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Umgang mit Strafverfügungen

  • Was: Verwaltungsstrafe für Übertretungen nach der Straßenverkehrsordnung (StVO 1960), dem Parkometergesetz, dem Bundesstraßen-Mautgesetz und der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend stationslose elektrisch betriebene Klein- und Miniroller und stationslose Mietfahrräder (E-Scooter-Verordnung)
  • Beispiel: Missachtung eines Halte- und Parkverbots, Parken ohne gültigen Parkschein, Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes ohne gültige Vignette, nicht korrekte Abstellung eines gemieteten E-Scooters
  • Wer: beschuldigte Person
  • Zustellung: per Post mit Zustellnachweis (RSb)
  • Fristen:
    • Einspruch: innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung
    • Einzahlung: umgehend
  • Folgen:
    • Kein Einspruch innerhalb der Frist: Strafverfügung wird rechtskräftig und der Strafbetrag ist zu bezahlen.
    • Die rechtskräftige Strafe wird vermerkt und wirkt erschwerend bei der Bemessung allfälliger nachfolgender Strafen.
    • Nicht rechtzeitig einbezahlt und kein Einspruch erhoben: Vollstreckungsverfahren wird eingeleitet.

Frist und mögliche Folgen

Sie können innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung Einspruch gegen eine Strafverfügung erheben.

Einspruch können die Beschuldigten beziehungsweise in Vertretung Rechtsanwält*innen oder nachweislich Bevollmächtigte erheben.

Bevollmächtigte müssen dem Einspruch eine schriftliche Vollmacht beilegen. Der Einspruch kann in verschiedenen Formen eingebracht werden: schriftlich, per Fax, per E-Mail oder persönlich. Ein telefonisch vorgebrachter Einspruch ist nicht möglich.

Achtung: Die Rsb-Strafverfügung gilt als zugestellt, wenn der*die Postmitarbeiter*in

  • Ihnen den Brief persönlich übergibt oder
  • einer Ersatzperson den Brief übergibt oder
  • den Brief bei der zuständigen Geschäftsstelle (zum Beispiel Postamt), dem Gemeindeamt oder der Verwaltungsstrafbehörde hinterlegt hat.

Wenn Sie nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch erheben, wird die Strafverfügung rechtskräftig und die verhängte Strafe ist unverzüglich zu bezahlen.

In späteren Verwaltungsstrafverfahren können derartige rechtskräftige Verwaltungsstrafen als erschwerend bei der Bemessung weiterer Strafen gewertet werden.

Wird der Strafbetrag nicht einbezahlt, wird das Vollstreckungsverfahren seitens der zuständigen Buchhaltungsabteilung 32 der Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen (MA 6) eingeleitet.

Zahlung

Zahlungsarten:

  • Bareinzahlung bei Post-Partnern, den Stadtkassen oder einem Bankinstitut (auch mittels Einscannen des QR-Codes auf der Strafverfügung möglich)
  • Per Überweisungsauftrag (auch mittels Einscannen des QR-Codes auf der Strafverfügung möglich)
  • Mittels E-Banking (auch mittels Einscannen des QR-Codes auf der Strafverfügung möglich)

Die Zahlungsdaten sind im Zahlungsblock der Strafverfügung zusammengefasst und ausgewiesen.

Nach einem Einspruch

Überprüfung des Sachverhaltes

Wenn Sie oder Ihre Vertretung rechtzeitig Einspruch erheben, beginnt das Ermittlungsverfahren. Dabei überprüft die Behörde den Sachverhalt und die vorgebrachten Einwendungen. Eventuell vorhandene Zeug*innen werden einvernommen. Beschuldigte oder deren bevollmächtigte Vertretung können bei der Behörde Akteneinsicht nehmen, Stellungnahmen abgeben und werden über das Ergebnis der Ermittlungen informiert.

Straferkenntnis beziehungsweise Bescheid

Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens wird entweder eine Strafe mittels Straferkenntnis verhängt, mittels Bescheid eine Ermahnung ausgesprochen oder das Verfahren ohne Bestrafung eingestellt.

Gegen ein Straferkenntnis beziehungsweise einen Bescheid der Behörde kann Beschwerde erhoben werden. Bei nicht oder nicht rechtzeitig eingebrachter Beschwerde wird das Straferkenntnis beziehungsweise der Bescheid rechtskräftig und die verhängte Strafe muss bezahlt werden.

Beschwerde

Bei Verkehrsstrafen, Strafen nach dem Bundesstraßen-Mautgesetz und der E-Scooter-Verordnung können Sie innerhalb von 4 Wochen ab Zustellung gegen den jeweiligen Bescheid Beschwerde erheben. Der Fall wird folglich dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vorgelegt.

Bei Parkometerstrafen können Sie ebenfalls innerhalb von 4 Wochen ab Zustellung des jeweiligen Bescheides Beschwerde erheben. Der Fall wird folglich dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Die Gerichte überprüfen die Angelegenheit, wobei eine Verhandlung stattfinden kann. Zur Verhandlung werden die als notwendig erachteten Personen vorgeladen. Das Verfahren endet mit einer Entscheidung des jeweiligen Gerichts.

Kontakt

Bei Fragen zu Park-, Verkehrs-, Maut- oder Scooterstrafen wenden Sie sich bitte an die Abteilung Parkraumüberwachung (MA 67).

Die Kontaktadresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Abteilung Parkraumüberwachung und der zuständigen Sachbearbeiter*innen ist den jeweiligen Schreiben zu entnehmen.

Kontaktdaten auf Parkstrafen

Rechtsgrundlage

Verwaltungsstrafgesetz 1991: §§ 47ff

Kontakt

Stadt Wien - Parkraumüberwachung

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