Barrierefreier Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen
Die Stelle zur Bekämpfung von Diskriminierungen ist gemäß § 10a des Wiener Antidiskriminierungsgesetzes berufen, eine wiederkehrende Überwachung der Websites und mobilen Anwendungen der Stadt Wien durchzuführen sowie Beschwerden betreffend der Verletzung der Barrierefreiheit entgegenzunehmen und zu prüfen.
§ 10a des Wiener Antidiskriminierungsgesetzes in der Fassung vom 6. Juli 2018, LGBl. Nr. 39/2018 regelt den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen.
Websites und mobile Anwendungen von Rechtsträgern im Anwendungsbereich des Wiener Antidiskriminierungsgesetzes haben den Anforderungen an einen barrierefreien Zugang gemäß den Vorgaben der Richtlinie vom 26. Oktober 2016, RL (EU) 2016/2102, des europäischen Parlaments und des Rates über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen sowie in dessen Umsetzung dem § 10a des Wiener Antidiskriminierungsgesetzes zu entsprechen.
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- Letzte Aktualisierung: 03.09.2025, 04.53 Uhr
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