Dienstleistungsrichtlinie - Überblick

Die Dienstleistungsrichtlinie ist seit Dezember 2006 in Kraft. Damit ist die Europäische Union ihrem Ziel näher gekommen, die Dienstleistungserbringung innerhalb der EU-Mitgliedstaaten zu vereinfachen. Diese Tendenz umfasst grundsätzlich alle Dienstleistungen, auch die öffentlichen Dienstleistungen. Ausnahmen sind nur für folgende öffentliche Leistungen vorgesehen:

  • Gesundheitsdienstleistungen
  • Bestimmte soziale Dienstleistungen (beispielsweise sozialer Wohnbau, Kinderbetreuung, Unterstützung von Familien und hilfsbedürftigen Personen)
  • Verkehrsdienstleistungen
  • Dienstleistungen von allgemeinem, nicht wirtschaftlichem Interesse (beispielsweise Militär, Polizei, Bildung)

Öffentliche Dienstleistungen, für die Gebühren eingehoben werden, wie die Wasserversorgung oder Müllentsorgung, fallen jedoch in den Anwendungsbereich der Richtlinie.

Prinzip der Dienstleistungsfreiheit

Kernstück der Dienstleistungsrichtlinie ist das Prinzip der Dienstleistungsfreiheit. Unternehmen können ihre Dienstleistungen in jedem anderen EU-Staat anbieten. Neu dabei ist, dass in erster Linie die Vorschriften des Heimatlandes des Unternehmens gelten sollen. Nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit, Gesundheit sowie des Umweltschutzes kann der Empfängerstaat die Einhaltung seiner nationalen Bestimmungen der Erbringerin oder dem Erbringer von Dienstleistungen weiterhin vorschreiben. Sozialpolitische beziehungsweise konsumentenschutzrechtliche Gründe dürfen nicht entgegen gehalten werden.

Position der Stadt Wien

Wien wandte sich auf Grund der möglichen negativen Auswirkungen massiv gegen die Einbeziehung öffentlicher Dienstleistungen in den Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie. Die Stadt konnte ihre Position dahingehend durchsetzen, als in diesen sensiblen Bereichen weiterhin innerstaatliches Recht anzuwenden ist und somit die hohe Qualität der öffentlichen Dienstleistungen gewahrt bleibt.

Details zur Dienstleistungsrichtlinie (DL-RL)

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