Kontrolle von Arbeitsvermittler*innen

Wenn Sie das Gewerbe "Arbeitsvermittlung" angemeldet haben, dürfen Sie Personen, die Arbeit suchen, mit Arbeitgeber*innen zusammenbringen. Im Rahmen dieser Tätigkeit müssen Sie sich an die Bestimmungen des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG) halten. Ob Sie dieses Gesetz einhalten, wird von der Gewerbebehörde kontrolliert, die bestimmte Auskünfte über Ihre Tätigkeit verlangen darf. Die Behörde darf auch in alle Unterlagen Einsicht nehmen.

Die Gewerbebehörde kontrolliert daher in regelmäßigen Abständen alle Arbeitsvermittler*innen. Bei diesen Kontrollen werden Sie schriftlich aufgefordert, innerhalb von 2 Wochen bestimmte Fragen über Ihre Tätigkeit zu beantworten. Außerdem müssen Sie bekannt geben, welche Arbeitskräfte Sie in den letzten 12 Monaten in welche Branchen vermittelt haben.

Online-Formular als Hilfestellung

Um Ihnen die Beantwortung der Fragen zu erleichtern, wurde das nachstehende Online-Formular erstellt. Bitte nutzen Sie dieses, um die geforderten Auskünfte zu erteilen.

Formular ausfüllen

Was passiert, wenn Sie die Fragen nicht rechtzeitig beantworten?

Da es für die Kontrolle durch die Gewerbebehörde eine gesetzliche Grundlage gibt (§ 4 Abs. 2 AMFG), müssen Sie diese Auskünfte jedenfalls erteilen. In der Datenschutz-Grundverordnung gibt es dafür eine Ausnahme (Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO). Wenn Sie die Fragen nicht rechtzeitig beantworten, können Sie eine Verwaltungsstrafe von mindestens 726 Euro bekommen.

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Stadt Wien | Gewerberecht, Datenschutz und Personenstand
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