Gewaltschutzgesetz - Gewalt gegen Frauen

Das Gewaltschutzgesetz gilt für alle in Österreich lebenden Menschen. Es schützt vor allem Frauen und deren Kinder, die durch ihre Partner Gewalt erfahren oder von ihnen bedroht werden.

Das Gewaltschutzgesetz fasst Regelungen aus 3 verschiedenen Gesetzen zusammen: dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG), der Exekutionsordnung (EO) und dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB). Es ist 1997 in Kraft getreten und wird laufend verbessert.

Egal, ob Sie Anzeige bei der Polizei erstatten möchten oder nicht - wenn Sie von Gewalt betroffen sind, ermöglicht Ihnen das Gewaltschutzgesetz polizeiliche Maßnahmen (Betretungs- und Annäherungsverbot) sowie zivilrechtliche Schutzmöglichkeiten (Einstweilige Verfügungen):

Betretungs- und Annäherungsverbot zum Schutz vor Gewalt (§ 38a SPG)

Bei einem Betretungsverbot kann die Polizei einer Sie gefährdenden Person das Betreten der Wohnung, in der Sie leben, verbieten. Das Betretungsverbot gilt außerdem im Umkreis von 100 Metern um die Wohnung.

Als gefährdende Person gelten Personen, die gewalttätig sind oder von denen Gefahr droht.

Das Betretungsverbot kann längstens für 2 Wochen gelten. Dabei ist es egal, wem die Wohnung gehört oder auf wen der Mietvertrag lautet.

Das Annäherungsverbot ist mit dem Betretungsverbot verbunden. Es verbietet der gefährdenden Person, sich Ihnen auf weniger als 100 Meter zu nähern und gilt in ganz Österreich.

Die Polizei nimmt der gefährdenden Person bei einem Betretungs- und Annäherungsverbot alle Schlüssel zur Wohnung ab. Mindestens einmal während der ersten 3 Tage der Geltungsdauer überprüft die Polizei die Einhaltung des Verbots.

Seit 1. Jänner 2022 gilt mit Ausspruch eines Betretungs- und Annäherungsverbotes ein vorläufiges Waffenverbot für die Gefährderin/den Gefährder unabhängig davon, ob sie/er Waffen oder waffenrechtliche Urkunden besitzt.

Wenn die gefährdende Person das Betretungs- und Annäherungsverbot missachtet, begeht sie eine Verwaltungsübertretung. Die Geldstrafe kann bis zu 2.500 Euro betragen.

Ob ein Betretungs- und Annäherungsverbot verhängt wird, entscheidet ausschließlich die Polizei, nicht das Opfer. Die Polizei informiert die Interventionsstelle gegen Gewalt in der Familie über jedes Betretungs- und Annäherungsverbot. Deren Mitarbeiterinnen treten dann so rasch wie möglich mit den von Gewalt Betroffenen in Kontakt. Sie helfen und beraten bei den weiteren rechtlichen Schritten.

Die verpflichtende Gewaltpräventionsberatung für Gefährder*innen ist ebenfalls im § 38a SPG geregelt. Seit 1. September 2021 müssen nach häuslicher Gewalt Weggewiesene an einer mindestens 6-stündigen Gewaltpräventionsberatung teilnehmen. In Wien wurde der Auftrag dazu nach einer Ausschreibung des Innenministeriums an den Verein Neustart vergeben.

Personen, gegen die nach § 38a SPG 2019 ein Betretungs- und Annäherungsverbot ausgesprochen wurde, sind verpflichtet, sich binnen 5 Tagen mit einer Beratungsstelle für Gewaltprävention in Verbindung zu setzen, um einen Termin für eine Gewaltpräventionsberatung zu vereinbaren, der längstens binnen 14 Tagen nach der Kontaktaufnahme stattfinden muss. Das Ziel der Gewaltpräventionsberatung ist die Vermeidung einer Wiederholungstat.

Meldet sich die weggewiesene Person nicht bei der Beratungsstelle für Gewaltprävention oder nimmt sie an der Beratung nicht teil, so hat die Beratungsstelle für Gewaltprävention die Sicherheitsbehörde darüber zu informieren. Bei Weigerung droht eine Verwaltungsstrafe bis zu 2.500 Euro, im Wiederholungsfall 5.000 Euro oder eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen.

Einstweilige Verfügung zum Schutz vor Gewalt in Wohnungen (§ 382b EO)

Für einen längerfristigen Schutz können Sie innerhalb der 2-wöchigen Geltungsdauer des Betretungsverbotes beim örtlich zuständigen Bezirksgericht eine einstweilige Verfügung beantragen.

Das ist möglich, wenn das weitere Zusammenleben unzumutbar ist, zum Beispiel wegen

  • eines körperlichen Angriffs,
  • einer Drohung mit einem solchen oder
  • eines die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigenden Verhaltens.

Wird die einstweilige Verfügung bewilligt, muss die gefährdende Person die Wohnung oder das Haus verlassen und darf bis zu einer Dauer von 6 Monaten nicht in die unmittelbare Umgebung des Wohnbereiches zurückkehren.

Wird während der laufenden Geltungsdauer eine Klage in derselben Sache eingebracht (z.B. Scheidungsklage), kann die einstweilige Verfügung bis zur Beendigung des Verfahrens verlängert werden.

Einen Antrag auf einstweilige Verfügung können Sie auch ohne vorheriges Einschreiten der Polizei stellen. Bei schwerer Gewalt sollten Sie mit den Kindern die Wohnung verlassen und eine sichere Unterkunft, zum Beispiel in einem Frauenhaus, aufsuchen - auch, wenn die gewalttätige Person bereits weggewiesen worden ist.

Einstweilige Verfügungen zum allgemeinen Schutz vor Gewalt (§ 382e EO)

Eine weitere Möglichkeit ist eine einstweilige Verfügung, die der gefährdenden Person für höchstens 1 Jahr verbietet, sich an bestimmten Orten aufzuhalten und Kontakt zu Ihnen herzustellen.

Diese einstweilige Verfügung können Sie ebenfalls beim örtlich zuständigen Bezirksgericht beantragen.

Einstweilige Verfügung zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre (§ 382g EO)

Sie können auch eine einstweilige Verfügung beantragen, die der gefährdenden Person Eingriffe in Ihre Privatsphäre verbietet (sogenannte "Stalking EV"). Dazu zählen zum Beispiel persönliche Kontaktaufnahme oder die Verfolgung einer Person.

Diese einstweilige Verfügung können Sie ebenfalls beim örtlich zuständigen Bezirksgericht beantragen.

Kinder- und Jugendhilfe als Antragstellerin (§ 211 Abs. 2 ABGB)

§ 211 Abs. 2 ABGB gibt der Kinder- und Jugendhilfe als Vertreterin für Minderjährige die Möglichkeit, für diese einen Antrag auf einstweilige Verfügung nach § 382b, § 382e sowie § 382g EO zu stellen.

Voraussetzung ist, dass das Kindeswohl gefährdet ist und die sonstige gesetzliche Vertretung der Minderjährigen - meist ist das die Mutter - das nicht selbst bereits gemacht hat.

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