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Förderrichtlinien der Stadt Wien für "Sonstige Sportförderung" - Sport Wien (MA 51)

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  1. Anwendungsbereich und Fördergegenstand
  2. Fördernehmer*innen
  3. Förderart und Förderhöhe
  4. Allgemeine Fördervoraussetzungen
  5. Förderbare bzw. nicht förderbare Kosten
  6. Ablauf der Fördergewährung (Förderabwicklung)
  7. Förderbedingungen
  8. Auszahlung
  9. Abrechnung und Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung
  10. Widerruf und Rückforderung
  11. Kinderschutz
  12. Datenschutzrechtliche Hinweise

1. Anwendungsbereich und Fördergegenstand

  1. Diese Förderrichtlinie regelt die Gewährung von Förderungen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung im Wirkungsbereich der Stadt Wien, MA 51 - Sport Wien.
  2. Fördergegenstand im Sinne dieser Förderrichtlinie sind finanzielle Unterstützungen von Wiener Sportvereinen und Sportverbänden, um noch mehr Menschen zu Bewegung und Sport zu animieren.
    Sport fördert Gesundheit und Integration, vermittelt wichtige Werte wie Fairness und Toleranz, führt Menschen unterschiedlicher Kulturen, Altersgruppen und sozialer Hintergründe zusammen.
    Insbesondere junge Menschen sollen motiviert werden, diese positiven Werte zu übernehmen.
    Diese finanziellen Unterstützungen sollen die Rahmenbedingungen für die Sportler*innen durch Schaffung moderner Rahmenbedingungen und professioneller Betreuung weiter verbessern.
    Die Nachhaltigkeit der geförderten Maßnahmen werden hier ebenso berücksichtigt, wie die jeweiligen Schwerpunktsetzungen, wie z. B. Förderung des Nachwuchssports, des Mädchen- und Frauensports und des Behindertensports.
    Förderungen können für Maßnahmen im Bereich der in Wien anerkannten Sportarten beantragt werden.
    Nicht gefördert werden Preisgelder, Startprämien, Kongresse, Jubiläen und Vereinsfeste.
  3. Diese Förderrichtlinie gilt für Förderanträge ab 1.1.2026.
  4. Ein dem Grunde oder der Höhe nach bestimmter subjektiver Anspruch bzw. Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung oder ein Kontrahierungszwang der Stadt Wien wird durch diese Förderrichtlinie nicht begründet.
  5. Bei einmaliger oder mehrmaliger Gewährung einer Förderung entsteht kein Rechtsanspruch auf Wiederholung oder Fortsetzung einer Förderung.
  6. Die Gewährung bzw. Fortsetzung einer Förderung ist nur bei Vorhandensein entsprechender Budgetmittel im jeweiligen Finanzjahr möglich.
  7. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Förderungsmissbrauch gemäß §153b StGB strafbar ist. Die Gewährung einer Förderung ist ausgeschlossen, sofern der*die Förderwerber*in oder ein vertretungsbefugtes Organ wegen Förderungsmissbrauch rechtskräftig verurteilt wurde. Sofern eine solche rechtskräftige Verurteilung während des aufrechten Förderverhältnisses erfolgt, wird die Förderung widerrufen.
  8. Grobe Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen sind ein Ausschlussgrund für zukünftige Förderungen.
  9. Förderungen aufgrund dieser Förderrichtlinie können in Einzelfällen als Beihilfen nach dem EU-Beihilfenrecht qualifiziert werden. In diesem Fall ist das EU-Beihilfenrecht anzuwenden.

Vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen sind:

  • Förderungen, bei denen die Voraussetzungen für die Gewährung durch ein Gesetz, eine Verordnung oder eine Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG definiert sind
  • Förderungen aufgrund vertraglicher Verpflichtungen, die vor Geltungsbeginn dieser Förderrichtlinie eingegangen wurden
  • Förderungen, die auf aufrechten und auf mehrjährigen oder auf Dauer ausgelegten Beschlüssen der nach der Wiener Stadtverfassung, LGBl. für Wien Nr. 28/1968 idgF, zuständigen Organe beruhen
  • Förderungen, die auf Beschlüssen der Landeshauptleute-Konferenz, der Landesamtsdirektor*innen-Konferenz oder einer sonstigen Konferenz von Landesrät*innen (z. B. Landesfinanzreferent*innen-Konferenz) beruhen
  • Förderungen von EU-Projekten
  • Förderungen aufgrund zeitlich befristeter Sonderrichtlinien
  • Leistungen von Mitgliedsbeiträgen und freiwilligen Spenden
  • Leistungen, die die Stadt Wien in ihrer Eigenschaft als Sitz von internationalen Organisationen oder vergleichbaren Institutionen erbringt

2. Fördernehmer*innen

Ein Förderantrag kann von Verbänden und Vereinen gestellt werden, die

  1. ihren Sitz in Wien haben,
  2. deren Zweck gemeinnützig sowie auf die Ausübung einer in Wien anerkannten Sportart gerichtet ist
  3. und bei denen kein Insolvenzverfahren anhängig ist.

3. Förderart und Förderhöhe

3.1. Förderart:

  1. Förderungen nach dieser Förderrichtlinie stellen Einzelförderungen dar. Sollte im Rahmen der Projektumsetzung ein Überschuss erzielt werden, so reduziert sich der Förderbetrag der Fördergeber*in um diesen Betrag. Bei kofinanzierten Förderprojekten (Förderung gemeinsam mit anderen öffentlichen Fördergeber*innen wie z. B. Bund, Länder, Gemeinden usw.) reduziert sich der Förderbetrag der Fördergeberin aliquot.
  2. Eine Einzelförderung ist eine Förderung für ein zeitlich abgegrenztes und sachlich bestimmtes Vorhaben.

3.2. Förderhöhe:

  1. Die Höhe der Förderung darf die veranschlagte Finanzierungslücke des Vorhabens nicht übersteigen.
  2. Der Nachweis über die Eigenmittel muss in nachvollziehbarer Weise erbracht werden.

Hinweis: In Einzelfällen kann es vorkommen, dass die Förderung als De-minimis-Beihilfe nach dem EU-Beihilfenrecht zu qualifizieren ist und in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen, veröffentlicht im Amtsblatt der EU 15.12.2023, OJ L, 2023/2831 ("De-minimis-Verordnung"), fällt. In diesem Fall kann eine Förderung nur gewährt werden, wenn die Gesamtsumme der einem einzigen Unternehmen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 gewährten De-minimis-Beihilfen in einem Zeitraum von 3 Jahren ab Gewährung der De-minimis Förderung insgesamt 300.000 Euro nicht übersteigt und auch die übrigen in der De-minimis-Verordnung normierten Voraussetzungen vorliegen und eingehalten werden.

Als ein "einziges Unternehmen" im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 gelten alle Unternehmen, die zueinander in mindestens einer der folgenden Beziehungen stehen:

  1. Ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens;
  2. ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen;
  3. ein Unternehmen ist gemäß einem mit einem anderen Unternehmen geschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben;
  4. ein Unternehmen, das Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt gemäß einer mit anderen Anteilseignern oder Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Anteilseignern oder Gesellschaftern aus.

Auch Unternehmen, die über ein anderes oder mehrere andere Unternehmen zueinander in mindestens einer der Beziehungen gemäß den obstehenden lit. a bis d stehen, werden als ein einziges Unternehmen betrachtet.

4. Allgemeine Fördervoraussetzungen

  1. Das Vorhaben ist förderwürdig (siehe Punkt 4.1).
  2. Es liegt kein Ausschlussgrund vor (siehe Punkt 4.2).
  3. Die Durchführung des Vorhabens ist unter Berücksichtigung der Förderung finanziell gesichert.

4.1. Förderwürdigkeit

Ein Vorhaben ist förderwürdig, wenn ein öffentliches Interesse sowie ein Bezug zur Stadt Wien in inhaltlicher, institutioneller und geographischer Sicht vorliegt.

  1. Vorliegen eines öffentlichen Interesses der Stadt Wien:
    Ein öffentliches Interesse liegt vor, wenn die Maßnahme geeignet ist, z. B. zur Sicherung oder Steigerung des Gemeinwohls, zur Hebung des Ansehens der Stadt Wien, zum Fortschritt in körperlicher, sozialer oder wissenschaftlicher Hinsicht beizutragen.
  2. Bezug zur Stadt Wien in inhaltlicher, institutioneller und geographischer Sicht:
    • Inhaltlich: Dieses Kriterium ist insbesondere dann erfüllt, wenn der Fördergegenstand der Stadt Wien zum Vorteil gereicht bzw. mit der Stadt Wien in untrennbarem Zusammenhang steht oder im Interesse ihrer Bewohner*innen liegt bzw. diesen zugutekommt.
    • Institutionell: Dieses Kriterium ist insbesondere dann erfüllt, wenn der*die Förderwerber*in den Sitz in Wien hat.
    • Geographisch: Dieses Kriterium ist insbesondere dann erfüllt, wenn der Fördergegenstand zumindest teilweise innerhalb des Wiener Stadtgebietes verwirklicht wird oder ein sonstiger örtlicher Bezug zur Stadt Wien besteht.

Im Förderantrag sind das Vorliegen eines öffentlichen Interesses sowie der Bezug zur Stadt Wien nachvollziehbar darzulegen und zu begründen.

Eine Förderung kann nur gewährt werden, wenn ein finanzieller Bedarf besteht und der Förderzweck nicht bereits auf andere Weise erreicht wurde bzw. erreicht werden kann.

4.2. Ausschlussgründe

  1. Förderwerber*innen sind von einer Förderung ausgeschlossen, sofern über sie bzw. ihr Vermögen im Zeitpunkt der Antragstellung ein Insolvenzverfahren anhängig ist oder ein solches mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben wurde und der Zeitraum, in dem in die Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist.
  2. Förderwerber*innen sind von einer Förderung ausgeschlossen, sofern im Zeitpunkt der Antragstellung eine Verurteilung wegen der § 125 bis 168d StGB (strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen), wie insbesondere Betrug (§ 146 StGB), schwerer Betrug (§ 147 StGB), Förderungsmissbrauch (§ 153b StGB), Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung (§ 153 c StGB), betrügerischen Anmeldens zur Sozialversicherung oder Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskassa (§ 153d StGB), organisierter Schwarzarbeit (§ 153e StGB), betrügerischer Krida (§ 156 StGB), Schädigung fremder Gläubiger (§ 157 StGB), Begünstigung eines Gläubigers (§ 158 StGB) oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§ 159 StGB), Umtriebe während einer Geschäftsaufsicht oder im Insolvenzverfahren (§ 160 StGB) oder wegen eines Korruptionsdeliktes gemäß den §§ 302 bis 309 StGB vorliegt und die Auskunft im Strafregister darüber nicht beschränkt ist (§ 6 Tilgungsgesetz 1972).
  3. Förderwerber*innen sind von einer Förderung ausgeschlossen, sofern sie Einsicht in bzw. die Vorlage von Unterlagen oder die Erteilung von Auskünften, die zur Beurteilung der Förderwürdigkeit notwendig sind, verweigern oder wissentlich unzutreffende Auskünfte erteilen.
  4. Förderwerber*innen sind von einer Förderung ausgeschlossen, sofern der Förderzweck offensichtlich nicht erreicht werden kann.
  5. Förderwerber*innen sind von einer Förderung ausgeschlossen, wenn bei bereits zuvor gewährten Förderungen kein ordnungsgemäßer Verwendungsnachweis vorgelegt wurde und diesbezügliche Mängel auch nach Aufforderung nicht verbessert wurden.
  6. Förderwerber*innen sind von einer Förderung ausgeschlossen, sofern sie zu Unrecht bezogene Förderungen trotz schriftlicher Aufforderung der Fördergeberin nicht zurückgezahlt haben.

Auch andere Rechtsträger als natürliche Personen sind von der Förderung ausgeschlossen, wenn deren vertretungsbefugtes Organ einen Ausschlussgrund verwirklicht hat.

5. Förderbare bzw. nicht förderbare Kosten

  1. Förderbar sind nur jene Kosten, die unmittelbar mit dem geförderten Vorhaben in Zusammenhang stehen.
  2. Die Kosten werden in dem Ausmaß gefördert, das zur Erreichung des Förderzwecks unbedingt erforderlich ist.
  3. Wenn der*die Fördernehmer*in vorsteuerabzugsberechtigt ist, werden nur ausschließlich Nettobeträge als förderbare Kosten anerkannt.
  4. Wenn der*die Förderwerber*in nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist, können Bruttobeträge als förderbare Kosten anerkannt werden.
  5. Verpflegungs- oder Bewirtungskosten können nur abgerechnet werden, wenn mittels Letztempfänger*innenliste (ohne weitere Belege) oder mittels Rechnungsbelegen in Kombination mit einer unterfertigten Teilnehmer*innenliste nachvollziehbar dokumentiert ist, welcher Betrag pro Teilnehmer*in aufgewendet wurde. Als Grundlage für die Höhe der Bewirtungskosten dient die Empfehlung gemäß Letztempfänger*innenliste von Sport Austria.
  6. Rabatte, Skonti und dergleichen sind nach Maßgabe der Möglichkeiten in Anspruch zu nehmen und in die Verrechnung aufzunehmen.
  7. Honorarnoten oder Rechnungen, die nicht dem Umsatzsteuergesetz entsprechen, können nicht gefördert werden.
  8. Dopingpräparate können nicht gefördert werden.
  9. Abrechnungsbelege, deren Zahlung nicht mittels Saldierungsbestätigung, Kontoauszügen oder Ähnlichem nachgewiesen werden können, können nicht gefördert werden.
  10. Der Erwerb von Gutscheinen ist nicht förderbar.
  11. Personalkosten dürfen nur in angemessener Höhe unter Berücksichtigung der Förderhöhe und des Fördergegenstandes gefördert werden. Insbesondere können spezielle Höchstgrenzen vorgesehen werden.
  12. Freiwillige Sozialleistungen sind nicht förderbar. Ausnahmen sind nur insoweit zulässig, als die freiwilligen Sozialleistungen unter Berücksichtigung der Höhe der gewährten Förderung, des Fördergegenstandes sowie der Eigenart der Förderung angemessen sind.
  13. Aufwendungen für die private Pensionsvorsorge sind nicht förderbar.
  14. Kalkulatorische Kosten und entgangene Gewinne sind nicht förderbar.
  15. Repräsentationskosten sind nicht förderbar. Ausnahmen sind nur insoweit zulässig, als die Repräsentationskosten unter Berücksichtigung der Höhe der gewährten Förderung, des Fördergegenstandes sowie der Eigenart der Förderung angemessen sind. Repräsentationskosten sind jene Kosten, die dem*der Fördernehmer*in bei der Erfüllung seiner*ihrer Selbstdarstellung gegenüber außenstehenden Personen erwachsen. Hierunter fallen insbesondere Kosten, die dazu dienen, geschäftliche Kontakte aufzunehmen und zu pflegen bzw. bei Geschäftsfreunden eingeführt zu werden, um als mögliche Ansprechpartner*innen in Betracht gezogen zu werden bzw. geeignet sind, das gesellschaftliche Ansehen zu fördern.
  16. Fahrtkosten sind förderbar, wenn öffentliche Verkehrsmittel verwendet werden. Fahrtendienste, Fahrten mit dem Taxi und sonstigen Mietwagenunternehmen und die Verrechnung von Kilometergeld sind nur in begründeten Ausnahmefällen (einschließlich Vorlage eines Fahrtenbuches) förderbar.
  17. Reisekosten sind nur in begründeten Ausnahmefällen förderbar.
  18. Gemeinkosten/Overhead-Kosten können nur dann gefördert werden, wenn sie zur Erreichung des Förderzwecks erforderlich sind.
  19. Nicht lukrierte Skonti sowie die Bezahlung von Mahnspesen sind grundsätzlich nicht förderbar.
  20. Die Bezahlung von Strafen (z. B. Strafzettel) ist nicht förderbar.

6. Ablauf der Fördergewährung (Förderabwicklung)

6.1. Förderantrag

  1. Der Förderantrag ist mittels Online-Formular einzubringen.
  2. Unvollständige Förderanträge können nicht bearbeitet werden.
  3. Der Förderantrag ist mindestens 3 Monate vor Beginn der Maßnahme zu stellen.

6.1.1. Der Förderantrag hat folgende Angaben zu enthalten

  1. Bezeichnung/Name des*der Förderwerber*in
  2. ZVR-Zahl
  3. Vertretungsbefugte Personen/Organe
  4. Kontaktdaten
  5. Bankverbindung (IBAN, Kontoinhaber*in)
  6. Höhe der beantragten Förderung
  7. Beschreibung des Fördergegenstandes sowie Begründung der Förderwürdigkeit
  8. Beschreibung des Förderzwecks bzw. Förderziels, insbesondere mit folgenden Angaben:
    1. Welche Zielgruppen sollen angesprochen werden?
    2. Welches Ziel bzw. welche Ziele sollen durch das Vorhaben erreicht werden?
    3. Welche Maßnahmen sollen für die Zielerreichung gesetzt werden?
  9. Angabe zum zeitlichen Rahmen (Förder-, Projekt- bzw. Durchführungszeitraum)
  10. Bekanntgabe einer allfälligen Vorsteuerabzugsberechtigung
  11. Angaben zu anderen erhaltenen oder beantragten Förderungen:
    1. Welche Förderungen aus öffentlichen Mitteln einschließlich EU-Mitteln in den letzten 3 Jahren vor Einbringung des Förderantrages für dieselbe Maßnahme, wenn auch mit verschiedener Zweckwidmung, gewährt wurden
    2. Um welche diesbezüglichen Förderungen bei einer anderen Fördergeberin bzw. einem anderen Fördergeber angesucht wurde oder noch angesucht wird
    3. Welche Förderungen als De-minimis-Beihilfen ihm bzw. ihr im laufenden sowie in den letzten 3 Jahren gewährt wurden.

6.1.2. Der Förderantrag hat folgende Unterlagen bzw. Nachweise zu enthalten

  1. Einnahmen-Ausgaben-Aufstellung
    Dafür ist das auf der Internetseite der Fördergeberin abrufbare Formular zu verwenden. Ergänzende Aufstellungen können auch in anderer Form zusätzlich übermittelt bzw. angefordert werden.
    Hinweis: Die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben müssen später bei der Abrechnung den geplanten Einnahmen und Ausgaben laut Förderantrag gegenübergestellt werden. Es wird daher empfohlen, das Formular für die Einnahmen-Ausgaben-Aufstellung abzuspeichern, um diese später für die Abrechnung verwenden zu können.
  2. Wenn der Förderantrag nicht mittels ID Austria unterzeichnet wird: Von den vertretungsbefugten Organen - unter Einhaltung des 4-Augen-Prinzips - unterschriebene Einverständniserklärung (auf der Internetseite der Fördergeberin abrufbar) und Kopien der amtlichen Lichtbildausweise.
  3. Der*die Förderwerber*in muss auf Verlangen weitere Unterlagen vorlegen, wenn dies aus Sicht der Fördergeberin zur Überprüfung der Förderwürdigkeit erforderlich erscheint.
  4. Aktueller Vereinsregisterauszug bzw. Firmenbuchauszug
  5. Vereinsstatuten, aus denen die Gemeinnützigkeit hervorgeht
  6. Geplante Einnahmen-Ausgaben-Rechnung des Förderjahres (bei bilanzierenden Vereinen geplante Gewinn- und Verlustrechnung)
  7. Jahresabschluss des Vorjahres (bei bilanzierenden Vereinen aktueller genehmigter Jahresabschluss)
  8. Aktuelle Vermögensübersicht (zum Beispiel Bankguthaben, Rücklagen, Bargeldbestände, Anlagevermögen, Umlaufvermögen, sonstiges Vermögen)
    Hinweis: Dafür ist das auf der Internetseite der Fördergeberin abrufbare Formular zu verwenden.

6.1.3. Der*die Förderwerber*in bzw. das vertretungsbefugte Organ hat gleichzeitig mit der Einbringung des Förderantrages rechtsverbindlich zu erklären,

  1. dass kein Ausschlussgrund vorliegt,
  2. die Haftung gemäß § 9 Abs. 1 des Wiener Antidiskriminierungsgesetzes, LGBl. für Wien, Nr. 35/2004 idgF, übernehmen,
  3. die Förderrichtlinie zur Kenntnis nehmen und als Bestandteil des Fördervertrages akzeptieren und
  4. den Verhaltenskodex samt Compliance-Regelungen für Förderwerber*innen der Stadt Wien zur Kenntnis nehmen (nur bei Förderungen über 50.000 Euro)
  5. dass sämtliche im Förderantrag gemachte Angaben richtig und vollständig sind.

6.1.4. Der*die Förderwerber*in bzw. das vertretungsbefugte Organ hat gleichzeitig mit der Einbringung des Förderantrages offenzulegen, ob er*sie

  1. Mitglied eines genehmigenden Organs nach der Wiener Stadtverfassung (z. B. Mitglied des zuständigen Gemeinderatsausschusses, des Gemeinderates, der Landesregierung) ist,
  2. Mitglied eines allgemeinen Vertretungskörpers (Nationalrat, Bundesrat, Landtag, Gemeinderat, Bezirksvertretung) ist bzw.
  3. ein sonstiges politisches Amt innehat (z. B. Bürgermeister*in, Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung, Stadträtin bzw. Stadtrat, Bezirksvorsteher*in)

6.2. Prüfung des Förderantrages

  1. Die Fördergeberin überprüft die Angaben, Unterlagen und Nachweise auf Vollständigkeit, Förderwürdigkeit und Plausibilität.
  2. Sollten mehrere Förderdienststellen der Stadt Wien für das selbe Vorhaben eine Förderung in Betracht ziehen, erfolgt eine Abstimmung zwischen den Förderdienststellen.
  3. Bei Verdacht des Vorliegens einer unerwünschten Doppel-/Mehrfachförderung hat die Fördergeberin andere in Betracht kommende Fördergeber*innen zu verständigen.
  4. Zum Zweck der Überprüfung des Vorliegens einer unerwünschten Doppel-/Mehrfachförderung wird eine Abfrage aus der Transparenzdatenbank vorgenommen.

6.3. Fördervertrag

  1. Die Entscheidung und Verantwortung über die Gewährung von Förderungen liegt bei den nach der Wiener Stadtverfassung zuständigen Organen der Stadt Wien.
  2. Für Höhe und Umfang der Förderung sind insbesondere die vorhandenen Budgetmittel maßgebend.
  3. Der Fördervertrag kommt mit der schriftlichen Zusage durch die Fördergeberin zustande.
  4. Die Förderrichtlinie bildet einen integrierenden Bestandteil des Fördervertrages.

7. Förderbedingungen

  1. Der*die Fördernehmer*in hat die Fördermittel unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit einzusetzen und insbesondere bei Gesamtförderungen in ihrer bzw. seiner gesamten Gebarung diese Grundsätze zu befolgen.
  2. Rabatte, Skonti und dergleichen sind bestmöglich in Anspruch zu nehmen.
  3. Der*die Fördernehmer*in muss das geförderte Vorhaben gemäß dem vereinbarten Zeitplan, ansonsten unverzüglich nach Gewährung der Förderung zügig durchführen und innerhalb der vereinbarten, ansonsten innerhalb einer angemessenen Frist abschließen.
  4. Bei Insichgeschäften muss der Nachweis der Zustimmung eines anderen vertretungsbefugten Organs sowie ein Drittvergleich, der die Angemessenheit der Leistungsentgelte nachweist, vorgelegt werden. Insichgeschäfte sowie die diesbezüglichen Zustimmungsakte sind genauestens zu dokumentieren. Bei Vereinen ist im Prüfungsbericht der Rechnungsprüfer*innen auf Insichgeschäfte besonders einzugehen (§ 21 Abs. 3 iVm § 6 Abs. 4 VerG).
  5. Ist der*die Fördernehmer*in oder ein vertretungsbefugtes Organ Mitglied des genehmigenden Organs nach der Wiener Stadtverfassung (z. B. Mitglied des zuständigen Gemeinderatsausschusses oder Gemeinderates), hat sich diese Person in der maßgebenden Sitzung des jeweiligen Organs, welches die Förderung beschließt, für befangen zu erklären und der Stimme zu enthalten.
  6. Der*die Fördernehmer*in hat der Fördergeberin folgende Umstände unverzüglich schriftlich bekannt zu geben:
    1. Änderungen des geförderten Vorhabens
    2. Verzögerungen bei der Durchführung des geförderten Vorhabens
    3. die Unmöglichkeit, das geförderte Vorhaben durchzuführen
    4. Änderungen der Rechtsform, der verantwortlichen Personen, der Adresse und der Bankverbindung
    5. Änderungen der unternehmerischen Tätigkeit, die insbesondere Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug haben (Änderung der umsatzsteuerlichen Verhältnisse)
    6. rechtskräftige Verurteilung des*der Fördernehmer*in des Fördernehmers oder eines vertretungsbefugten Organs wegen Förderungsmissbrauch gemäß § 153b StGb
    7. rechtskräftige Verurteilung des*der Fördernehmer*in oder eines vertretungsbefugten Organs wegen eines Korruptionsdeliktes gemäß §§ 302 bis 309 StGb
    8. wenn der*die Fördernehmer*in oder ein vertretungsbefugtes Organ Mitglied eines allgemeinen Vertretungskörpers wird oder ein sonstiges politisches Amt antritt
    9. Die Fördernehmerin bzw. der Fördernehmer ist verpflichtet, der Fördergeberin während des aufrechten Förderverhältnisses, spätestens jedoch bei der Endabrechnung bzw. Schlusszahlung mitzuteilen, welche anderen De-Minimis-Beihilfen (unabhängig für welches Vorhaben) ihm bzw. ihr von anderen Förderstellen in Österreich im laufenden sowie in den letzten 3 Jahren vor dem Zeitpunkt der Gewährung der Förderung zugesagt wurden bzw. um welche diesbezüglichen anderen De-Minimis-Beihilfen er*sie angesucht hat.
      Bei diesen Umständen kann die Fördergeberin neue Bedingungen und Auflagen vorschreiben. Bei schwerwiegenden Umständen kann die Fördergeberin die Förderung widerrufen und die Rückzahlung der Fördermittel verlangen. Nachteilige Auswirkungen gehen zu Lasten der Fördernehmerin bzw. des Fördernehmers. Dies gilt auch, wenn die oben angeführten Umstände nicht schriftlich bekannt gegeben werden.
  7. Die Durchführung des geförderten Vorhabens und die widmungsgemäße Verwendung der Fördermittel sind entsprechend den Vorgaben in der Förderrichtlinie bzw. im Fördervertrag vollständig, fristgerecht und schriftlich nachzuweisen.
  8. Der*die Fördernehmer*in ist verpflichtet, alle Unterlagen (Aufzeichnungen, Buchungsjournale, Bücher, Belege, etc.), die zur Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Fördermittel notwendig sind, zu führen und diese für einen Zeitraum von mindestens 7 Jahren ab dem Ende jenes Kalenderjahres, in welchem die letzte Auszahlung der Förderung erfolgt ist, aufzubewahren. Auf Verlangen der Fördergeberin, des Stadtrechnungshofs Wien, des Rechnungshofs, der Organe der EU oder sonstigen von der Stadt Wien beauftragten Stellen ist Einsicht in diese Unterlagen zu gewähren, die Besichtigung vor Ort zu gestatten und sind erforderliche Auskünfte zu erteilen. Zur Aufbewahrung können grundsätzlich auch geeignete Bild- und Datenträger verwendet werden, wenn die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche, urschriftgetreue und überprüfbare Wiedergabe bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist. In diesem Fall ist der*die Fördernehmer*in verpflichtet, auf ihre bzw. seine Kosten alle notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen, um Bücher, Belege und sonstige Unterlagen dauerhaft lesbar zu machen oder diese auf Datenträgern zur Verfügung zu stellen.
  9. Der*die Fördernehmer*in ist verpflichtet, der Fördergeberin bis zur Endabrechnung bzw. Schlusszahlung mitzuteilen, welche sonstigen Förderungen für dasselbe Vorhaben, wenn auch mit unterschiedlicher Zweckwidmung, aus öffentlichen Mitteln einschließlich EU-Mitteln ihr bzw. ihm seit Einbringung des Förderantrages gewährt wurden bzw. um welche diesbezüglichen anderen Förderungen sie bzw. er seitdem angesucht hat.
  10. Der*die Fördernehmer*in muss das Verbot der Diskriminierung (§ 2) und Benachteiligung (§ 4 Abs. 3) beachten und im Zeitpunkt des Förderantrages die Haftungsübernahme gemäß § 9 Abs. 1 des Wiener Antidiskriminierungsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 35/2004 idgF, erklären.
  11. Gewährte Fördermittel dürfen nicht abgetreten, angewiesen (§ 1400 ABGB) oder verpfändet werden.
  12. Der*die Fördernehmer*in ist verpflichtet, im Falle eines Widerrufes und einer Rückforderung den gesamten Förderbetrag bzw. einen Teilbetrag innerhalb einer seitens der Fördergeberin festgelegten Frist auf das Konto der Fördergeberin zurückzuzahlen.
  13. Für alle aus Gründen der Nichtzuerkennung, des Widerrufes oder der Verpflichtung zur Rückzahlung einer Förderung entstehenden Nachteile wird die Stadt Wien seitens der Fördernehmerin bzw. des Fördernehmers schad- und klaglos gehalten.
  14. Für die von dem*der Fördernehmer*in verursachten Schäden, welcher Art auch immer, haftet er*sie gegenüber dem*der Geschädigten. Auch diesbezüglich ist die Stadt Wien gegenüber Ansprüchen Dritter seitens der Fördernehmerin bzw. des Fördernehmers schad- und klaglos zu halten.
  15. Sämtliche Vereinbarungen sowie das Abgehen von (einzelnen) Förderbedingungen bedürfen der Schriftlichkeit.
  16. Es gilt österreichisches Recht. Für Rechtsstreitigkeiten aus der Förderangelegenheit sind die sachlich zuständigen Gerichte am Sitz der Fördergeberin ausschließlich zuständig.
  17. Bei Förderungen ab einer Förderhöhe von über 30.000 Euro ist bei der Erteilung von Aufträgen das Bestangebot zu wählen, wobei ab einem Auftragswert von 5.000 Euro mindestens 3 Angebote bzw. Preisauskünfte eingeholt werden müssen. Wesentlich ist, dass die 3 Angebote für die konkrete, vergleichbare Leistung gelegt werden und nachvollziehbar sind. Um eine Vergleichbarkeit für Dritte sicherzustellen, müssen die Angebote auf Basis einer einheitlichen Leistungsbeschreibung durch den*die Auftraggeber*in eingeholt werden. Sollte aufgrund der Eigenart des Auftrages bzw. der Leistung von Preisvergleichen in der Praxis mit Schwierigkeiten verbunden sein, weil die Angebotseinholung entweder gar nicht möglich (weil z. B. die Anzahl der anbietenden Unternehmen beschränkt ist) oder nicht zweckmäßig erscheint (weil z. B. die Preise auch mittels Internet-Recherche ermittelt werden können), müssen dafür sachliche und nachvollziehbare Gründe vorliegen, die seitens des*der Fördernehmer*in mitsamt Angaben zu der unternommenen Recherche entsprechend zu dokumentieren sind (im Falle von Internet-Recherchen sind beispielsweise entsprechende Screenshots mit Datumsangabe zu dokumentieren).
    Abhängig vom Auftragswert sind die jeweiligen Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes sinngemäß anzuwenden. Für die Fördernehmer*innen, die Auftraggeber*innen im Sinne des Bundesvergabegesetzes sind, oder für Einrichtungen, die eine Förderung im Sinne des § 4 Abs. 2 Bundesvergabegesetz 2018 erhalten, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes uneingeschränkt.
  18. Der*die Fördernehmerin ist verpflichtet, im Falle von nicht widmungsgemäß verbrauchten Fördermitteln diese innerhalb der seitens der Fördergeberin festgesetzten Frist auf das Konto der Fördergeberin zurückzuzahlen.
  19. Fördermittel dürfen nicht zum Aufbau von Zahlungsmittelreserven verwendet werden.
  20. Wenn aus Fördermitteln Anlagegüter angeschafft wurden und diese nach Abschluss des Vorhabens oder bei Wegfall bzw. wesentlicher Änderung des Zuwendungszweckes nicht mehr benötigt werden, kann die Fördergeberin die unentgeltliche Eigentumsübertragung dieser Güter an die Stadt Wien bzw. an Dritte oder die Abgeltung zum Zeitwert verlangen oder bestimmen.
  21. Der*die Fördernehmer*in verpflichtet sich zur Verwendung des offiziellen Logos der Stadt Wien (1,5 MB ZIP) bzw. auf die Förderung durch die Stadt Wien hinzuweisen (z. B. bei Veranstaltungen, öffentlichen Darstellungen, Publikationen, Einladungen, Plakaten, Internet-Auftritten). Das Logo der Stadt Wien darf ausschließlich im Zusammenhang mit der Kennzeichnung des jeweils spezifisch geförderten Vorhabens verwendet werden. Eine darüberhinausgehende Nutzung des Logos ist jedenfalls untersagt.

8. Auszahlung

  1. Der gewährte Förderbetrag wird erst nach dem rechtsgültigen Zustandekommen des Fördervertrages ausbezahlt.
  2. Die Auszahlung des Förderbetrages erfolgt nach budgetärer Verfügbarkeit zeitnah vor Beginn des geplanten Vorhabens
  3. Die Förderung wird per Überweisung an die im Förderantrag bekannt gegebene Bankverbindung ausbezahlt. Änderungen der Bankverbindung sind der Fördergeberin unverzüglich und schriftlich mitzuteilen, andernfalls die Überweisung an das im Förderantrag angeführte Konto für die Stadt Wien schuldbefreiende Wirkung nach sich zieht.
  4. Ab einem Förderbetrag von 50.000 Euro wird grundsätzlich in Teilbeträgen oder entsprechend dem Nachweis der Liquiditätserfordernisse ausbezahlt.
  5. Solange Abrechnungen bisheriger Förderungen nicht ordnungsgemäß vorgelegt wurden, kann eine neuerliche Auszahlung der Förderung verschoben bzw. ausgesetzt werden. Im Förderantrag müssen bereits in Anspruch genommene Förderungen mit der Höhe angegeben werden.
  6. Die Fördergeberin kann die Auszahlung einer Förderung aufschieben und/oder einstellen, wenn die ordnungsgemäße Durchführung des geförderten Vorhabens nicht gewährleistet erscheint. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Förderziel bzw. der Förderzweck offensichtlich nicht oder nicht mehr erreicht werden kann.
  7. Eigene Forderungen der Fördergeberin gegen den*die Fördernehmer*in können jederzeit mit der Förderung gegenverrechnet werden. Ist eine Förderung gewährt worden und gibt es gleichzeitig eine offene Forderung der Fördergeberin, kann die Förderung erst ausbezahlt werden, wenn die offenen Forderungen beglichen sind bzw. ergeht seitens der Fördergeberin eine Aufrechnungserklärung an den*die Fördernehmer*in. Die Verwendung der Fördermittel muss trotzdem in vollem Umfang der gewährten Förderhöhe nachgewiesen werden.

9. Abrechnung und Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung

9.1. Verwendungsnachweis

  1. Für den Nachweis über die widmungsgemäße Verwendung der Förderung sind folgende Abrechnungsunterlagen (Verwendungsnachweise) an die Fördergeberin unter Angabe der Geschäftszahl zu übermitteln:
    1. Sachbericht (Projektbericht oder Bericht über die Jahrestätigkeit):
      Es müssen insbesondere die Verwendung der gewährten Förderung, der nachweisliche Bericht über die Durchführung bzw. Umsetzung des geförderten Vorhabens sowie die Erreichung des angestrebten Förderzwecks inklusive etwaiger Auswirkungen auf die Gleichstellung zwischen den Geschlechtern nachvollziehbar hervorgehen. Bei Förderungen über 50.000 Euro hat der Sachbericht zusätzlich auch Angaben zur Einhaltung von Compliance-Regelungen im Sinne des Verhaltenskodex samt Compliance-Regelungen für Förderwerber*innen der Stadt Wien zu enthalten. Hierzu ist das auf der Internetseite der Fördergeberin abrufbare Formular zu verwenden.
      1. Angaben zur inhaltlichen Zielerreichung:
        1. Zielgruppen des Vorhabens:
          1. Welche Zielgruppen sollten angesprochen werden?
          2. Welche Zielgruppen wurden angesprochen?
          3. Begründung, sofern es eine Abweichung zwischen Soll und Ist gibt
      2. Gleichbehandlungsaspekt (nur bei Förderungen über 50.000 Euro)
        Im Rahmen des Gender Budgeting der Stadt Wien sind alle Ausgaben - somit auch die Ausgaben in Zusammenhang mit Förderungen - hinsichtlich der gerechten Aufteilung zwischen den Geschlechtern zu prüfen. Dabei ist relevant, wem die finanziellen Mittel und Leistungen zugutekommen, wie die Nutzung der Leistungen erfolgt und ob die entsprechende Ressourcenverteilung dazu beiträgt, bestehende Unterschiede zwischen den Geschlechtern zu vergrößern oder zu verkleinern. Die Fördernehmer*innen werden daher insbesondere um folgende Angaben zum Gleichbehandlungsaspekt ersucht. Sofern keine genauen Daten bekannt sind bzw. erhoben werden können, ist eine Schätzung vorzunehmen (z. B. Zusammensetzung des Publikums). Sofern auch keine Schätzung vorgenommen werden kann (z. B. bei Publikationen), ist dies bei der Beantwortung der Fragen bekannt zu geben.
        1. Hatte die geförderte Maßnahme Auswirkungen auf die Gleichstellung zwischen den Geschlechtern?
        2. Wie ist die Aufteilung des Geschlechterverhältnisses im Leitungsorgan (z. B. Vorstand des Vereins)?
        3. Konnten die von Ihnen gestellten Angebote in gleicher Weise von allen Geschlechtern genützt werden?
        4. Falls nein: Welche konkreten Maßnahmen wurden gesetzt, um eine geschlechtsunabhängige Nutzbarkeit zu erreichen?
        5. Wie wirkte sich das umgesetzte Vorhaben auf die Gleichstellung der Geschlechter aus?
      3. Ziele:
        1. Welche Ziele sollten durch das geförderte Vorhaben erreicht werden?
        2. Welche Ziele wurden durch das geförderte Vorhaben erreicht?
        3. Begründung, sofern es eine Abweichung zwischen Soll und Ist gibt
      4. Maßnahmen und Aktivitäten:
        1. Welche Maßnahmen und Aktivitäten sollten für die Zielerreichung gesetzt werden?
        2. Welche Maßnahmen und Aktivitäten wurden für die Zielerreichung gesetzt?
        3. Begründung, sofern es eine Abweichung zwischen Soll und Ist gibt
      5. Erfolg:
        1. War das geförderte Vorhaben aus Ihrer Sicht erfolgreich?
        2. An welchen Resultaten und Indikatoren wurde der Erfolg des Vorhabens gemessen bzw. beurteilt?
      6. Sonstige Angaben:
        1. Wurde das geförderte Vorhaben auf Ihrer Homepage veröffentlicht?
        2. Wurde das Vorhaben innerhalb Ihrer Organisation evaluiert (z.B. durch Evaluierung/Reflexion des Projektablaufes, um für zukünftige Projekte zu lernen)?
      7. Angaben zur Einhaltung der Compliance-Regelungen im Sinne des Verhaltenskodex: (nur bei Förderungen über 50.000 Euro)
        1. Auf welche Weise ist sichergestellt, dass der Fördergeberin während des aufrechten Förderverhältnisses unverzüglich Meldung erstattet wird, wenn der*die Fördernehmer*in oder ein vertretungsbefugtes Organ wegen Förderungsmissbrauch gemäß § 153b StGB oder wegen eines Korruptionsdeliktes gemäß den § 302 bis 309 StGB rechtskräftig verurteilt wurde?
        2. Auf welche Weise ist sichergestellt, dass Ihren Mitarbeiter*innen die Korruptionstatbestände des Strafgesetzbuches bekannt sind und diese zumindest einmal jährlich in Erinnerung gerufen werden?
        3. Auf welche Weise ist sichergestellt, dass Ihre Mitarbeiter*innen über das Verbot der Diskriminierung (§ 2 Wiener Antidiskriminierungsgesetz) und Benachteiligung (§ 4 Abs. 3 Wiener Antidiskriminierungsgesetz) informiert sind und in regelmäßigen Abständen daran erinnert werden?
        4. Auf welche Weise ist das Vier-Augen-Prinzip bei Auszahlungen/Überweisungen, Beschaffungen und Leistungsvergaben sowie bei der Abrechnung (Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung) sichergestellt?
        5. In welcher Form ist festgelegt, dass die für die Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Förderung erforderlichen Unterlagen (Aufzeichnungen, Buchungsjournale, Belege, etc.) dokumentiert und dauerhaft lesbar aufbewahrt werden müssen (für einen Zeitraum von mindestens 7 Jahren ab dem Ende jenes Kalenderjahres, in welchem die letzte Auszahlung der Förderung erfolgt ist)?
        6. Welche Regelungen gibt es für Beschaffungen und Leistungsvergaben? Ist der Modus der Einholung von Vergleichsangeboten, der inhaltlichen Prüfung der eingeholten Vergleichsangebote sowie deren entsprechende Dokumentation festgelegt?
        7. Gibt es Regelungen für Insichgeschäfte? Ist festgelegt, in welcher Form und unter Berücksichtigung welcher Parameter die Angemessenheit der vereinbarten Leistungsentgelte (Drittvergleich) geprüft und in welcher Form die erforderlichen Zustimmungsakte eingeholt sowie dokumentiert werden?
    2. Zahlenmäßiger Nachweis:
      Der zahlenmäßige Nachweis hat sämtliche mit der geförderten Maßnahme in Zusammenhang stehenden Einnahmen und Ausgaben zu umfassen.
      1. Einnahmen-Ausgaben-Aufstellung
        Es ist das auf der Internetseite der Fördergeberin abrufbare Formular für die Einnahmen-Ausgaben-Aufstellung (Kalkulation) des Förderantrages auch für die Abrechnung zu verwenden.
      2. Detaillierte Beleg-Aufstellung
        Dafür ist das auf der Internetseite der Fördergeberin abrufbare Formular für die Beleg-Aufstellung zu verwenden.
      3. Die Fördergeberin behält sich vor, stichprobenartige Belegskontrollen durchzuführen. Diese können entweder nach vorheriger Terminvereinbarung durch eine Kontrolle vor Ort oder durch Prüfung von ausgewählten und angeforderten Belegen erfolgen.
      4. Wenn der*die Fördernehmer*in für denselben Fördergegenstand auch eigene finanzielle Mittel eingesetzt hat oder von einem anderen Rechtsträger finanzielle Mittel erhalten hat, sind auch diese anzuführen.
      5. Zahlungsnachweis
        Als Zahlungsnachweis gilt entweder ein Kontoauszug oder ein Ausdruck bei Online-Banking. Bei Bar-Belegen ist ein Kassabuchauszug bzw. Kassabuchprotokoll beizulegen.
      6. Der*Die Fördernehmer*in ist verpflichtet, andere erhaltene oder beantragte Förderungen anzugeben:
        1. welche Förderungen aus öffentlichen Mitteln einschließlich EU-Mitteln ihr bzw. ihm seit Einbringung des Förderantrages für dieselbe Maßnahme, wenn auch mit unterschiedlicher Zweckwidmung, gewährt wurden,
        2. um welche diesbezüglichen Förderungen sie bzw. er bei einer anderen Fördergeberin bzw. einem anderen Fördergeber angesucht hat oder noch ansuchen will.
    3. Vermögensübersicht und Einnahmen-Ausgaben-Rechnung:
      1. Nicht bilanzierend:
        • Aktueller genehmigter (oder vorläufiger, sofern noch keine Genehmigung vorliegt) Jahresabschluss in Form einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
        • Aktuelle Vermögensübersicht (zum Beispiel Bankguthaben, Rücklagen, Bargeldbestände, Anlagevermögen, Umlaufvermögen, sonstiges Vermögen)
          Hinweis: Dafür ist das auf der Internetseite der Fördergeberin abrufbare Formular zu verwenden.
      2. Bilanzierend:
        • Aktueller genehmigter (oder vorläufiger, sofern noch keine Genehmigung vorliegt) Jahresabschluss
        • Geplante Gewinn- und Verlustrechnung des Förderjahres
  2. Der*die Fördernehmer*in muss auf Verlangen weitere Nachweise vorlegen, wenn dies aus Sicht der Fördergeberin zur Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung erforderlich ist.
  3. Wenn die widmungsgemäße Verwendung der Förderung von der Fördergeberin für richtig befunden wurde, erhält der*die Fördernehmer*in eine entsprechende Mitteilung.
  4. Wenn die widmungsgemäße Verwendung der Förderung nicht nachgewiesen werden kann, muss der*die Fördernehmer*in diese Fördermittel an die Fördergeberin zurückzahlen.
  5. Nicht widmungsgemäß verbrauchte Fördermittel sind nach Aufforderung unter Angabe der Geschäftszahl innerhalb der seitens der Fördergeberin gesetzten Frist an die Fördergeberin auf das seitens der Fördergeberin mitgeteilte Konto zurückzuzahlen. Im Falle des Verzuges sind darüber hinaus Verzugszinsen in der Höhe von 4 Prozent zu bezahlen.
  6. Im Falle von Unklarheiten kann die Fördergeberin jederzeit die Durchführung eines Gespräches verlangen. Leistet der*die Fördernehmer*in einer solchen Einladung keine Folge, gilt der Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung der Fördermittel als nicht erbracht.

9.2. Abrechnungsfristen

Sofern im Fördervertrag nicht Abweichendes vereinbart wird, ist der Verwendungsnachweis über die widmungsgemäße Verwendung der Fördermittel binnen 10 Wochen nach einer geförderten Maßnahme vorzulegen. Abhängig von der Größenordnung und der Komplexität des Projektes kann seitens der Fördergeberin auch eine längere Abrechnungsfrist gewährt werden.

Kann diese Frist nicht eingehalten werden, so muss bei der Fördergeberin mit ausreichender Begründung um Fristerstreckung angesucht werden. Bei zweimaliger Nichteinhaltung einer Fristerstreckung kann die Fördergeberin die Fördersumme im vollen Umfang - bei nicht vollständiger Vorlage der Abrechnung teilweise - rückfordern.

10. Widerruf und Rückforderung

Bei Vorliegen folgender Widerrufsgründe kann die Fördergeberin die Förderung ganz oder teilweise widerrufen und rückfordern:

  1. Die Fördergeberin wurde über wesentliche Umstände unrichtig oder unvollständig informiert.
  2. Der*die Fördernehmer*in kommt ihren bzw. seinen Verpflichtungen sowie der Auskunfts- und Nachweispflicht nicht nach.
  3. Der*die Fördernehmer*in be- oder verhindert Kontrollmaßnahmen wie Kontrollen der Fördergeberin oder sonstigen von der Fördergeberin beauftragten Stellen, Kontrollen durch den Stadtrechnungshof, den Rechnungshof und/oder Organe der Europäischen Union.
  4. Fördermittel wurden ganz oder teilweise zweckwidrig verwendet.
  5. Ereignisse, die die Durchführung des geförderten Vorhabens bzw. die Erreichung des Förderzweckes unmöglich machen, wurden seitens des*der Fördernehmer*in nicht unverzüglich gemeldet. Die Meldung muss jedenfalls erfolgen, bevor eine Kontrolle stattfindet oder angekündigt wird.
  6. Der*die Fördernehmer*in hat Berichte nicht übermittelt, Nachweise nicht erbracht oder erforderliche Auskünfte nicht erteilt.
  7. Das geförderte Vorhaben kann nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden, oder wurde nicht durchgeführt.
  8. Fördervoraussetzungen, Förderbedingungen oder Auflagen, insbesondere solche, die die Erreichung des Förderziels/Förderzwecks sichern sollen, wurden von dem*der Fördernehmer*in nicht eingehalten oder liegen nicht (mehr) vor.
  9. Die Kofinanzierung kommt nicht bzw. nur teilweise zustande.
  10. Der*die Fördernehmer*in oder ein vertretungsbefugtes Organ wurde während des aufrechten Förderverhältnisses rechtskräftig wegen Förderungsmissbrauch gemäß § 153b StGb verurteilt.
  11. Der*die Fördernehmer*in oder ein vertretungsbefugtes Organ wurde während des aufrechten Förderverhältnisses rechtskräftig wegen eines Korruptionsdeliktes gemäß §§ 302 bis 309 StGb verurteilt.

Im Falle eines gänzlichen oder teilweisen Widerrufes der Förderung durch die Fördergeberin besteht kein Anspruch (mehr) auf noch nicht ausbezahlte Fördermittel.

Wurde die Förderung bzw. ein Teilbetrag bereits ausbezahlt, ist der*die Fördernehmerin verpflichtet, im Falle einer Rückforderung den rückgeforderten Betrag innerhalb einer seitens der Fördergeberin festgelegten angemessenen Frist auf das seitens der Fördergeberinn bekannt gegebene Konto zurückzuzahlen. Im Falle des Verzuges sind darüber hinaus Verzugszinsen in der Höhe von 4 Prozent zu bezahlen.

Die Fördergeberin berücksichtigt bei der Höhe der Rückforderung insbesondere Folgendes:

  1. Ob die Förderung gänzlich oder teilweise widerrufen wurde,
  2. den Schweregrad des Widerrufsgrundes,
  3. das Ausmaß des Verschuldens der Fördernehmerin bzw. des Fördernehmers am Widerrufsgrund.

In sachlich begründeten Einzelfällen kann die Fördergeberin auf die Rückforderung verzichten.

11. Kinderschutz

Wir verpflichten uns, die Rechte von Kindern und Jugendlichen zu achten, den Schutz vor Missbrauch und Misshandlung von Kindern und Jugendlichen in der eigenen Organisation sowie bei Veranstaltungen und Projekten unserer Organisation zu gewährleisten und uns bei allen Tätigkeiten vorrangig am Kindeswohl zu orientieren.

12. Datenschutzrechtliche Hinweise

  1. Es wird darauf hingewiesen, dass folgende Verarbeitungen entsprechend den Informationen gemäß Art 13/Art 14 DSGVO vorgenommen werden:
    1. Verarbeitung der im Zusammenhang mit der Anbahnung und Abwicklung des Vertrages anfallenden personenbezogenen Daten gemäß 6 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L74 vom 4.3.2021 S. 35, sowie §17 Wiener Fördertransparenzgesetz (Wr. FTG), LGBl. für Wien Nr. 35/2021 soweit dies für den Abschluss und die Abwicklung des Fördervertrages und für Kontrollzwecke erforderlich ist;
    2. Verarbeitung der für die Beurteilung des Vorliegens der Fördervoraussetzungen und zur Prüfung des Verwendungsnachweises erforderlichen personenbezogenen Daten über die von dem*der Förderwerber*in selbst erteilten Auskünfte hinaus auch durch Rückfragen bei den in Betracht kommenden anderen Förderdienststellen oder bei einem anderen Rechtsträger, der einschlägige Förderungen zuerkennt oder abwickelt. Diese Dritten sind befugt die Anfrage erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten und Auskunft zu erteilen (§ 17 Abs. 6 Wr. FTG)
    3. Vornahme von Transparenzportalabfragen zur Vermeidung von Doppelförderungen durchzuführen sowie Übermittlung der Förderung und damit im Zusammenhang stehende personenbezogene Daten (vgl. § 25 TDBG 2012) an das Bundesministerium für Finanzen zum Zwecke der Verarbeitung in der Transparenzdatenbank (§ 15 und 16 Wr. FTG bzw. §25 und 32 TDBG 2012)
    4. Veröffentlichung der ausbezahlten Förderung und damit im Zusammenhang stehende personenbezogene Daten (Name/Bezeichnung, Postleitzahl, Fördergegenstand sowie ausbezahlter Förderbetrag) in einem Förderbericht (§ 5 Wr. FTG)
  2. Es wird darauf hingewiesen, dass personenbezogene Daten der förderwerbenden Person an die nach der Wiener Stadtverfassung zuständigen beratenden und/oder beschlussfassenden Organe sowie im Anlassfall an Organe und Beauftragte des Rechnungshofes, des Stadtrechnungshofes und der Europäischen Union übermittelt werden.
  3. Es wird darauf hingewiesen, dass der*die Fördernehmer*in dafür verantwortlich ist die Offenlegung von Daten anderer beteiligter natürlicher Personen gegenüber der Fördergeberin in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der DSGVO vorzunehmen und die betroffenen Personen über die Datenverarbeitung zu informieren.
  4. Es wird darauf hingewiesen, dass der Fördervertrag bzw. Die Förderzusage gemäß den Verpflichtungen des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) zur Erfüllung der proaktiven Informationspflicht gemäß §4 IFG auf www.data.gv.at veröffentlicht bzw. aufgrund eines Informationsbegehrens gemäß §§ 7 ff. IFG herausgegeben werden kann. Die Veröffentlichung bzw. Herausgabe erfolgt nur insofern bzw. insoweit, als dieser keine Geheimhaltungsgründe (§6 IFG) entgegenstehen.
  5. Es wird darauf hingewiesen, dass das Bundesministerium für Finanzen die in §40k Abs. 3 Transparenzdatenbankgesetz 2012 (TDBG 2012) genannten Daten der Förderung (insbesondere Name/Bezeichnung des*der Fördernehmer*in, ausbezahlter Förderbetrag, PLZ, Rechtsform) ab einer Förderhöhe von 1.500 Euro gemäß den Bestimmungen des §40k TDBG 2012 auf www.transparenzportal.gv.at für die Dauer von 5 Jahren veröffentlicht (ausgenommen davon sind Förderungen an Privatpersonen).

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