Empfohlene Vorgangsweise - Bewilligung für den Betrieb eines Kindergartens

Überlegungen vor Errichtung eines Kindergartens

Die Errichtung eines Kindergartens ist jeder geeigneten natürlichen und juristischen Person gestattet. Grundlage für die Errichtung und Bewilligung zum Betrieb eines Kindergartens sind das Wiener Kindergartengesetz und die Wiener Kindergartenverordnung.

Folgende Fragen müssen beantwortet beziehungsweise überlegt werden:

  • Wird der Kindergarten als Verein oder als natürliche Person betrieben?
  • Welches pädagogische Konzept, vereinbar mit dem Wiener Bildungsplan, soll in dem Kindergarten umgesetzt werden?
  • Wie viele Gruppen soll es in dem Kindergarten geben?
  • Welche Gruppenform soll gewählt werden?
  • Welche Altersstufe von Kindern soll betreut werden?
  • Kann ausreichend pädagogisch qualifiziertes Fachpersonal zur Verfügung gestellt werden?
  • Wo (Lage) soll der Kindergarten errichtet werden?
  • Besteht in dieser Lage Bedarf an Kinderbetreuungsplätzen?
  • Kann eine Förderung in Anspruch genommen werden?

Objektsuche

Bei der Suche nach geeigneten Objekten sollte beachtet werden:

Gesamtobjekt

  • Längerfristiges Nutzungsrecht (Mietvertrag, Eigentum, Pacht)
  • Aus dem Nutzungsvertrag muss die Widmung "Kinderbetreuung" hervorgehen.
  • Umbaumöglichkeiten, falls erforderlich
  • Größe - für 2 Gruppen sind circa 260 Quadratmeter ideal
  • Barrierefreie Zugänge
  • Fluchtwege, zum Beispiel muss bei mehrstöckigen Gebäuden ein zweites Stiegenhaus oder eine Außentreppe vorhanden sein
    Hier ist eine Abklärung mit der Baupolizei (MA 37), dem baulichen Brandschutz (MA 37 KSB) und dem organisatorischen Brandschutz (MA 36 B) erforderlich.
  • Ist eine ausreichende natürliche Belichtung und Lüftung in Räumen, in denen sich Kinder aufhalten vorhanden?
  • Ist ein Sonnenschutz erforderlich?
  • Natürliche oder mechanische Be- und Entlüftung aller Abstell- und Nebenräume ist erforderlich

Die Kinder- und Jugendhilfe empfiehlt, ein Objekt erst anzumieten, nachdem behördlich durch folgende Abteilungen und Stellen bestätigt wurde, dass die Errichtung eines Kindergartens an diesem Standort unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften möglich ist: Kinder- und Jugendhilfe (MA 11), Gewerbetechnik, Feuerpolizei und Veranstaltungen (MA 36, Dezernat B), Baupolizei (MA 37), Kompetenzstelle Brandschutz (MA 37 KSB) und Marktamt (MA 59).

Raumbedarf

  • Gruppenraum: 75 Quadratmeter (mindestens 3 Quadratmeter pro Kind)
  • Ein vom Gruppenraum direkt erreichbarer Sanitärraum für Kinder (vor allem für Kinder im Alter von 0 bis 3 Jahren) mit circa 8 Quadratmetern
  • Wickelbereich, je nach Gruppenform (idealerweise im Sanitärraum mit Sichtfenster zum Gruppenraum untergebracht)
  • Pro Gruppe ein Garderobenraum für Kinder - eine Zusammenlegung von Garderoben für mehrere Gruppen ist möglich. (Abstand der Garderobenhaken 20 Centimeter)
  • Büro
  • Kinderwagenabstellfläche bzw. -raum - Größe nach Bedarf
  • Küche
  • Personalraum und Personalgarderobe, Personaltoilette
  • Putzmittelraum
  • Bewegungsraum oder Freifläche (Garten oder Terrasse) - steht beides nicht zur Verfügung, muss sich in unmittelbarer Nähe des Kindergartens eine öffentliche Freifläche (Spielplatz) befinden, welche für Bewegung mit den Kindern genützt werden kann.
  • Eventuell Gästetoilette für Eltern

Objekt gefunden

  • Eine Skizze des geplanten Kindergartens, einschließlich eines organisatorischen Konzeptes/Standortkonzeption, an die Kinder- und Jugendhilfe senden. Für eine schriftliche Stellungnahme der Abteilung ist jedoch ein professionell angefertigter Plan erforderlich.
  • Zuständige Behörden kontaktieren
  • Die Kinder- und Jugendhilfe kann den Einreichplan bezüglich der Raumaufteilung des künftigen Kindergartens für die weiteren Behördengänge vidieren, wenn ein Antrag auf Bewilligung zum Betrieb eines Kindergartens vorliegt.
  • Einreichung bei der Baupolizei

Serviceleistung der Kinder- und Jugendhilfe

  • Besichtigung des Objektes
    Nach Einlangen einer Skizze und eines organisatorischen Konzeptes/Standortkonzeption können vor Ort individuelle Fragen zur Raumaufteilung beantwortet werden.
  • Eine Ausstattungsbesprechung in der Kinder- und Jugendhilfe kann in Anspruch genommen werden.

Antrag

Wurde ein geeignetes Objekt gefunden, muss bei der Kinder- und Jugendhilfe spätestens 6 Monate vor Betriebsbeginn ein Antrag auf Bewilligung zum Betrieb eines Kindergartens gestellt werden.

Diesem Antrag müssen folgende Unterlagen verpflichtend beigelegt werden:

  • Auszug aus dem Vereinsregister
  • Vereinsstatuten
  • Daten des Vereinsvorstandes (laut Vereinsregisterauszug): Name, Geburtsdatum und -ort, Staatsbürgerschaft, Adresse
  • Angaben über Lage und Ausmaß des Kindergartens
  • Dokumente über die Eigentums- oder sonstigen Rechtsverhältnisse an den in Betracht kommenden Liegenschaften
    Bei Bestandsverträgen muss dem Antrag eine Abschrift des Bestandsvertrages, aus dem ein längerfristiges Nutzungsverhältnis hervorgeht, beigelegt werden.
  • Angaben über die Bezeichnung des Kindergartens, die Anzahl der Gruppen und die Anzahl der Kinder in den Gruppen
  • Angaben und Pläne über die Lage, Größe, Ausstattung und Zweckwidmung der Räumlichkeiten - mit dem Genehmigungsvermerk der Baupolizei
  • Angaben und Pläne über die Freiflächen des Kindergartens
  • Angaben über die persönliche und fachliche Eignung des Fachpersonals; Die Leitung benötigt nachweislich 5 Jahre Diensterfahrung und eine absolvierte Managementausbildung.
  • Pädagogisches Konzept und organisatorisches Konzept/Standortkonzeption - abgestimmt auf den Wiener Bildungsplan und das Objekt; Das Konzept sollte alle relevanten Fragen zu dem Kindergarten beantworten.
  • Überprüfungsbefunde der Feuerungs-, Rauchfang- und Elektroanlagen
  • Businessplan für 3 Jahre
  • Förderansuchen, sofern sich der Businessplan auf ein solches bezieht.

Mündliche Verhandlung

Zukünftige Betreiber*innen müssen der Kinder- und Jugendhilfe einen möglichen Kommissionierungstermin rechtzeitig bekannt geben. Er sollte zum voraussichtlichen Ende der Umbauarbeiten, der Möblierung und Ausstattung mit Spielmaterial stattfinden.

Eine mündliche Verhandlung kann erst anberaumt werden, wenn alle erforderlichen Unterlagen - siehe Beilagen zum Antrag und weitere erforderliche Unterlagen - in der Kinder- und Jugendhilfe eingelangt sind.

Für die Einladung aller Sachverständigen für eine mündliche Verhandlung werden von Seiten der Kinder- und Jugendhilfe mindestens 3 Wochen benötigt.

Die Betreuung der Kinder ist erst nach Erteilung der Betriebsbewilligung möglich.

Kontakt

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Stadt Wien | Kinder- und Jugendhilfe
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