Wörterbuch der Daseinsvorsorge H bis N

H

Health Impact Assessment

Health Impact Assessment (HIA) beziehungsweise Prüfung der Gesundheitsverträglichkeit (GVP) kommt bei der Entwicklung von EU-Strategien und Politikentscheidungen (Policies) zum Einsatz. Durch die Entwicklung von Methoden und Verfahren, welche den Schutz menschlicher Gesundheit bei der Entwicklung und Umsetzung der EU-Politik sicherstellen, trägt dies teilweise zur Verpflichtung des Europäischen Rates nach Artikel 152 des Vertrages von Amsterdam (EC, 1999) bei. Darüber hinaus wird die Public Health-Strategie der Europäischen Gemeinschaft (EC, 2002) gestützt, zu deren Zielen es gehört, Pilotprojekte zur Entwicklung und zum Einsatz der HIA-Methodik für Prüfung der Gesundheitsverträglichkeit von Gemeinschaftsvorhaben und -maßnahmen einzurichten.

I

In-house Vergabe

Die In-house Vergabe stellt einen - europäischen - Ausnahmetatbestand von der Anwendung der Normen über die öffentliche Auftragsvergabe dar. Im Urteil "Teckal" (EuGH, Rs. C-107/98) sprach der Europäische Gerichtshof aus, dass bei Vorliegen einer "Kontrolle wie über eine eigene Dienststelle" auch privatwirtschaftlich organisierte Gesellschaften ohne vorausgehendes Vergabeverfahren unmittelbar mit der Erbringung öffentlicher Aufgaben beauftragt werden dürfen. In den letzten Jahren präzisierte der Gerichtshof in zahlreichen Entscheidungen das zwingend erforderliche Kriterium einer "Kontrolle wie über eine eigene Dienststelle". Voraussetzung für das Vorliegen einer rechtsgültigen In-house Vergabe ist demnach die

  • hundertprozentige Beteiligung der öffentlichen Auftraggeberin/des Auftraggebers an der Auftragnehmerin/dem Auftragnehmer (EuGH 11.1.2005, Rs. C-26/03, "Stadt Halle") sowie die
  • rechtlich gesicherte, konkrete Einflussnahme auf die Geschäftsführung des Aufgabenträgers (EuGH 11.1.2005, C-26/03 "Parking Brixen"; EuGH 11.5.2006, Rs. C-340/04 "Carbotermo")

J

K

L

Lissabon-Vertrag

Siehe auch: Vertrag von Lissabon

Liberalisierung

Liberalisierung bedeutet im Allgemeinen die Auflösung ehemals monopolistischer Märkte und die Einführung von marktwirtschaftlichen Bedingungen (Wettbewerb).

M

Magdeburg

Siehe auch: Altmark Trans

Marktöffnung

Siehe auch: Liberalisierung

Monti-Paket

Im Monti-Paket wurde festgelegt, unter welchen Voraussetzungen Unternehmen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse Ausgleichszahlungen erhalten dürfen, ohne dass gegen das EU-Beihilferecht verstoßen wird.

Das Paket setzte sich aus drei Einzelmaßnahmen zusammen:

  • Entscheidung der Kommission über die Anwendung von Artikel 86 Abs. 2 EG-Vertrag (nunmehr Artikel 106 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) auf staatliche Beihilfen, die bestimmten, mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betrauten Unternehmen als Ausgleich gewährt werden
  • Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen, die als Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen gewährt werden
  • Richtlinie der Kommission zur Änderung der Richtlinie 80/723/EWG über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen

Nach einer umfassenden Evaluierung wurde das Monti-Paket durch das am 20.12.2011 veröffentlichte Almunia-Paket ersetzt.

N

Notifizierung von Beihilfen

Gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV ist die Europäische Kommission (EK) von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig zu unterrichten, dass sie sich dazu äußern kann. Ist die EK der Auffassung, dass ein derartiges Vorhaben nach Art. 87 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist, so leitet sie unverzüglich das in Abs. 2 vorgesehene Verfahren ein. Der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die EK eine abschließende Entscheidung erlassen hat.

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