Wochenendfahrverbot und Nachtfahrverbot für Lkw - Antrag für Ausnahmen

Wann und für wen gelten die Verbote?

  • Dauer Wochenendfahrverbot
    • Samstag von 15 bis 24 Uhr
    • Sonntag und an gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 22 Uhr
    • Gilt für:
      • Lastkraftfahrzeuge mit Anhängern bei höchstzulässigem Gesamtgewicht des Lastkraftwagens oder Anhängers von mehr als 3,5 Tonnen
      • Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeuge und selbstfahrende Arbeitsmaschinen bei höchstzulässigem Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen
  • Dauer Nachtfahrverbot
    • Täglich von 22 bis 5 Uhr
    • Gilt für nicht lärmarme Lastkraftfahrzeuge von mehr als 7,5 Tonnen
    • Maximale Geschwindigkeit für lärmarme Lkw: 60 km/h oder entlang der Fahrstrecke angegebene niedrigere Maximalgeschwindigkeit
    • Lärmarme Lkw müssen gekennzeichnet sein und das entsprechende Zertifikat muss mitgeführt werden.
  • Ausgenommen vom Wochenend- und Feiertagsfahrverbot sind Fahrten
    • mit Fahrzeugen nach Schaustellerart (§ 2 Abs. 1 Z 42 KFG 1967) und
    • mit Fahrzeugen der Berufsgruppe der Beleuchter und Beschaller zum und vom Ort der Auftragserfüllung.

Ausnahmebewilligung

  • Voraussetzungen:
    • Ausnahmen vom Wochenend- und Feiertagsfahrverbot sind zulässig für nachweislich dringende und unaufschiebbare Fahrten oder wenn ein persönliches oder wirtschaftliches Interesse vorliegt.
    • Ausnahmen vom Nachtfahrverbot sind nur zulässig, wenn ein erhebliches öffentliches Interesse besteht.
  • Für eine Fahrt, einen bestimmten Zeitraum oder Dauergenehmigung
    • Dauergenehmigungen werden für maximal 1 Jahr ab der 1. Fahrt ausgestellt.
  • Antrag stellen per Online-Portal: Land Oberösterreich - Bundesländer-Portal

Kosten und Bezahlung

Die Kosten setzen sich aus folgenden Gebühren zusammen:

  • Einfache Fahrt für ein Kraftfahrzeug beziehungsweise Sattelkraftfahrzeug:
    • Pro Fahrzeug: 11,62 Euro
    • Pro Fahrzeug inklusive Anhänger beziehungsweise Auflieger: 22,52 Euro
  • Mehrfache Fahrt für Kraftfahrzeuge beziehungsweise Sattelkraftfahrzeuge:
    • Pro Fahrzeug: 30,70 Euro
    • Pro Fahrzeug inklusive Anhänger beziehungsweise Auflieger: 89,38 Euro
  • Eingabegebühr für beantragten, geschlossenen Zeitraum: 14,30 Euro
  • Beilagengebühr: Pro Beilage 3,90 Euro, jedoch nicht mehr als 21,80 Euro für den gesamten Antrag

Bezahlung

Die Gebühren können mittels Überweisung beziehungsweise Online-Banking bezahlt werden. Die Zahlungsinformationen finden Sie im Bescheid.

Alternativ steht im Magistratischen Bezirksamt für den 3. Bezirk, 3., Karl-Borromäus-Platz 3, eine Kassa zur Barzahlung und eine Bankomatkassa zur Verfügung.

Die Verrechnung erfolgt über die MA 6 - Buchhaltungsabteilung 40.

Kontakt

  • Fragen zur Registrierung oder zum Portal: Land Oberösterreich - Kontakt - Bürgerservice des Landes Oberösterreich
  • Fachliche Fragen in Wien:
    Amt der Wiener Landesregierung
    Rechtliche Verkehrsangelegenheiten (MA 65)
    3., Ungargasse 33, (Eingang 3.,Rochusgasse 18)
    E-Mail: wochenendfahrverbot@ma65.wien.gv.at
    Die MA 65 kann ausschließlich Fragen mit Wien-Bezug beantworten. Bei Fragen zum Wochenend- und Nachtfahrverbot in den Bundesländern wenden Sie sich an die zuständige Stelle im betreffenden Bundesland.

Zentrales Online-Portal für Ausnahmeanträge

Sie können einen Antrag auf Ausnahme vom Wochenend- und Nachtfahrverbot über das Online-Portal "Wochenend- und Feiertagsfahrverbot" einreichen. Die Bearbeitung erfolgt schnell und unkompliziert.

Das Portal wird zentral für ganz Österreich vom Land Oberösterreich zur Verfügung gestellt. Die Abwicklung Ihres Ansuchens erfolgt in weiterer Folge durch die Abteilung Rechtliche Verkehrsangelegenheiten (MA 65).

Land Oberösterreich - Bundesländer-Portal

Anmeldung

Sie müssen sich für das Online-Portal mit einer gültigen E-Mail-Adresse registrieren und ein persönliches Passwort festlegen. Dieses Passwort brauchen Sie für alle Vorgänge im Portal.

Bei der Registrierung müssen Sie den "Allgemeinen Nutzungsbedingungen für E-Government der oberösterreichischen Landesverwaltung" zustimmen.

Verfahrensstatus und Verständigung über Bescheid

Die gesamte Abwicklung des Verfahrens und die Zustellung der Bescheide erfolgt über das Online-Portal. Dort können Sie jederzeit den Verfahrensstand einsehen.

Den Bescheid über die Ausnahme vom Fahrverbot können Sie dann herunterladen. Sobald der Antrag fertig bearbeitet ist, erhalten Sie eine Verständigung per E-Mail an die von Ihnen angegebene E-Mail-Adresse.

Antrag stellen

Nach erfolgter Registrierung und Passwortvergabe wählen Sie unter dem Button "Dienste" (im hellgrau hinterlegten Feld zu finden) das entsprechende Antragsformular mit der Bezeichnung "Ausnahme vom Wochenendfahrverbot" aus. Erteilen Sie die im Antrag geforderten Auskünfte. Je exakter, vollständiger und nachvollziehbarer diese Angaben erteilt werden, umso rascher und effizienter kann die Bearbeitung erfolgen.

Kennzeichen - Zugfahrzeuge, Auflieger beziehungsweise Anhänger

Ändert sich das Kennzeichen eines Zugfahrzeuges nach Antragstellung, müssen Sie einen neuen Antrag stellen.

Geben Sie für jedes Zugfahrzeug die Kennzeichen der Anhänger oder Auflieger an, die Sie möglicherweise verwenden. Alle Kennzeichen werden im Genehmigungsbescheid vermerkt. Sie können alle im Antrag angeführten Anhänger oder Auflieger wahlweise verwenden.

Angabe des Start-Bundeslandes und Fahrten aus dem Ausland

Geben Sie bei der Antragstellung das Bundesland an, in dem die Fahrt beginnt. Die zuständige Behörde des Start-Bundeslandes erstellt den Bescheid für die gesamte bundesländerübergreifende Fahrtstrecke.

Kommt das Fahrzeug aus dem Ausland, geben Sie im Antrag das Bundesland an,

  • das nach dem Grenzübertritt als Erstes befahren wird, wenn der Zeitpunkt der Fahrt bereits in den Gültigkeitszeitraum des Verbotes fällt oder
  • das entlang der Fahrtstrecke als Erstes zur verbotenen Zeit befahren wird.

Beantragen Sie Fahrten aus dem Ausland mindestens eine Woche vor Fahrtantritt. So ist eine rechtzeitige Bewilligung sichergestellt.

Bearbeitungsdauer

Bescheide werden nicht nach Eingangsdatum der Anträge, sondern nach Fahrtdatum erstellt und zum Download bereitgestellt.

Stornierung eines Antrags

Bereits ausgestellte Bescheide können nicht storniert werden. Sie müssen die anfallenden Gebühren bezahlen.

Wurde noch kein Bescheid erlassen, können Sie einen Antrag kostenfrei zurückziehen. Schreiben Sie dazu eine formlose Mitteilung per E-Mail an wochenendfahrverbot@ma65.wien.gv.at. Erfolgt die Stornierung kurz vor dem Fahrttermin, ist neben der schriftlichen Zurückziehung des Antrages auch eine telefonische Vorabverständigung einer Ansprechperson der MA 65 sinnvoll.

Sonstige Verkehrsverbote oder Verkehrsbeschränkungen

Beachten Sie sonstige Verkehrsverbote oder Verkehrsbeschränkungen auf der bewilligten Fahrtstrecke:

  • Gewichtsbeschränkungen
  • Lokale Lkw-Fahrverbote
  • Geschwindigkeitsbeschränkungen

Auf eine eventuell erforderliche Routenbewilligung wird hingewiesen.

Suchen Sie rechtzeitig vor Fahrtantritt um entsprechende Ausnahmen bei den zuständigen Behörden an.

Gesetzliche Grundlage

Zur Vermeidung von Verkehrsbeeinträchtigungen und damit verbundenen Lärm- und Umweltbelastungen für die Bevölkerung wurden vom Gesetzgeber verschiedene Fahrverbote für Lastkraftfahrzeuge erlassen: § 42 StVO 1960 Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge

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