Jagdkarte - Jagdgastkarte

Der Magistrat hat auf Antrag dem*der Jagdausübungsberechtigten auf seinen*ihren Namen lautende Jagdgastkarten auszustellen. Der*die Jagdausübungsberechtigte darf diese Jagdgastkarten nur an Personen ausfolgen, die

  • eine in einem anderen Bundesland gültige Landesjagdkarte besitzen oder
  • ihren ordentlichen Wohnsitz im Ausland haben, im Besitz einer gültigen ausländischen Jagdkarte oder einer Bescheinigung, die gleichartige Rechte vermittelt, sind und den Abschluss einer ausreichenden Jagdhaftpflichtversicherung nachweisen.

Der Name und der ordentliche Wohnsitz des Jagdgastes sowie der Tag der Ausfolgung der Jagdgastkarte an den Jagdgast sind in dieser von den Jagdausübungsberechtigten einzutragen. Der Jagdgast hat seine eigenhändige Unterschrift beizufügen.

Jagdgastkarten gelten für die Dauer von 2 Wochen ab Ausfolgung und nur für das darauf bezeichnete Jagdgebiet.

Nicht vollständig ausgefüllte Jagdgastkarten sind ungültig.

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