Befähigungsnachweis - Besondere Voraussetzung für reglementierte Gewerbe

Voraussetzung für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes (zu den reglementierten Gewerben gehören auch die Handwerke) ist - neben den allgemeinen Voraussetzungen - der Befähigungsnachweis. Der Befähigungsnachweis ist von dem*der Gewerbeinhaber*in zu erbringen. Wenn ein*e gewerberechtliche*r Geschäftsführer*in bestellt wird, ist er von dieser Person zu erbringen.

Unter Befähigungsnachweis ist der Nachweis zu verstehen, dass der*die Einschreiter*in (das ist der*die Gewerbeinhaber*in oder der*die gewerberechtliche Geschäftsführer*in) die fachlichen einschließlich der kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, um die dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen Tätigkeiten selbstständig ausführen zu können.

Der Befähigungsnachweis ist zum Teil in der Gewerbeordnung, zum Teil in den zu den einzelnen reglementierten Gewerben erlassenen Befähigungsnachweis-Verordnungen geregelt. In der Regel ist die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung oder der erfolgreiche Besuch einer einschlägigen Schule, meist in Verbindung mit einer entsprechenden Berufspraxis, vorgesehen. Bei Handwerken ist auch die Meisterprüfung vorgesehen. Bei einigen Gewerben ist der Befähigungsnachweis durch die erfolgreiche Ablegung einer Befähigungsprüfung zu erbringen.

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