizienten alternativen Energiesystemen und Teilsanierungen von Eigenheimen und Kleingartenwohnhäusern darf das Einkommen
- für 1 Person 54.710 Euro
- für 2 Personen 81.540 Euro
- für 3 Personen 92.260 Euro
- für 4 Personen 103.000 Euro
- und für jede weitere Person 6.010 Euro
nicht übersteigen. Das sind 125 Prozent der Einkommensgrenzen gemäß § 11 Abs. 2 WWFSG 1989 (laut § 5a SanDekVO LGBl. 56/2025).