Information über die Kostenersatzbestimmungen

Mit BGBl. I Nr. 11/2003 wurde das Bundesgesetz über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen (Außerstreitgesetz – AußStrG) kundgemacht. Dieses Bundesgesetz ist gemäß § 199 AußStrG mit 1.1.2005 in Kraft getreten.

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Kostenersatzregelung

§ 78 AußStrG regelt den Kostenersatz wie folgt:

Abs. 1: Soweit in diesem Bundesgesetz oder anderen gesetzlichen Vorschriften nicht ausdrücklich etwas anderes angeordnet ist, hat das Gericht ohne weitere Erhebungen und nach sorgfältiger Würdigung aller Umstände auszusprechen, inwieweit ein Kostenersatz auferlegt wird. Darüber ist in jedem die Sache erledigenden Beschluss zu entscheiden, sofern nicht das Erstgericht die Kostenentscheidung bis zur rechtskräftigen Erledigung der Sache vorbehält.

Abs. 2: Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten sind einer Partei zu ersetzen, soweit sie mit ihrer Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung gegenüber anderen Parteien, die entgegengesetzte Interessen verfolgt haben, Erfolg hatte. Davon ist nur abzuweichen, soweit dies nach Billigkeit, insbesondere wegen der tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Sache oder wegen eines dem Verhalten einzelner Parteien zuzurechnenden Aufwands, erforderlich ist.

Abs. 3: Soweit sich darauf keine Ersatzansprüche ergeben, sind die in § 43 Abs. 1 dritter Satz Zivilprozessordnung genannten Barauslagen den Parteien im Verhältnis ihrer Anteile am Verfahrensgegenstand mangels Bestimmbarkeit der Anteile zu gleichen Teilen unter Berücksichtigung eines dem Verhalten einzelner Parteien zuzurechnenden Aufwands aufzuerlegen. Im Übrigen haben die Parteien ihre Kosten selbst zu tragen.

Abs. 4: Auf die Verzeichnung der Kosten und ihre Verzinsung sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäß anzuwenden.

Ab wann gilt die Kostenersatzregelung?

Nach § 203 Abs. 9 AußStrG sind die Bestimmungen über den Kostenersatz nur dann anzuwenden, wenn die Sache nach dem 31. Dezember 2004 anhängig wurde.

"Anhängig" bedeutet bei der "Schlichtungsstelle" anhängig.

Gilt die Kostenersatzregelung auch im Verfahren vor der Schlichtungsstelle?

Die Kostenersatzregelung gilt nicht im Verfahren vor der Schlichtungsstelle.

§ 78 AußStrG ist in der verfahrensrechtlichen Kernbestimmung für das Schlichtungsverfahren, dem § 39 Abs. 3 MRG, nicht angeführt und findet daher im Schlichtungsverfahren keine Anwendung. Amtshandlungen sind kostenfrei.

Die Kosten einer eventuellen rechtsfreundlichen Vertretung hat jeder gemäß § 74 Allgemeines Verfahrensgesetz (AVG) selbst zu bestreiten. Sie könnten auch nicht als vorprozessuale Kosten im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden.

Kriterien für den Kostenersatz im Gerichtsverfahren

Grundsätzlich ist der Verfahrenserfolg maßgebend, den eine Partei einer (oder mehreren) anderen gegenüber erzielt.
Allerdings muss auf Grund der nunmehrigen Regelung des § 78 Außerstreitgesetz (AußStrG) selbst einer erfolgreichen Partei nicht voller Einsatz zuerkannt beziehungsweise eine erfolglose nicht zum vollen Ersatz verpflichtet werden, wenn dies nicht der Billigkeit entspricht. Zweck dieser Billigkeitsklausel ist es, ein zu starres Erfolgsprinzip durch Zumutbarkeitsgrenzen abzufedern.

Billigkeitskriterien für den Ersatz der Verfahrens- und Vertretungskosten wären unter anderem

  • in wessen Interesse das Verfahren geführt wurde,
  • ein nicht zweckentsprechender Verfahrensaufwand,
  • ob eine Vielzahl von Verfahrensgegnern auftritt und dadurch exorbitante finanzielle Lasten entstehen,
  • ob ein Verfahren grundlos zu Gericht abgezogen wurde.

Weiters können in die Entscheidungen über die Verfahrungskosten auch soziale Erwägungen mit einfließen.

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