Lärmbelästigung durch Tiere

Im Wiener Tierhaltegesetz ist angeführt, dass Tiere so zu halten oder zu verwahren sind, dass Menschen, die nicht im selben Haushalt leben, nicht unzumutbar belästigt werden.

Ob Belästigungen zumutbar sind, wird folgendermaßen beurteilt:

  • Nach den Maßstäben eines normal empfindenden Menschen
  • Auf Grund der örtlichen Verhältnisse
  • Gelegentliches Bellen wird nicht als unzumutbare Belästigung angesehen
  • Über längere Zeit anhaltendes ununterbrochenes Bellen hingegen schon

Sinnvolle Schritte bei Problemen

Ständige Lärmprobleme mit Nachbar*innen können oft durch mehr Toleranz oder einfach durch Gespräche gelöst werden. Der erste Weg sollte also zu den Besitzer*innen der Tiere führen, die den Lärm verursachen.

Wenn dieser Schritt nicht hilft, sollten Vermieter*innen beziehungsweise die Hausverwaltung kontaktiert werden. Erst dann sollte der zivile Rechtsweg beschritten werden.

Verwaltungsstrafverfahren

Neben der Möglichkeit, sich in akuten Fällen an die Polizei zu wenden, können Sie sich an die Abteilung Wasserrecht (MA 58) wenden, die Verwaltungsstrafverfahren nach dem Wiener Tierhaltegesetz durchführt. Hier wird jedoch empfohlen, erst die Lärmbelästigung über einen längeren Zeitraum genau zu protokollieren.

Inhalt des Protokolls:

  • Tierhalter*in - genaue Adresse und Name
  • Datum
  • Uhrzeit
  • Dauer

Bei Fragen zu Verwaltungsstrafen können Sie sich an die Hotline für Verwaltungsstrafverfahren der Abteilung Wasserrecht wenden.

Weiterführende Informationen

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Stadt Wien | Veterinäramt und Tierschutz
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