Fußgänger*innen-Zonen - Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung

Fußgänger*innen-Zonen stellen eine besonders einschneidende Form der Verkehrsberuhigung dar. Sie dienen der Förderung des Fußgänger*innen-Verkehrs. Sie sind dort sinnvoll, wo viele Fußgänger*innen unterwegs sind, wie in Geschäftsstraßen oder auf öffentlichen Plätzen.

Hinweisschild "Fußgängerzone", grafische Darstellung einer Frau und eines Mannes in Schwarz in einem weißen Feld, das Blau umrandet ist

Beantragung von Fußgänger*innen-Zonen

Die Wiener Bezirksvertretungen können Fußgänger*innen-Zonen beantragen. Die Eignungsprüfung (Zonenbegrenzung) erfolgt durch die Abteilung Verkehrsorganisation und technische Verkehrsangelegenheiten (MA 46).


Gesetzliche Grundlagen

In Fußgänger*innen-Zonen ist jeglicher Fahrzeugverkehr verboten, mit folgenden Ausnahmen:

  • Fahrzeuge des Straßendienstes und der Müllabfuhr
  • Schienenfahrzeuge
  • Omnibusse des Kraftfahrlinienverkehrs
  • Durchführung einer unaufschiebbaren Reparatur eines unvorhersehbar aufgetretenen Gebrechens an einem Fahrzeug
  • Polizei und Feuerwehr in Ausübung des Dienstes

Weiters können folgende Verkehrsteilnehmer*innen mit einer Zusatztafel, die unter dem Fußgänger*innen-Zonenzeichen angebracht ist, ausgenommen werden:

  • Fahrzeuge zur Ladetätigkeit
  • Fahrräder
  • Kraftfahrzeuge des Taxi- und Mietwagen-Gewerbes und Fiaker zum Zubringen und Abholen von Fahrgästen
  • Kraftfahrzeuge des Gästewagen-Gewerbes und Fiaker zum Zubringen und Abholen von Fahrgästen zu und von Beherbergungsbetrieben
  • Kraftfahrzeuge von Handelsvertreter*innen mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen

Die Lenker*innen von Fahrzeugen dürfen in Fußgänger*innen-Zonen nur an den hierfür vorgesehenen Stellen einfahren. Sie haben von ortsgebundenen Gegenständen oder Einrichtungen (wie zum Beispiel Häuser, Brunnen, Laternen, Bänken, Bäumen) einen der Verkehrssicherheit entsprechenden seitlichen Abstand einzuhalten. Es ist nur Schrittgeschwindigkeit erlaubt. Halten und Parken ist in Fußgänger*innen-Zonen verboten.

Beim Ausfahren aus einer Fußgänger*innen-Zonen ist dem Fließverkehr Vorrang zu geben. Fußgänger*innen dürfen in Fußgänger*innen-Zonen die Fahrbahn benützen, aber den erlaubten Fahrzeugverkehr nicht mutwillig behindern.

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