Wesentliche Änderungen im Mietrechtsgesetz (MRG)
- §§ 16b MRG in Verbindung mit 37 Abs. 1 Z 8b MRG (gültig ab 1.4.2009 auch für vor diesem Datum abgeschlossene Verträge)
Kautionen sind fruchtbringend zu veranlagen; Mieter*innen sind darüber auf Verlangen schriftlich zu informieren.
Nach Ende des Mietvertrags hat der*die Vermieter*in die Kaution zuzüglich Zinsen dem*der Mieter*in unverzüglich zurückzustellen, soweit nicht berechtigte Forderungen des*der Vermieter*in entgegenstehen.
Der*die Mieter*in hat ein Recht auf Absonderung der Kaution im Insolvenzfall des*der Vermieter*in.
Über die Höhe des rückforderbaren Kautionsbetrages ist im Außerstreitverfahren (auch im Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes) zu entscheiden. - § 20 Abs. 1 Z 2 lit. f und Abs. 5, § 37 Abs. 1 Z 11 MRG (gültig ab 1.1.2009)
Die für die Erstellung des Energieausweises aufgewendeten Beträge sind als Ausgabe in der Hauptmietzinsabrechnung geltend zu machen.
Der*die Vermieter*in hat jedem*jeder Hauptmieter*in auf dessen*deren Verlangen Einsicht in den Energieausweis zu gewähren beziehungsweise dem*der Mieter*in auf Wunsch eine Kopie des Energieausweises auszuhändigen (gegen Ersatz der Kopierkosten). - § 29 Abs. 2 und Abs. 3 lit. b MRG (gültig ab 1.4.2009)
Befristete Haupt- und Untermietverträge über eine Wohnung können vorzeitig gerichtlich oder schriftlich durch den*die Mieter*in gekündigt werden.
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Stadt Wien - Wohnbauförderung und Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten
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- Letzte Aktualisierung: 12.10.2025, 14.04 Uhr
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