Überprüfung von Heizungsanlagen

Heizungsanlagen und Abgasanlagen müssen nach erster Inbetriebnahme und danach in festgelegten Abständen überprüft werden.

Heizungsanlagen müssen gemäß § 14 Abs. 1 Wiener Feuerpolizeigesetz 2015 von den Betreibern so gewartet werden, dass ein Entzünden von Ablagerungen oder die Entstehung eines Brandes sowie unnötiger Energieverbrauch vermieden wird. Es muss die einwandfreie Funktion der Heizungsanlage gewährleistet sein. Bei mangelhafter Wartung kann es zur Überschreitung der vorgeschriebenen Abgasgrenzwerte für Schadstoffe kommen.

Prüfberechtigte Fachunternehmen

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Prüf-Intervalle für Heizungsanlagen und Blockheizkraftwerke

  • Erstmalige Überprüfung: innerhalb von 4 Wochen nach erster Inbetriebnahme
  • Regelmäßige Überprüfungen:
    • Gasförmige Brennstoffe
      • Nennwärmeleistung unter 26 kW: alle 4 Jahre
      • Ab 26 kW und unter 50 kW Nennwärmeleistung: alle 2 Jahre
      • Mehr als 50 kW Nennwärmeleistung: jährlich
    • Feste und flüssige Brennstoffe
      • Nennwärmeleistung unter 50 kW: alle 2 Jahre
      • Mehr als 50 kW Nennwärmeleistung: jährlich
    • Blockheizkraftwerke: jährlich

Prüf-Intervalle für Abgasanlagen (Rauchfang, Kamin)

  • 4-mal im Jahr, davon mindestens einmal jährlich Reinigung durch den*die Rauchfangkehrer*Üin
  • Einmal jährlich ist die ausreichende Verbrennungsluftzufuhr zu prüfen. Die Prüfung der Verbrennungsluftzufuhr kann entfallen:
    • wenn seit der letzten Prüfung der ausreichenden Verbrennungsluftzufuhr keine baulichen Änderungen durchgeführt wurden, die eine Änderung der Verbrennungsluftzufuhr zur Folge haben oder
    • wenn von den Betreibern ein positiver, dem Stand der Technik entsprechender Befund einer befugten Person über die ausreichende Verbrennungsluftzufuhr vorgelegt wird. Der Befund darf zum Zeitpunkt der Überprüfung nicht älter als 13 Wochen sein.

Bei Gasgeräten muss die Abgasabführung auf freien Querschnitt und Betriebsdichtheit geprüft werden. In der entsprechenden ÖNORM ist festgehalten, dass bei Überdruckbetrieb mindestens alle 5 Jahre die Betriebsdichtheit (Leckratenprüfung) von benützten Fängen überprüft werden muss.

Informationsblätter

  • Einfache Überprüfung von Feuerungsanlagen: 300 KB PDF
  • Prüfberichte gemäß § 23 Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015: 1 MB PDF
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