Verpflichtungen bei bestehenden Ölfeuerungsanlagen

Regelmäßige Überprüfungen

Die Eigentümerin oder der Eigentümer einer bestehenden Ölfeuerungsanlage muss gemäß § 5 des Wiener Ölfeuerungsgesetzes 2006 - WÖlfG 2006 folgende regelmäßige Überprüfungen durchführen lassen:

  • Unterirdische Lagerbehälter sowie im Erdreich verlegte Rohrleitungen müssen alle 5 Jahre von einer oder einem Berechtigten (zum Beispiel Installationsfirma) auf Dichtheit überprüft werden. Die ausgestellten Prüfbefunde müssen der Behörde übermittelt werden.
  • Sicherheitseinrichtungen der Anlage müssen alle 5 Jahre von einer oder einem Berechtigten (zum Beispiel Installationsfirma) auf ihre Funktionstüchtigkeit überprüft werden. Die ausgestellten Prüfbefunde müssen der Behörde übermittelt werden.
  • Oberirdische Lagerbehälter, Auffangwannen und ölführende Rohrleitungen müssen zumindest durch äußere Besichtigung bei jedem Befüllvorgang, jedenfalls jedoch alle 5 Jahre auf Dichtheit überprüft werden.

Regelmäßige Überprüfung bei bestehenden Anlagen

Nachrüstungen

Die Eigentümerin oder der Eigentümer einer bestehenden Ölfeuerungsanlage oder einer bestehenden Einrichtung zur Lagerung von Heizöl oder einer anderen brennbaren Flüssigkeit mit einem Flammpunkt über 55 Grad Celsius muss gemäß § 24 WÖlfG 2006 folgende Nachrüstungen innerhalb einer Frist von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes durchführen lassen:

  • Unterirdische Lagerbehälter, die einwandig ausgeführt sind, müssen als doppelwandige Lagerbehälter gemäß § 11 WÖlfG 2006 mit einem Leckanzeigesystem, das als Über- oder Unterdrucksystem arbeitet, ausgeführt sein.
  • Im Erdreich verlegte Rohrleitungen, die einwandig ausgeführt sind, müssen als Rohrleitungen gemäß § 15 Absatz 2 WÖlfG 2006 mit flüssigkeitsdichten Schutzrohren ausgeführt sein.
  • Lagerbehälter mit festem Füllanschluss müssen mit einer elektronischen Überfüllsicherung gemäß § 14 Absatz 6 WÖlfG 2006 ausgestattet sein.

Zuständigkeit

MA 37 - Gruppe BB - Dezernat I

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