Abfallentsorgung von speziellen Abfallarten

Altmedikamente richtig entsorgen

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Abgelaufene Arzneimittel gehören getrennt gesammelt. Landen diese im Restmüll könnten sie in falsche Hände geraten. Altmedikamente werden thermisch verwertet. Die unkontrollierte Ablagerung ist illegal und strafbar.

Altmedikamente richtig entsorgen


Bahnschwellen

Bahnschwellen werden für den Eisenbahnbetrieb mit verschiedensten Chemikalien behandelt. Darunter findet sich zum Beispiel Teeröl, das den krebserregenden Kohlenwasserstoff Benzapyren enthält. Nach dem Ausbau werden die Schwellen daher als gefährlicher Abfall klassifiziert. Direkter Hautkontakt ist zu vermeiden.

Die Wiederverwendung ausgedienter Bahnschwellen für Einbauten (beispielsweise zur Hangbefestigung verwendete "Krainerwände", Stiegenanlagen, Einfassungen und Ähnliches) widerspricht dem Abfallwirtschaftsgesetz (AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 in der geltenden Fassung).

Außerdem ist eine Wiederverwendung von Bahnschwellen im Privatbereich gemäß REACH-VO (VO (EG) Nr. 1907/2006, Anhang XVII, Z. 31) nicht zulässig, da ein Verwendungsverbot innerhalb von Gebäuden, für Spielzeuge, auf Spielplätzen und in Parks, Gärten und anderen Orten im Freien, die der Freizeitgestaltung und Erholung dienen und bei denen es die Gefahr des häufigen Hautkontaktes gibt, besteht.

Eine energetische Verwertung als Heizmaterial entspricht nicht den Anforderungen des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG 2002).

Bahnschwellen sind gemäß Abfallverzeichnisverordnung 2020 der gefährlichen Abfallart "Eisenbahnschwellen" mit der Schlüsselnummer 17207 zuzuordnen.

Firmen, die zur Entsorgung von Bahnschwellen berechtigt sind, können online in der Suche nach registrierten SammlerInnen oder BehandlerInnen für gefährliche Abfälle gefunden werden.

Für weitere Informationen stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Wiener Umweltschutzabteilung (MA 22) unter der Telefonnummer +43 1 4000-73710 zur Verfügung.

Asbest

Bis zum Inverkehrsetzungsverbot im Zeitraum 1990 bis 1994 wurde Asbest häufig eingesetzt, zum Beispiel als Asbestzement und Spritzasbest im Baubereich, in Fußbodenbelägen auf Kunststoffbasis und in elektrischen Nachtspeicheröfen.

Informationsmaterial

Entsorgung von asbesthaltigen Nachtspeicheröfen

Die überwiegende Anzahl der vor 1977 hergestellten Elektro-Nachtspeicheröfen enthält asbesthaltige Bauteile. Einen Hinweis, ob Ihr Nachtspeicherofen asbesthaltige Bauteile enthält, kann Ihnen die Abteilung Abfallwirtschaft, Straßenreinigung und Fuhrpark (MA 48) bei Bekanntgabe von Marke und Type geben (Telefon: +43 1 4000-48866).

Nicht zerlegte asbesthaltige Nachtspeicheröfen, die unter den Geltungsbereich der Elektroaltgeräteverordnung fallen, können in Wien kostenlos an Elektroaltgeräte-Sammelstellen übergeben werden. In den Geltungsbereich der Elektroaltgeräteverordnung fallen bewegliche Geräte sowie jene Geräte, die an der Wand montiert sind und mittels einfacher Handgriffe abgenommen werden können. Bitte vorher bei den Übernahmestellen telefonisch die Annahmebedingungen erfragen.

Elektroaltgeräte-Sammelstellen:

Künstliche Mineralfasern

Bei künstlichen Mineralfasern handelt es sich - im Gegensatz zu Asbestfasern - um synthetisch hergestellte, anorganische Fasern. Künstliche Mineralfasern werden insbesondere im Baubereich als Dämmmaterial eingesetzt (zum Beispiel in Form von Mineralwolle).

Abfälle künstlicher Mineralfasern gelten als nicht gefährlich und sind der Abfallart mit der Schlüsselnummer (SN) 31416 "Mineralfasern" zuzuordnen, wenn sie nachweislich eines der folgenden Kriterien erfüllen:

  • KMF-Produkte, die ab dem Jahr 1998 von einem Mitglied der österreichischen Fachvereinigung Mineralwollindustrie hergestellt wurden.
  • In Deutschland durften ab 1. Juni 2000 nur noch künstliche Mineralfasern in Verkehr gebracht werden, die nicht potenziell karzinogen sind. Nach diesem Stichtag verkaufte künstliche Mineralfasern führen in der Regel das RAL-Gütezeichen (Freizeichnung). In Österreich gibt es keine derartige Regelung.

Abfälle künstlicher Mineralfasern, für die kein Nachweis der Nichtgefährlichkeit erbracht werden kann, gelten als gefährlicher Abfall und sind gemäß Abfallverzeichnisverordnung 2020 der Schlüsselnummer 31437 Spezifizierung 41 bis 44 zuzuordnen.

Weitere Details zur Einstufung von Abfällen künstlicher Mineralfasern und zum sachgerechten Umgang mit derartigen Abfällen finden Sie in den folgenden angeführten Leitfäden.

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