Fördervoraussetzungen für den Wiener Energiebonus '23

Folgende Fördervoraussetzungen gelten gemäß § 18 Abs. 2 bzw. Abs. 3, § 19 und § 21 Wiener Energieunterstützungsgesetz für den Wiener Energiebonus '23.

  1. Ein Ansuchen auf den Wiener Energiebonus kann von Personen für die Wohnadresse ihres Hauptwohnsitzes (§ 1 Abs. 7 MeldeG) gestellt werden, wenn diese
    1. zum 25. März 2023 im Gebiet der Stadt Wien ihren Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG haben,
    2. zum 25. März 2023 das 18. Lebensjahr vollendet haben und
    3. das höchstzulässige Jahreseinkommen nicht überschreiten.
  2. Haben mehr als eine Person an einer Adresse ihren Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG zum 25. März 2023 gemeldet, kann die Förderung trotzdem nur von einer Person für die Adresse, an der diese ihren Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG gemeldet hat, angesucht werden.
  3. Personen die ihren Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG in einer der nachfolgend genannten Einrichtungen im Gebiet der Stadt Wien haben und daher besonders von sozialer Hilfsbedürftigkeit bei der Bestreitung der erhöhten Energiekosten und der damit zusammenhängenden Teuerung betroffen sind, sind berechtigt jeweils für sich ein Ansuchen zu stellen, wobei pro Person der Höchstwert von 40.000 Euro als Einkommensgrenze gilt:
    1. volljährige Personen, die gemäß § 14 WSHG in Häusern für Obdachlose wohnen;
    2. volljährige Personen, die gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 WGVG in Einrichtungen der Grundversorgung wohnen;
    3. volljährige Personen, die gemäß § 12 CGW in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen wohnen;
    4. volljährige Personen, die gemäß § 22c WSHG in betreuten Wohngemeinschaften wohnen;
    5. volljährige Personen, die gemäß § 2 Abs. 1 Wiener Wohn- und Pflegeheimgesetz in Wohnheimen, Pflegeheimen und Pflegestationen dauerhaft oder auf bestimmte Zeit aufgenommen, betreut und bei Bedarf gepflegt und auch fallweise ärztlich betreut werden;
    6. volljährige Personen, die gemäß § 1 Abs. 3 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 untergebracht sind;
    7. volljährige Frauen, die in einer geschützten Unterkunft für Frauen (Frauenhaus) wohnen.
  4. Einen Wiener Energiebonus können jene Personen erhalten, deren zu beurteilendes jährliches Einkommen folgende Einkommensgrenzen (höchstzulässiges Jahreseinkommen) nicht übersteigt:
    1. 40.000 Euro, wenn an einer Adresse eine einzige Person ihren Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG hat;
    2. 100.000 Euro, wenn an einer Adresse mehrere Personen ihren Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG haben.
  5. Für die Beurteilung, ob das jährliche Einkommen die festgelegten Einkommensgrenzen nicht überschreitet, ist wie folgt vorzugehen:
    1. Zunächst ist das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 - EStG 1988 zuzüglich der sonstigen Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 sowie der Sozialversicherungsbeiträge heranzuziehen. Dabei ist auf den Einkommensteuerbescheid für das Veranlagungsjahr 2021 oder, falls ein solcher nicht erlassen wurde, auf den Einkommensteuerbescheid für das Veranlagungsjahr 2020 abzustellen.
    2. Wurde kein Einkommensteuerbescheid für das Veranlagungsjahr 2021 und für das Veranlagungsjahr 2020 erlassen, so ist auf die in dem/den (Jahres-)Lohnzettel/n für das Kalenderjahr 2021 ausgewiesenen Bruttobezüge abzustellen.
    3. Ist eine Beurteilung nach Z 1 und Z 2 nicht möglich oder ergibt sich aus dem Einkommensteuerbescheid für das Veranlagungsjahr 2020 eine Überschreitung der festgelegten Einkommensgrenzen, muss - wenn eine solche Überschreitung im Kalenderjahr 2021 nicht stattgefunden hat, allerdings noch kein Einkommenssteuerbescheid vorliegt - glaubhaft gemacht werden, dass im Kalenderjahr 2021 das Einkommen im Sinne der Z 1 den Grenzwert nicht überschreitet.
  6. Haben mehr als eine Person an einer Adresse ihren Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG, ist die Summe aller zu berücksichtigenden Einkommen zu ermitteln. Dabei ist das Einkommen aller Personen, die zum 25. März 2023 das 18. Lebensjahr vollendet haben, zu ermitteln. Dies gilt nicht für Personen, die in den unter 3) genannten Einrichtungen ihren Hauptwohnsitz haben. Bei diesen ist nur ihr "eigenes" Bruttoeinkommen heranzuziehen.
  7. Der Förderbetrag wird auf das im Ansuchen angegebene Girokonto bei einem Kreditinstitut angewiesen. Ist die Überweisung auf ein Konto nicht möglich, so hat die Auszahlung des Wiener Energiebonus durch Postanweisung zu erfolgen.
  8. Unvollständige Ansuchen sind mit der Aufforderung zur Ergänzung innerhalb von einer Frist von 14 Tagen zu verbessern. Wird der Aufforderung nicht fristgerecht entsprochen, wird das Ansuchen nicht weiterbearbeitet.
  9. Das Amt der Wiener Landesregierung kann zur Überprüfung der Voraussetzungen für den Wiener Energiebonus zusätzliche Unterlagen anfordern.
  10. Wird der Wiener Energiebonus ausbezahlt, obwohl die Voraussetzungen nicht vorliegen, ist die Förderung dem Land Wien von den fördernehmenden Personen rückzuerstatten.
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