Umgang mit Strafverfügungen

  • Was: Verwaltungsstrafe für Übertretungen der Straßenverkehrsordnung oder des Parkometergesetzes
  • Beispiel: Missachtung eines Halte- und Parkverbots, Parken ohne gültigen Parkschein
  • Wer: Person, die für die Täterin beziehungsweise den Täter gehalten wird
  • Wie viel: maximal 726 bzw. 365 Euro pro Delikt
  • Fristen:
    • Einspruch: innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung
    • Einzahlung: sofort, nachdem die Strafverfügung rechtskräftig wird
  • Einspruchsmöglichkeit: innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung
  • Folgen:
    • Kein Einspruch innerhalb der Frist: Strafverfügung wird rechtskräftig, erschwerend bei der Bemessung allfälliger nachfolgender Strafen
    • Nicht rechtzeitig einbezahlt: Vollstreckungsverfahren

Frist und mögliche Folgen

Sie können innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung Einspruch gegen eine Strafverfügung erheben. Als Zustellung gilt die persönliche Übergabe durch die Briefträgerin beziehungsweise den Briefträger oder der erste Tag, ab dem die Sendung erstmals zur Abholung am Postamt bereitgehalten wird.

Wenn Sie nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch erheben, wird die Strafverfügung rechtskräftig. Dann müssen Sie die verhängte Strafe unverzüglich zahlen.

In späteren Verwaltungsstrafverfahren können rechtskräftige Verwaltungsstrafen - wie die Strafverfügung - als erschwerend bei der Bemessung allfälliger Strafen gewertet werden.

Wird der Strafbetrag nicht einbezahlt, wird das Vollstreckungsverfahren eingeleitet (MA 6 - Buchhaltungsabteilung 32).

Zahlung

Wenn Sie innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung der Strafverfügung keinen Einspruch erheben, wird die Strafverfügung rechtskräftig. Bitte zahlen Sie den Strafbetrag dann unverzüglich ein.

Sie können auf folgende Arten zahlen:

  • Bar bei der Post oder einem Bankinstitut
  • Per Überweisungsauftrag
  • Mittels Electronic-Banking
  • Mittels QR-Code

Die Zahlungsdaten sind in der Strafverfügung zusammengefasst und ausgewiesen.

Wenn Sie den Strafbetrag nicht einzahlen, wird das Vollstreckungsverfahren eingeleitet (MA 6 - Buchhaltungsabteilung 32).

Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 32.

Überweisungen aus dem Ausland

Alle Strafverfügungen, Straferkenntnisse und sonstige (Berufungs-)Bescheide müssen auf folgendes Konto eingezahlt werden:

IBAN: AT13 1200 0100 2281 3611

SWIFT/BIC: BKAUATWWXXX

Einspruch

Sie können innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung Einspruch gegen eine Strafverfügung erheben.

Achtung: Die Strafverfügung gilt als zugestellt, wenn die Postbotin oder der Postbote

  • Ihnen den Brief übergeben hat, ODER
  • einer Ersatzperson den Brief übergeben hat, ODER
  • den Brief bei der zuständigen Geschäftsstelle (zum Beispiel Postamt), dem Gemeindeamt oder der Verwaltungsstrafbehörde hinterlegt hat.

Einspruch können die Beschuldigten erheben. In Vertretung können Rechtsanwältinnen beziehungsweise Rechtsanwälte oder Bevollmächtigte Einspruch erheben. Bevollmächtigte müssen dem Einspruch eine schriftliche Vollmacht beilegen.

Der Einspruch kann in verschiedenen Formen eingebracht werden: schriftlich, per Fax, per E-Mail oder persönlich. Telefonischer Einspruch ist nicht möglich.

Was passiert nach einem Einspruch?

Überprüfung des Sachverhaltes

Wenn Sie oder Ihre Vertretung rechtzeitig Einspruch erheben, beginnt das Ermittlungsverfahren. Dabei überprüft die Behörde den Sachverhalt und die vorgebrachten Einwendungen. Eventuell vorhandene Zeuginnen und Zeugen werden einvernommen. Beschuldigte oder deren bevollmächtigte Vertretung können bei der Behörde Akteneinsicht nehmen, Stellungnahmen abgeben und werden über das Ergebnis der Ermittlungen informiert.

Straferkenntnis beziehungsweise Bescheid

Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens wird entweder eine Strafe verhängt (Straferkenntnis) oder das Verfahren ohne Bestrafung eingestellt. Gegen ein Straferkenntnis beziehungsweise einen Bescheid der Behörde kann Beschwerde erhoben werden. Bei nicht oder nicht rechtzeitig eingebrachter Beschwerde wird das Straferkenntnis beziehungsweise der Bescheid rechtskräftig, das heißt die verhängte Strafe muss bezahlt werden.

Beschwerde

Bei Verkehrsstrafen können Sie innerhalb von 4 Wochen ab Zustellung des Bescheides beziehungsweise des Straferkenntnisses Beschwerde erheben. Der Fall wird dann dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vorgelegt.

Bei Parkometerstrafen kann ebenfalls innerhalb von 4 Wochen ab Zustellung des Bescheides beziehungsweise des Straferkenntnisses Beschwerde erhoben werden. Der Fall wird dann dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Die Gerichte überprüfen die Angelegenheit, wobei eine Verhandlung stattfinden kann, zu der die entsprechenden Personen vorgeladen werden. Das Verfahren endet mit einem Bescheid des jeweiligen Gerichts.

Warum erhalte ich eine Strafverfügung?

Eine Strafverfügung ist eine Verwaltungsstrafe, die Sie zum Beispiel für die Missachtung eines Halte- und Parkverbots erhalten.

Die Strafverfügung richtet sich an eine natürliche Person, die von der Behörde für die Täterin oder den Täter gehalten wird.

Im Text der Strafverfügung wird auf das Parkometergesetz oder die Straßenverkehrsordnung verwiesen. Daran können Sie erkennen, um welche Art von Übertretung es sich handelt.

Zustellung

Die Zustellung einer Strafverfügung erfolgt mit einem Zustellnachweis (RSb). Als Tag der Zustellung zählt der Tag, an dem jemand den Brief von der Postbotin oder dem Postboten übernimmt.

Nach einem erfolglosen Zustellversuch wird der Brief beim Postamt hinterlegt. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag, ab dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird, als zugestellt. Die Fristen, insbesondere die Einspruchsfrist, beginnen daher schon dann zu laufen, wenn das Schriftstück noch nicht von der Post abgeholt wurde.

Wenn Sie sich bei Ihrem zuständigen Postamt kostenlos ortsabwesend gemeldet haben, bevor Sie verreisen oder aus sonstigen Gründen abwesend sind, werden in dem gemeldeten Zeitraum keine Sendungen hinterlegt und Fristen können nicht versäumt werden.

Kontakt

Bei Fragen zu Parkstrafen oder Verkehrsstrafen wenden Sie sich bitte an die Abteilung Parkraumüberwachung (MA 67).

Die Kontaktadresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Abteilung Parkraumüberwachung ist auf der Strafverfügung angegeben.

Verantwortlich für diese Seite:
Stadt Wien | Parkraumüberwachung
Kontaktformular