Anerkennung der dritten Geschlechtskategorie in Österreich

Wir unterscheiden heute zwischen dem biologischen, dem sozialen und dem juristischen Geschlecht eines Menschen. In jeder dieser Dimensionen gibt es Veränderungen und Weiterentwicklungen. Menschen, die sich weder eindeutig weiblich noch eindeutig männlich identifizieren können, brauchen rechtliche Anerkennung und soziale Akzeptanz.

In vielen Ländern der Welt gibt es bereits eine dritte Geschlechtsoption, die im Reisepass mit einem "X" eingetragen wird. Möglich ist das bereits in Argentinien, Australien, Bangladesch, Pakistan, Dänemark, Indien, Kolumbien, Nepal, Neuseeland, Malta und in Österreich.

Aktuelle Geschlechtskategorien in Österreich

Der Österreichische Verfassungsgerichtshof folgte mit seinem Erkenntnis vom 15. Juni 2018 dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Dieser hat sich bereits 2003 zu Transidentität ausgesprochen und, dass die selbstbestimmte Wahl der Geschlechtsidentität ein fundamentales Menschenrecht ist.

Im Dezember 2018 bestätigte der Verwaltungsgerichtshof ein Erkenntnis des oberösterreichischen Landesverwaltungsgerichts (Ro 2018/01/0015 vom 14.12.2018) und urteilte, wie bereits schon der Verfassungsgerichtshof, dass der begehrte Personenstandseintrag "inter" ausdrücklich zulässig sei. Dies gilt allerdings ausschließlich für intergeschlechtliche Personen, non-binary-Personen steht dieser Personenstandseintrag nicht offen.

Für Reisepässe ist für das dritte Geschlecht der Eintrag "X" für "non-specified/unbestimmt" vorgesehen (laut Unionsrecht sowie Richtlinien der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO)).

Geschlechtseintrag für intergeschlechtliche Menschen

Für den Geschlechtseintrag bei Menschen, die weder männlich noch weiblich sind, gilt laut der Verordnung des Bundesministeriums für Inneres vom 9.9.2020 Folgendes:

  • Bei der Geburt von Kindern, die nicht eindeutig männlich oder weiblich sind, obliegt es der Hebamme oder der Ärzt*in als Geschlechtsbezeichnung "inter", "divers" oder "offen" einzutragen oder keine Angabe zu machen. Diese dritte Option ist nur bei Kindern möglich, die intergeschlechtlich, also weder eindeutig nur männlich noch eindeutig nur weiblich sind.
  • Problematisch ist, dass die möglichen Einträge "inter", "divers" und "offen" synonym verwendet werden und hier die Auswahl der Ärzt*In bzw. Hebammen obliegt. Auch ist nicht geregelt, wann keine Angabe zu machen ist.
  • Sobald eine Zuordnung möglich ist, soll der Geschlechtseintrag ergänzt oder geändert werden auf "männlich", "weiblich", "inter", "divers", "offen" oder eben keine Angabe gemacht werden. Eine bestimmte Frist ist dafür nicht vorgesehen. Es kann daher auch Menschen geben, die lebenslang keinen Geschlechtseintrag haben.
  • Nicht im zeitlichen Zusammenhang mit der Geburt ist ein Wechsel zwischen den Bezeichnungen "inter", "divers", "offen" und keiner Angabe auf Antrag ohne Begründung und ohne Fachgutachten jederzeit möglich.
  • Ein Wechsel von "offen" oder keine Angabe auf "inter", "divers" oder "offen" ist ebenso auf Antrag und ohne Begründung jederzeit möglich.
  • Ein Wechsel von "männlich" oder "weiblich" auf "inter", "divers", "offen" oder keine Angabe ist nur auf Antrag mit ergänzendem Fachgutachten möglich.
  • Ein Wechsel von "inter", "divers", "offen" oder keine Angabe auf "männlich" oder "weiblich" ist ebenso nur auf Antrag mit ergänzendem Fachgutachten möglich.
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