Sicherheitstechnische Überprüfungen an bestehenden Aufzügen

An bestehenden Aufzügen sind gemäß § 22 Absatz 2 des Wiener Aufzugsgesetzes 2006 (WAZG 2006) sicherheitstechnische Überprüfungen von der Betreiberin oder vom Betreiber der Aufzüge durchführen zu lassen. Im Wesentlichen betrifft das Aufzüge zur Personenbeförderung, die noch nicht nach den Bestimmungen der ASV 1996 (vor circa Juli 1999) oder nach den Bestimmungen der ASV 2008 (ab 29. Juli 2008) oder nach den Bestimmungen der ASV 2015 (ab 20. April 2016) in Verkehr gebracht worden sind.

Für bestehende Aufzüge in bereits genehmigten oder genehmigungspflichtigen gewerblichen Betriebsanlagen sind ebenfalls sicherheitstechnische Prüfungen von der Betreiberin beziehungsweise dem Betreiber der Aufzüge zu veranlassen. Es gelten die Bestimmungen des 3. Abschnittes der Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 (HBV 2009). Zuständige Behörde hierfür sind in Wien die Betriebsanlagenzentren der Magistratischen Bezirksämter.

Sicherheitstechnische Überprüfung nach WAZG 2006 in 2 Schritten

Überprüfung durch Aufzugsprüferin oder Aufzugsprüfer

Im Zuge der ersten regelmäßigen Überprüfung des Aufzuges nach Inkrafttreten des WAZG 2006 erfolgte eine Überprüfung von 6 Gefährdungssituationen mit hohem Sicherheitsrisiko für Aufzugsbenützerinnen und Aufzugsbenützer, wie zum Beispiel ein Antriebssystem mit schlechter Anhaltegenauigkeit, ein Fahrkorb ohne Türen oder eine fehlende oder unzulängliche Notrufeinrichtung.

Umfassende Überprüfung durch akkreditierte Prüfstelle für Aufzüge

Weiters war zeitgestaffelt von 2007 bis 2012, abhängig vom Baujahr des Aufzuges, eine umfassende sicherheitstechnische Überprüfung durchzuführen. Diese Sicherheitsprüfung hatte sich unter Bedachtnahme auf die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen gemäß Anhang 1 der ASV 1996 beziehungsweise ASV 2008 auf die maßgeblichen Gefährdungen, die bei Aufzügen auftreten können, zu erstrecken.

Prüfbericht

Die akkreditierte Prüfstelle für Aufzüge erstellt einen Prüfbericht. Darin gibt sie eine Bewertung der festgestellten Gefährdungssituationen mit den Risikostufen "hoch", "mittel" und "niedrig" ab und schreibt Maßnahmen vor, die die Risiken beseitigen oder weitestgehend verringern.

Fristen für die Umsetzung der vorgeschriebenen Maßnahmen

Die von der Prüfstelle für Aufzüge vorgeschriebenen Maßnahmen sind innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens umzusetzen:

  • Bei Risikostufe "hoch": spätestens 5 Jahre nach durchgeführter Sicherheitsprüfung
  • Bei Risikostufe "mittel": spätestens 10 Jahre nach durchgeführter Sicherheitsprüfung
  • Bei Risikostufe "niedrig": Umsetzung der Maßnahmen im Zuge der nächsten Modernisierung der entsprechenden Komponente oder der nächsten Änderung des Aufzuges

Verantwortlichkeiten

  • Die Betreiberin oder der Betreiber des Aufzuges ist für die fristgerechte Durchführung der umfassenden sicherheitstechnischen Überprüfung sowie für die fristgerechte Umsetzung der vorgeschriebenen erforderlichen Maßnahmen beider Überprüfungen verantwortlich.
  • Die Aufzugsprüferin oder der Aufzugsprüfer überwacht die Einhaltung der Fristen und Maßnahmen.

Information

Nachrüsten von Aufzügen - Information an BetreiberInnen bestehender Personenaufzüge (343 KB PDF) • (2 MB RTF)

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