Wesentliche Änderungen im Mietrechtsgesetz (MRG)

  • § 1 Abs. 4 Z 2 MRG
    Nunmehr fällt nicht nur der Dachbodenausbau unter Beibehaltung der bisherigen Kubatur unter den beschränkten Anwendungsbereich des MRG, sondern auch Dachaufbauten sowie sonstige Auf- und Zubauten fallen darunter. Die Baubewilligung muss für das neuerrichtete Mietobjekt nach dem 31. Dezember 2001 ergangen sein. Der Mietvertrag muss bei einem Dachaufbau ohne Verbindung mit einem Dachausbau nach dem 30. September 2006, bei einem Dachausbau nach dem 31. Dezember 2001 abgeschlossen worden sein.
  • § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 MRG, § 6 Abs. 1 a und Abs. 2 MRG
    Erweiterung der Erhaltungspflicht des Vermieters um die Beseitigung erheblicher Gefahren für die Gesundheit der Bewohnerinnen und Bewohner des Hauses
  • § 8 Abs. 1 MRG
    Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand zu warten und so instand zu halten, dass anderen Mieterinnen und Mietern sowie der Vermieterin oder dem Vermieter bei Beseitigung einer erheblichen Gesundheitsgefährdung kein Nachteil erwächst. Darüber hinaus ist die Mieterin oder der Mieter bei einem gesundheitsgefährdenden Zustand verpflichtet, der Vermieterin oder dem Vermieter ohne Verzug, bei sonstigem Schadenersatz, Anzeige zu machen.
  • § 10 Abs. 3 MRG
    Einführung eines Investitionsersatzanspruchs auch für den Austausch einer defekt gewordenen Heiztherme oder eines defekt gewordenen Warmwasserboilers, nicht jedoch eines umweltfreundlichen Heizsystems. Reine Instandhaltungsmaßnahmen sind ebenso ersatzfähig. Diese Neuerung ist auf Mietverträge, die nach dem 30. September 2006 aufgelöst werden, anzuwenden.
  • § 10 Abs. 4 und Abs. 4 a MRG
    Allgemeine Erleichterungen bei der Geltendmachung des Investitionsersatzanspruchs durch Verlängerung der Anzeigefristen beziehungsweise Möglichkeit einer Mängelbehebung. Diese Neuerung ist auf Mietverträge, die nach dem 30. September 2006 aufgelöst werden, anzuwenden.
  • § 12 Abs. 3 MRG und § 14 Abs. 2 MRG
    Regelung über den partiellen Ausschluss von Eintritts- und Abtretungsrechten bei SeniorInnen-Wohnungen. Insbesondere Kinder sind zum Eintritt in einen Mietvertrag über eine SeniorInnen-Wohnung nicht berechtigt.
  • § 12a Abs. 2 MRG
    Ergibt sich eine Unwirksamkeit hinsichtlich der Anhebung des Hauptmietzinses bei Unternehmensveräußerung, kann diese binnen 3 Jahren geltend gemacht werden.
  • § 15 a Abs. 2 MRG
    Statuierung einer generellen Rügeobliegenheit des Mieters vor einer Kategorieherabstufung wegen Unbrauchbarkeit der Wohnung, eines Kategoriemerkmals oder wegen des nicht zeitgemäßen Standards einer Badegelegenheit. Eine Mieterin oder ein Mieter, der die Anzeige unterlässt und die Mängel selbst behebt, muss die Einstufung in die höhere Kategorie gegen sich gelten lassen. Dies gilt für Mietverträge, die nach dem 30. September 2006 abgeschlossen werden.
  • § 16 Abs. 9 MRG
    Eine sich durch die Anwendung einer Wertsicherungsvereinbarung ergebende Unwirksamkeit des erhöhten Hauptmietzinses kann nunmehr 3 Jahre ab Anhebungsbegehren geltend gemacht werden.
  • § 20 MRG
    Neuerungen gibt es beim Steuerabgeltungsbetrag. Nunmehr dürfen in der Abrechnung als Ausgaben ausgewiesen werden: Für physische Personen 35 Prozent des Hauptmietzinsaktivums, für andere 25 Prozent des Hauptmietzinsaktivums, sofern der Vermieter in dem Kalenderjahr keine nach §§ 18ff. MRG erhöhten Hauptmietzinse vereinnahmt hat. Dies ist auf die die Kalenderjahre nach 2004 betreffenden Hauptmietzinsabrechnungen anzuwenden.
  • § 29 Abs. 3 MRG
    Regelung zur Vermeidung eines ungewollt unbefristeten Mietverhältnisses bei einmalig unterbliebener Auflösung. Nunmehr wird ein wirksam befristeter Mietvertrag bei unterbliebener Beendigung nicht mehr auf unbestimmte Zeit, sondern einmalig auf 3 Jahre erneuert.
  • § 33 Abs. 1 MRG
    Mietverträge können ab 30. September 2006 von Seiten des Mieters gerichtlich und schriftlich, vom Vermieter jedoch nur gerichtlich gekündigt werden. Verspätet eingebrachte Kündigungen gelten zum nächsten Kündigungstermin.
  • § 45 MRG, § 46 MRG, § 46a MRG
    Bezüglich eines Mietvertrages, der vor dem 1. März 1994 abgeschlossen wurde, kann eine sich aus der einseitigen Anhebung des Hauptmietzinses aufgrund der Fälle der §§ 45, 46 und 46a MRG ergebende Unwirksamkeit nun 3 Jahre lang ab Anhebungsbegehren geltend gemacht werden, auch wenn die Anhebung vor 1. Oktober 2006 erfolgte. Diese Frist beginnt jedoch erst ab 1. Oktober 2006 zu laufen. Dieselbe Frist ab Anhebung des Hauptmietzinses gilt aufgrund eines Eintritts in einen am 1. März 1994 bereits bestehenden Mietvertrag durch Ehepartner, Lebensgefährtin oder Lebensgefährten und minderjährige Kinder. Ebenso ist diese Frist bei Anhebung des Hauptmietzinses hinsichtlich eines am 1. März 1994 bestehenden Mietvertrages über Geschäftsräumlichkeiten anzuwenden.
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