Parkpickerl - Sonderregelung für Bewohner*innen von Kleingärten
Sie können auch dann ein Parkpickerl beantragen, wenn Sie einen Nebenwohnsitz in einem
- "Erholungsgebiet Kleingarten",
- "Erholungsgebiet Kleingarten ganzjähriges Wohnen"
- "Erholungsgebiet Badehütte"
- "Gartensiedlung" oder
- "Gartensiedlung Gemeinschaftsanlage"
haben (Saisonpickerl). Diese Gebiete müssen in einer Kurzparkzone liegen.
Auch bei diesem Saisonpickerl müssen Sie den Hauptwohnsitz in Wien haben. Ansonsten gelten die gleichen Voraussetzungen wie für das Parkpickerl für Bewohner*innen.
Das Saisonpickerl ist nur in der Gartensaison von März bis Oktober gültig.
Sie können zusätzlich zum Saisonpickerl (Parkpickerl für den Nebenwohnsitz im Kleingarten oder in der Gartensiedlung) auch für den Hauptwohnsitz ein Parkpickerl bekommen.
Wenn Sie den Antrag auf Ausstellung eines Parkpickerls für den Hauptwohnsitz gleichzeitig mit dem Antrag auf Ausstellung des Parkpickerls für den Nebenwohnsitz (Saisonpickerl) stellen, ist das Magistratische Bezirksamt Ihres Hauptwohnsitzes zuständig. Wenn Sie nur für den Nebenwohnsitz das Saisonpickerl beantragen wollen, ist das Magistratische Bezirksamt Ihres Nebenwohnsitzes zuständig.
Stellen Sie den Antrag für den Hauptwohnsitz und den Nebenwohnsitz für dasselbe Kennzeichen gleichzeitig, müssen Sie die Verwaltungsabgabe nur einmal bezahlen.
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- Letzte Aktualisierung: 14.11.2025, 13.09 Uhr
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