Wohnstraßen - Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung

In einer Wohnstraße darf nur in Schrittgeschwindigkeit gefahren werden. Kinder dürfen auf der Fahrbahn spielen. Um das Geschwindigkeitsniveau zu verringern, werden Fahrbahnanhebungen und Gehsteigdurchziehungen geschaffen.

Hinweisschild "Wohnstraße", weiße Piktogramme: Kind, Haus, Auto und Straße auf blauem Hintergrund

Beantragung von Wohnstraßen

Die Wiener Bezirksvertretungen können Wohnstraßen beantragen. Die Eignungsprüfung (Zonenbegrenzung) erfolgt durch die Stadt Wien - Verkehrsorganisation und technische Verkehrsangelegenheiten (MA 46).


Gesetzliche Grundlagen

In Wohnstraßen ist der Fahrzeugverkehr verboten, jedoch mit folgenden Ausnahmen:

  • Fahrradverkehr (darf in Wohnstraßen auch gegen die Einbahn fahren)
  • Fahrzeuge des Straßendienstes und der Müllabfuhr
  • Befahren zum Zwecke des Zu- und Abfahrens

In Wohnstraßen sind das Betreten der Fahrbahn und das Spielen gestattet. Der erlaubte Fahrzeugverkehr darf nicht mutwillig behindert werden.

Lenker*innen von Fahrzeugen dürfen in Wohnstraßen Fußgänger*innen beziehungsweise Radfahrer*innen nicht behindern oder gefährden. Sie dürfen nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren. In Wohnstraßen darf nur an den dafür gekennzeichneten (abmarkierten) Stellen geparkt werden.

Beim Ausfahren aus einer Wohnstraße ist dem Fließverkehr Vorrang zu geben.

Durch Bäume und Sträucher wird die Straße optisch gestaltet und für die Bewohner*innen aufgewertet.

Weiterführende Informationen

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