Datenschutzrechtliche Informationen gemäß Art. 13 DSGVO - Jagdkarte

  • Zweck: Durchführung eines Verfahrens zur Zulassung zur Jagdaufseher-Prüfung
  • Rechtsgrundlage: Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG, BGBl. Nummer 51/1991 sowie Wiener Jagdgesetz, LGBl. für Wien Nummer 6/1948 sowie Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Jagdprüfung und Jagdaufseher-Prüfung sowie Dienstausweis, Dienstabzeichen und Gelöbnis von Jagdaufsehern, alle in der jeweils geltenden Fassung; Artikel 22 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nummer 1/1930, in der geltenden Fassung

Im Zuge des Verfahrens können nachstehende Registerabfragen durchgeführt werden:

  • Zentrales Melderegister
  • EKIS-Strafregister

Zu diesem Zweck werden die personenbezogenen Daten an folgende Empfänger*innen weitergeleitet:

  • Allfällig Amtshilfeersuchen an andere Behörden
  • Wiener Landesjagdverband

Eine Übermittlung an Drittländer (Staaten, die nicht Mitglied in der EU sind) findet nicht statt.

Hinweise

Sie haben das Recht auf Auskunft über die Sie betreffenden personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung oder auf Widerspruch gegen die Verarbeitung. Diese Rechte bestehen, soweit keine gesetzlichen Verpflichtungen entgegenstehen.

Wenn Sie der Auffassung sind, dass Ihren Rechten nicht oder nicht ausreichend nachgekommen wird, haben Sie die Möglichkeit einer Beschwerde bei der Datenschutzbehörde.

Die Bereitstellung der personenbezogenen Daten ist gesetzlich vorgeschrieben.

§ 54a (1) Jagdgesetz: Der Magistrat ist ausschließlich zum Zweck der Feststellung von Verweigerungsgründen (§ 53) berechtigt, im Wege der Verbindungsstelle der Bundesländer folgende Daten anderer Bundesländer betreffend Antragsteller oder Inhaber einer Landesjagdkarte zu ermitteln und zu verwenden: a) Name, b) Geburtsdatum, c) Adresse, d) Grund des Entzuges oder der Verweigerung einer Landesjagdkarte und e) Dauer des Entzuges oder der Verweigerung einer Landesjagdkarte.

§ 54a (2) Jagdgesetz: Der Magistrat ist berechtigt, im Wege der Verbindungsstelle der Bundesländer Daten nach Abs. 1 anlässlich des Entzuges oder der Verweigerung einer Landesjagdkarte nach Eintritt der Rechtskraft an die zuständigen Behörden anderer Bundesländer ausschließlich zum Zweck der Überprüfung der jagdlichen Verlässlichkeit zu übermitteln.

§ 59 (1) Jagdgesetz: Der Magistrat hat den Wiener Landesjagdverband unverzüglich unter Angabe des Vor- und Zunamens, des Geburtsdatums und der Wohnadresse über die Ausstellung, die Verweigerung oder den Entzug von Landesjagdkarten zu verständigen.

Eine Nicht-Bereitstellung hätte für Sie folgende Konsequenzen:

  • Das Verfahren kann nicht durchgeführt werden.
  • Eine Jagdkarte kann nicht ausgestellt werden.

Mehr Informationen

Verantwortlich für die Verarbeitungstätigkeit: Magistratsabteilung 58 - Wasserrecht

Für Fragen zum Datenschutz können Sie den Datenschutzbeauftragten der Stadt Wien per E-Mail kontaktieren: datenschutzbeauftragter@wien.gv.at

Weitere Informationen finden Sie auf: Datenschutz beim Magistrat der Stadt Wien

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