Personenstandsänderung

Eine Personenstandsänderung bedeutet die Änderung des Geschlechtseintrags im Zentralen Personenstandsregister.

Durch Änderung des Personenstands (vormals "Geburtenbuch") wird man offiziell im gelebten Geschlecht anerkannt und kann passende Dokumente erhalten.

Die Personenstandsänderung ist eine Voraussetzung, um rechtlich, also etwa vor Ämtern und Behörden, am Arbeitsplatz und bei der Sozialversicherung im eigenen Geschlecht anerkannt zu werden.

Änderung im Zentralen Personenstandsregister

Um rechtlich im eigenen Geschlecht anerkannt zu werden, ist eine Änderung des Geschlechtseintrags im Zentralen Personenstandsregister nötig. Diese kann bei jedem Standesamt in Österreich beantragt werden. Damit erfolgt eine ehe-, sozial- und pensionsrechtliche Gleichstellung mit Personen des Identitätsgeschlechts.

In Österreich ist ein juristischer Geschlechtswechsel seit 1983 möglich und erfolgt nach § 41 Personenstandsgesetz. Demnach hat die Personenstandsbehörde eine Beurkundung zu ändern, wenn diese nach der Eintragung unrichtig geworden ist.

Rechtsgrundlage

Die Rechtsgrundlage für Personenstandsänderungen bildet ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs aus dem Jahr 2009. Darin wurde festgestellt, "dass ein schwerwiegender operativer Eingriff, wie etwa die von der belangten Behörde geforderte Entfernung der primären Geschlechtsmerkmale, keine notwendige Voraussetzung für eine deutliche Annäherung an das äußere Erscheinungsbild des anderen Geschlechts ist."

Nun fällt es den Standesämtern zu, unter Berücksichtigung dieses Urteils eigenständig über Anträge auf Personenstandsänderung zu entscheiden. Dies bedeutet auch, dass je nach Bundesland unterschiedliche Regelungen zum Nachweis der vom Verwaltungsgerichtshof formulierten Voraussetzungen gelten.

Zuständigkeit in Wien

Die Magistratsabteilung Gewerberecht, Datenschutz und Personenstand (MA 63) legt für in Wien Geborene die folgenden grundsätzlichen Voraussetzungen für Personenstandsänderungen fest:

Voraussetzung zur Bewilligung ist eine Stellungnahme einer Fachärztin beziehungsweise eines Facharztes für Psychiatrie oder einer Psychotherapeutin beziehungsweise eines Psychotherapeuten oder einer klinischen Psychologin beziehungsweise eines klinischen Psychologen, das Folgendes enthält:

  1. Die Erklärung, dass ein Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht besteht, und
  2. dass dieses aller Voraussicht nach weitgehend irreversibel ist.
  3. Die Mitteilung, dass eine deutliche Annäherung an das äußere Erscheinungsbild des anderen Geschlechts zum Ausdruck kommt.

Die Diagnose "Transsexualität (F 64.0)" muss seit Herbst 2020 nicht mehr enthalten sein.

Nach der Personenstandsänderung

Die Änderung des Geschlechtseintrags im Zentralen Personenstandsregister erfolgt durch Eintragung eines entsprechenden Änderungsverfahrens. Erst nach dieser Eintragung kann ein neuer, geschlechtsspezifischer Vorname durch eine Vornamensänderung angenommen werden. Das Standesamt stellt nun eine neue Geburtsurkunde aus. Aus dieser geht nicht hervor, dass der Personenstand gewechselt wurde. Mit der neuen Geburtsurkunde kann die Neuausstellung aller relevanten Dokumente, wie zum Beispiel Meldezettel, Staatsbürgerschaftsnachweis, Reisepass und Führerschein und Verleihungsbescheid über einen akademischen Grad beantragt werden. Auf die Neuausstellung dieser Ausweispapiere besteht Rechtsanspruch.

Auf die Ausstellung neuer Dokumente wie etwa Schul- oder Dienstzeugnisse besteht ein solcher Rechtsanspruch jedoch nicht. Dies müsste mit den jeweiligen ausstellenden Einrichtungen im Einzelfall besprochen werden.

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