Kraftbetriebene Parkeinrichtungen

Kraftbetriebene Parkeinrichtungen dienen zum Abstellen mehrerer Personenkraftwagen auf Plattformen, die je nach Bauart übereinander beziehungsweise nebeneinander angeordnet sind. Sie können vertikal beziehungsweise horizontal maschinell verfahren werden und erlauben dadurch ein platzsparendes Parken.

Unter die kraftbetriebenen Parkeinrichtungen fallen:

  • nicht-automatisch bewegte Parkeinrichtungen wie Stapelparker (Doppel- oder Dreifach-Parker), verschiebbare Parkpaletten
  • teilweise automatische Parksysteme
  • automatische Parksysteme

Errichtung oder Änderung

Für die Errichtung oder Änderung von kraftbetriebenen Parkeinrichtungen besteht seit Inkrafttreten des Wiener Garagengesetzes 2008 (WGarG 2008) eine Anzeigepflicht.

Bei der Errichtung oder wesentlichen Änderung von kraftbetriebenen Parkeinrichtungen muss die Betreiberin oder der Betreiber nach deren Fertigstellung, aber vor der Inbetriebnahme, der Behörde eine Anzeige gemäß § 13 des WGarG 2008 erstatten. Ob es sich um eine wesentliche Änderung handelt, ist von der Art und dem Umfang der Änderung abhängig. Die wesentlichen Änderungen sind in § 9 Abs. 4 WGarG 2008 aufgelistet.

Unbeschadet dieser landesgesetzlichen Bestimmungen müssen neu errichtete kraftbetriebene Parkeinrichtungen nach den Bestimmungen der Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 - MSV 2010 in Verkehr gebracht werden. Die Verantwortlichkeit für das ordnungsgemäße Inverkehrbringen liegt bei der Herstellerin oder beim Hersteller der kraftbetriebenen Parkeinrichtung.

Mindestabmessungen

Die Stellplatzgröße für Personenkraftwagen von mindestens 2,50 Metern Breite und mindestens 5,00 Metern Tiefe bei Senkrechtaufstellung gemäß Tabelle 2 der OIB-Richtlinie 4 gilt auch für die Mindestabmessungen der Plattformen von kraftbetriebenen Parkeinrichtungen, wenn es sich um Pflichtstellplätze handelt. Die lichte Höhe über den Stellplätzen darf auch weniger als 2,10 Meter betragen, da sich die OIB-Richtlinie 4 mit ihren Anforderungen auf Stellplätze in Bauwerken und im Freien bezieht, jedoch nicht auf solche in kraftbetriebenen Parkeinrichtungen.

Spezielle Regelungen

Behindertenstellplätze sind in nicht-automatisch bewegten Parkeinrichtungen und teilweise automatischen Parksystemen grundsätzlich nicht zulässig.

Drehscheiben für Personenkraftwagen sind keine kraftbetriebenen Parkeinrichtungen und fallen nicht unter die Bestimmungen des WGarG 2008.

Vorschriften und Merkblätter

Prüfung von kraftbetriebenen Parkeinrichtungen

Zuständigkeit

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Stadt Wien | Baupolizei
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