Förderrichtlinien der Stadt Wien für "Nachwuchssportförderung" - Abteilung Sport Wien (MA 51)

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  1. Anwendungsbereich und Fördergegenstand
  2. Fördernehmer*innen
  3. Förderart und Förderhöhe
  4. Allgemeine Fördervoraussetzungen
  5. Förderbare bzw. nicht förderbare Kosten
  6. Ablauf der Fördergewährung (Förderabwicklung)
  7. Förderbedingungen
  8. Auszahlung
  9. Abrechnung und Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung
  10. Widerruf und Rückforderung
  11. Kinderschutz
  12. Datenschutzrechtliche Hinweise

1. Anwendungsbereich und Fördergegenstand

  1. Diese Förderrichtlinie regelt die Gewährung von Förderungen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung im Wirkungsbereich der Stadt Wien, MA 51 - Sport Wien.
  2. Fördergegenstand im Sinne dieser Förderrichtlinie ist die Prämierung von Wiener Sportvereinen und Sportverbänden, deren Sportler*innen im Nachwuchsbereich (Sportler*innen zwischen 8 und 18 Jahren) in einer Sportdisziplin Österreichischer Meister und/oder deren Nachwuchsmannschaft in einer Sportdisziplin österreichweit Erste wurde - analog der Bedingungen zu den Österreichischen Meistertiteln ist auch das Erreichen eines Wiener Mannschafts- oder Einzeltitels Fördergegenstand im Sinne dieser Förderrichtlinie.
    Ziel dieser Förderrichtlinie ist die Förderung des Nachwuchssports im Bereich der in Wien anerkannten Sportarten.
  3. Diese Förderrichtlinie gilt für Förderanträge ab 1.3.2024.
  4. Ein dem Grunde oder der Höhe nach bestimmter subjektiver Anspruch bzw. Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung oder ein Kontrahierungszwang der Stadt Wien wird durch diese Förderrichtlinie nicht begründet.
  5. Bei einmaliger oder mehrmaliger Gewährung einer Förderung entsteht kein Rechtsanspruch auf Wiederholung oder Fortsetzung einer Förderung.
  6. Die Gewährung einer Förderung ist nur bei Vorhandensein entsprechender Budgetmittel im jeweiligen Finanzjahr möglich.
  7. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Förderungsmissbrauch gemäß §153b StGB strafbar ist. Die Gewährung einer Förderung ist ausgeschlossen, sofern die/der Förderwerber*in oder ein vertretungsbefugtes Organ wegen Förderungsmissbrauch rechtskräftig verurteilt wurde. Sofern eine solche rechtskräftige Verurteilung während des aufrechten Förderverhältnisses erfolgt, wird die Förderung widerrufen.
  8. Grobe Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen sind ein Ausschlussgrund für zukünftige Förderungen.
  9. Förderungen aufgrund dieser Förderrichtlinie können in Einzelfällen als Beihilfen nach dem EU-Beihilfenrecht qualifiziert werden. In diesem Fall ist das EU-Beihilfenrecht anzuwenden.

Vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen sind:

  • Förderungen, bei denen die Voraussetzungen für die Gewährung durch ein Gesetz, eine Verordnung oder eine Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG definiert sind
  • Förderungen aufgrund vertraglicher Verpflichtungen, die vor Geltungsbeginn dieser Förderrichtlinie eingegangen wurden
  • Förderungen, die auf aufrechten und auf mehrjährigen oder auf Dauer ausgelegten Beschlüssen der nach der Wiener Stadtverfassung, LGBl für Wien Nr. 28/1968 idgF, zuständigen Organe beruhen
  • Förderungen, die auf Beschlüssen der Landeshauptleute-Konferenz, der Landesamtsdirektor*innen-Konferenz oder einer sonstigen Konferenz von Landesrät*innen (z. B. Landesfinanzreferent*innen-Konferenz) beruhen
  • Förderungen von EU-Projekten
  • Förderungen aufgrund zeitlich befristeter Sonderrichtlinien
  • Leistungen von Mitgliedsbeiträgen und freiwilligen Spenden
  • Leistungen, die die Stadt Wien in ihrer Eigenschaft als Sitz von internationalen Organisationen oder vergleichbaren Institutionen erbringt

2. Fördernehmer*innen

Ein Förderantrag kann von Verbänden gestellt werden, die

  • ihren Sitz in Wien haben,
  • deren Zweck gemeinnützig sowie auf die Ausübung einer in Wien anerkannten Sportart gerichtet ist,
  • die regelmäßig an der vom jeweiligen Wiener Landesfachverband ausgerichteten Meisterschaft teilnehmen
  • und bei denen kein Insolvenzverfahren anhängig ist.

3. Förderart und Förderhöhe

3.1. Förderart

  1. Förderungen nach dieser Förderrichtlinie stellen Einzelförderungen dar.
  2. Eine Einzelförderung ist eine Förderung für ein zeitlich abgegrenztes und sachlich bestimmtes Vorhaben.

3.1. Förderhöhe

  1. Die Höhe der Förderung richtet sich nach den errungenen Meistertiteln. Die Entscheidung und Verantwortung der konkreten Förderhöhen pro Titel liegt bei den nach der Wiener Stadtverfassung zuständigen Organen der Stadt Wien - auf Vorschlag der Fördergeberin.
  2. Für Höhe und Umfang der Förderung sind insbesondere die vorhandenen Budgetmittel maßgebend.

Hinweis: In Einzelfällen kann es vorkommen, dass die Förderung als De-minimis-Beihilfe nach dem EU-Beihilfenrecht zu qualifizieren ist und in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen, veröffentlicht im Amtsblatt der EU 15.12.2023, OJ L, 2023/2831 ("De-minimis-Verordnung"), fällt. In diesem Fall kann eine Förderung nur gewährt werden, wenn die Gesamtsumme der einem einzigen Unternehmen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 gewährten De-minimis-Beihilfen in einem Zeitraum von 3 Jahren Jahren ab Gewährung der De-minimis Förderung insgesamt 300.000 Euro nicht übersteigt und auch die übrigen in der De-minimis-Verordnung normierten Voraussetzungen vorliegen und eingehalten werden.

Als ein "einziges Unternehmen" im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 gelten alle Unternehmen, die zueinander in mindestens einer der folgenden Beziehungen stehen:

  1. Ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens;
  2. ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen;
  3. ein Unternehmen ist gemäß einem mit einem anderen Unternehmen geschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben;
  4. ein Unternehmen, das Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt gemäß einer mit anderen Anteilseignern oder Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Anteilseignern oder Gesellschaftern aus.

Auch Unternehmen, die über ein anderes oder mehrere andere Unternehmen zueinander in mindestens einer der Beziehungen gemäß den obstehenden lit. a bis d stehen, werden als ein einziges Unternehmen betrachtet.

4. Allgemeine Fördervoraussetzungen

  1. Das Vorhaben ist förderwürdig (siehe Punkt 4.1).
  2. Es liegt kein Ausschlussgrund vor (siehe Punkt 4.2).

4.1. Förderwürdigkeit

Ein Vorhaben ist förderwürdig, wenn ein öffentliches Interesse sowie ein Bezug zur Stadt Wien in inhaltlicher, institutioneller und geographischer Sicht vorliegt.

  1. Vorliegen eines öffentlichen Interesses der Stadt Wien:
    Ein öffentliches Interesse liegt vor, wenn die Maßnahme geeignet ist, z. B. zur Sicherung oder Steigerung des Gemeinwohls, zur Hebung des Ansehens der Stadt Wien, zum Fortschritt in körperlicher, sozialer oder wissenschaftlicher Hinsicht beizutragen.
  2. Bezug zur Stadt Wien in inhaltlicher, institutioneller und geographischer Sicht:
    • Inhaltlich: Dieses Kriterium ist insbesondere dann erfüllt, wenn der Fördergegenstand der Stadt Wien zum Vorteil gereicht bzw. mit der Stadt Wien in untrennbarem Zusammenhang steht oder im Interesse ihrer Bewohnerinnen und Bewohner liegt bzw. diesen zugutekommt.
    • Institutionell: Dieses Kriterium ist insbesondere dann erfüllt, wenn die Förderwerberin bzw. der Förderwerber ihren bzw. seinen Sitz in Wien hat.
    • Geographisch: Dieses Kriterium ist insbesondere dann erfüllt, wenn der Fördergegenstand zumindest teilweise innerhalb des Wiener Stadtgebietes verwirklicht wird oder ein sonstiger örtlicher Bezug zur Stadt Wien besteht.

4.2. Ausschlussgründe

  1. Förderwerber*innen sind von einer Förderung ausgeschlossen, sofern über sie bzw. ihr Vermögen im Zeitpunkt der Antragstellung ein Insolvenzverfahren anhängig ist oder ein solches mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben wurde und der Zeitraum, in dem in die Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist.
  2. Förderwerber*innen sind von einer Förderung ausgeschlossen, sofern im Zeitpunkt der Antragstellung eine Verurteilung wegen der § 125 bis 168d StGB (strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen), wie insbesondere Betrug (§ 146 StGB), schwerer Betrug (§ 147 StGB), Förderungsmissbrauch (§ 153b StGB), Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung (§ 153 c StGB), betrügerischen Anmeldens zur Sozialversicherung oder Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskassa (§ 153d StGB), organisierter Schwarzarbeit (§ 153e StGB), betrügerischer Krida (§ 156 StGB), Schädigung fremder Gläubiger (§ 157 StGB), Begünstigung eines Gläubigers (§ 158 StGB) oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§ 159 StGB), Umtriebe während einer Geschäftsaufsicht oder im Insolvenzverfahren (§ 160 StGB) vorliegt und die Auskunft im Strafregister darüber nicht beschränkt ist (§ 6 Tilgungsgesetz 1972).
  3. Förderwerber*innen sind von einer Förderung ausgeschlossen, sofern sie an der Abwicklung der Förderung maßgeblich beteiligt sind bzw. sein können.
  4. Förderwerber*innen sind von einer Förderung ausgeschlossen, sofern sie Einsicht in bzw. die Vorlage von Unterlagen oder die Erteilung von Auskünften, die zur Beurteilung der Förderwürdigkeit notwendig sind, verweigern oder wissentlich unzutreffende Auskünfte erteilen.
  5. Förderwerber*innen sind von einer Förderung ausgeschlossen, sofern der Förderzweck offensichtlich nicht erreicht werden kann.

Auch andere Rechtsträger als natürliche Personen sind von der Förderung ausgeschlossen, wenn deren vertretungsbefugtes Organ die unter lit. a, b, c und/oder d angeführten Ausschlussgründe verwirklicht hat.

5. Förderbare bzw. nicht förderbare Kosten

Die Auszahlung an die jeweiligen Verbände im Sinne dieser Förderrichtlinie erfolgt durch die Fördergeberin. Die jeweiligen Verbände sind verpflichtet, die Prämierungen an jene Vereine weiterzuleiten, für die der jeweilige Titel - durch Einzelsportler*innen oder Mannschaftssportler*innen – erreicht wurde.

6. Ablauf der Fördergewährung (Förderabwicklung)

6.1. Förderantrag:

Nach Beschlussfassung der Förderung durch die nach der Wiener Stadtverfassung zuständigen Organe der Stadt Wien erfolgt die Information durch die Fördergeberin an die Wiener Sport-Fachverbände über die Möglichkeit, die erforderlichen Unterlagen und Informationen, die jeweiligen Meistertitel der Mitgliedsvereine des Vorjahres bekannt zu geben und durch Unterfertigung der Einverständniserklärung die Nachwuchssportförderung zu beantragen. Unvollständige Förderanträge können nicht bearbeitet werden.

Der Fördervertrag kommt mit der schriftlichen Zusage durch die Fördergeberin und der Übermittlung der Auszahlungsliste der Fördergeberin mit Auflistung der Gesamtfördersumme der errungenen Meistertitel pro Verein zustande.

6.1.1. Der Förderantrag hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. Bezeichnung/Name der Förderwerberin bzw. des Förderwerbers
  2. ZVR-Zahl
  3. Vertretungsbefugte Personen/Organe
  4. Kontaktdaten
  5. Bankverbindung (IBAN, BIC, Kontoinhaber*in)
  6. Angabe der jeweiligen Meistertitel inklusive Datum der Erringung
  7. Geburtsdatum der Sportler*innen

6.1.2. Der Förderantrag hat folgende Unterlagen bzw. Nachweise zu enthalten:

  1. Meisterschaftstabelle für österreichische Meistertitel
  2. Meisterschaftstabelle für Wiener Meistertitel
  3. Ergebnislisten der Wiener Meistertitel
  4. Von den vertretungsbefugten Organen unterschriebene Einverständniserklärung (auf der Internetseite der Fördergeberin abrufbar) - unter Einhaltung des 4-Augen-Prinzips - und Kopien der amtlichen Lichtbildausweise.
  5. Die Förderwerberin bzw. der Förderwerber muss auf Verlangen weitere Unterlagen vorlegen, wenn dies aus Sicht der Fördergeberin zur Überprüfung der Förderwürdigkeit erforderlich erscheint.
  6. Aktueller Vereinsregisterauszug bzw. Firmenbuchauszug
  7. Vereinsstatuten, aus denen die Gemeinnützigkeit hervorgeht

6.1.3. Die Förderwerberin bzw. der Förderwerber bzw. das vertretungsbefugte Organ, hat gleichzeitig mit der Einbringung des Förderantrages rechtsverbindlich zu erklären, dass

  1. kein Ausschlussgrund vorliegt,
  2. sie bzw. er die Haftung gemäß § 9 Abs. 1 des Wiener Antidiskriminierungsgesetzes, LGBl für Wien, Nr. 35/2004 idgF, übernimmt,
  3. sie bzw. er die Förderrichtlinie zur Kenntnis nimmt und als Bestandteil des Fördervertrages akzeptiert und
  4. sämtliche im Förderantrag gemachte Angaben richtig und vollständig sind.

6.1.4. Die Förderwerberin bzw. der Förderwerber bzw. das vertretungsbefugte Organ hat gleichzeitig mit der Einbringung des Förderantrages offenzulegen,

  1. ob sie bzw. er Mitglied eines genehmigenden Organs nach der Wiener Stadtverfassung (zum Beispiel Mitglied des zuständigen Gemeinderatsausschusses, des Gemeinderates) ist,
  2. ob sie bzw. er Mitglied eines allgemeinen Vertretungskörpers (Nationalrat, Bundesrat, Landtag, Gemeinderat, Bezirksvertretung) ist und
  3. ob sie bzw. er ein sonstiges politisches Amt innehat (zum Beispiel Bürgermeister*in, Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung, Stadträtin bzw. Stadtrat, Bezirksvorsteher*in)

6.2. Prüfung des Förderantrages:

  1. Die Fördergeberin überprüft die Angaben, Unterlagen und Nachweise auf Vollständigkeit, Förderwürdigkeit und Plausibilität.
  2. Sollten mehrere Förderdienststellen der Stadt Wien für das selbe Vorhaben eine Förderung in Betracht ziehen, erfolgt eine Abstimmung zwischen den Förderdienststellen.
  3. Bei Verdacht des Vorliegens einer unerwünschten Doppel-/Mehrfachförderung hat die Fördergeberin andere in Betracht kommende Fördergeber*innen zu verständigen.

6.3. Fördervertrag:

  1. Die Entscheidung und Verantwortung über die Gewährung von Förderungen liegt bei den nach der Wiener Stadtverfassung zuständigen Organen der Stadt Wien.
  2. Für Höhe und Umfang der Förderung sind insbesondere die vorhandenen Budgetmittel maßgebend.
  3. Der Fördervertrag kommt mit der schriftlichen Zusage durch die Fördergeberin zustande.
  4. Die Förderrichtlinie bildet einen integrierenden Bestandteil des Fördervertrages.

7. Förderbedingungen

  1. Die Fördernehmerin bzw. der Fördernehmer muss das geförderte Vorhaben gemäß dem vereinbarten Zeitplan, ansonsten unverzüglich nach Gewährung der Förderung zügig durchführen und innerhalb der vereinbarten, ansonsten innerhalb einer angemessenen Frist abschließen.
  2. Die Fördernehmerin bzw. der Fördernehmer hat der Fördergeberin folgende Umstände unverzüglich schriftlich bekannt zu geben:
    1. Änderungen des geförderten Vorhabens
    2. Verzögerungen bei der Durchführung des geförderten Vorhabens
    3. die Unmöglichkeit, das geförderte Vorhaben durchzuführen
    4. Änderungen der Rechtsform, der verantwortlichen Personen, der Adresse und der Bankverbindung
    5. allfällige Exekutionsführungen
    6. rechtskräftige Verurteilung der Fördernehmerin bzw. des Fördernehmers oder eines vertretungsbefugten Organs wegen Förderungsmissbrauch gemäß § 153b StGB
    7. rechtskräftige Verurteilung der Fördernehmerin bzw. des Fördernehmers oder eines vertretungsbefugten Organs wegen eines Korruptionsdeliktes gemäß §§ 302 bis 309 StGB
    8. wenn die Fördernehmerin bzw. der Fördernehmer oder ein vertretungsbefugtes Organ Mitglied eines allgemeinen Vertretungskörpers wird oder ein sonstiges politisches Amt antritt Bei diesen Umständen kann die Fördergeberin neue Bedingungen und Auflagen vorschreiben. Bei schwerwiegenden Umständen kann die Fördergeberin die Förderung widerrufen und die Rückzahlung der Fördermittel verlangen. Nachteilige Auswirkungen gehen zu Lasten der Fördernehmerin bzw. des Fördernehmers. Dies gilt auch, wenn die oben angeführten Umstände nicht schriftlich bekannt gegeben werden.
  3. Die Durchführung des geförderten Vorhabens und die widmungsgemäße Verwendung der Fördermittel sind entsprechend den Vorgaben in der Förderrichtlinie bzw. im Fördervertrag vollständig, fristgerecht und schriftlich nachzuweisen.
  4. Die Fördernehmerin bzw. der Fördernehmer muss alle Aufzeichnungen (Bücher und Belege), die zur Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Fördermittel notwendig sind, führen. Diese sind gemeinsam mit den Belegen 7 Jahre nach der Auszahlung der Förderung aufzubewahren. Auf Verlangen der Fördergeberin, des Stadtrechnungshofs Wien, des Rechnungshofs, der Organe der EU oder sonstigen von der Stadt Wien beauftragten Stellen ist Einsicht in diese Unterlagen zu gewähren, die Besichtigung vor Ort zu gestatten und sind erforderliche Auskünfte zu erteilen. Zur Aufbewahrung können grundsätzlich auch geeignete Bild- und Datenträger verwendet werden, wenn die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche, urschriftgetreue und überprüfbare Wiedergabe bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist. In diesem Fall ist die Fördernehmerin bzw. der Fördernehmer verpflichtet, auf ihre bzw. seine Kosten alle notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen, um Bücher, Belege und sonstige Unterlagen dauerhaft lesbar zu machen oder diese auf Datenträgern zur Verfügung zu stellen.
  5. Ist die Fördernehmerin bzw. der Förderwerber oder ein vertretungsbefugtes Organ Mitglied des genehmigenden Organs nach der Wiener Stadtverfassung (z. B. Mitglied des zuständigen Gemeinderatsausschusses oder Gemeinderates), hat sich diese Person in der maßgebenden Sitzung des jeweiligen Organs, welches die Förderung beschließt, für befangen zu erklären und der Stimme zu enthalten.
  6. Die Fördernehmerin bzw. der Fördernehmer muss das Verbot der Diskriminierung (§ 2) und Benachteiligung (§ 4 Abs. 3) beachten und im Zeitpunkt des Förderantrages die Haftungsübernahme gemäß § 9 Abs. 1 des Wiener Antidiskriminierungsgesetzes, LGBlfür Wien Nr. 35/2004 idgF, erklären.
  7. Gewährte Fördermittel dürfen nicht abgetreten, angewiesen (§ 1400 ABGB) oder verpfändet werden.
  8. Die Fördernehmerin bzw. der Fördernehmer ist verpflichtet, im Falle eines Widerrufes und einer Rückforderung den gesamten Förderbetrag bzw. einen Teilbetrag innerhalb einer seitens der Fördergeberin festgelegten Frist auf das Konto der Fördergeberin zurückzahlen.
  9. Für alle aus Gründen der Nichtzuerkennung, des Widerrufes oder der Verpflichtung zur Rückzahlung einer Förderung entstehenden Nachteile wird die Stadt Wien seitens der Fördernehmerin bzw. des Fördernehmers schad- und klaglos gehalten.
  10. Für die von der Fördernehmerin bzw. dem Fördernehmer verursachten Schäden, welcher Art auch immer, haftet jene bzw. jener gegenüber der bzw. dem Geschädigten. Auch diesbezüglich ist die Stadt Wien gegenüber Ansprüchen Dritter seitens der Fördernehmerin bzw. des Fördernehmers schad- und klaglos zu halten.
  11. Sämtliche Vereinbarungen sowie das Abgehen von (einzelnen) Förderbedingungen bedürfen der Schriftlichkeit.
  12. Es gilt österreichisches Recht. Für Rechtsstreitigkeiten aus der Förderangelegenheit sind die sachlich zuständigen Gerichte am Sitz der Fördergeberin ausschließlich zuständig.
  13. Die Fördernehmerin bzw. der Fördernehmer ist verpflichtet, im Falle von nicht widmungsgemäß verbrauchten Fördermitteln diese innerhalb der seitens der Fördergeberin festgelegten Frist (4 Wochen) auf das Konto der Fördergeberin zurückzuzahlen.
  14. Die Fördernehmerin bzw. der Fördernehmer verpflichtet sich zur Verwendung des offiziellen Logos der Stadt Wien bzw. auf die Förderung durch die Stadt Wien hinzuweisen (z. B. bei Veranstaltungen, öffentlichen Darstellungen, Publikationen, Einladungen, Plakaten, Internet-Auftritten).
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8. Auszahlung

  1. Der gewährte Förderbetrag wird erst nach dem rechtsgültigen Zustandekommen des Fördervertrages ausbezahlt.
  2. Die Förderung wird per Überweisung an die im Förderantrag bekannt gegebene Bankverbindung ausbezahlt. Änderungen der Bankverbindung sind der Fördergeberin unverzüglich und schriftlich mitzuteilen, andernfalls die Überweisung an das im Förderantrag angeführte Konto für die Stadt Wien schuldbefreiende Wirkung nach sich zieht.
  3. Solange Abrechnungen bisheriger Förderungen nicht ordnungsgemäß vorgelegt wurden, kann eine neuerliche Auszahlung der Förderung verschoben bzw. ausgesetzt werden. Im Förderantrag müssen bereits in Anspruch genommene Förderungen mit der Höhe angegeben werden.
  4. Die Fördergeberin kann die Auszahlung einer Förderung aufschieben und/oder einstellen, wenn die ordnungsgemäße Durchführung des geförderten Vorhabens nicht gewährleistet erscheint. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Förderziel bzw. der Förderzweck offensichtlich nicht oder nicht mehr erreicht werden kann.
  5. Eigene Forderungen der Fördergeberin gegen die Fördernehmerin bzw. den Fördernehmer können jederzeit mit der Förderung gegenverrechnet werden. Ist eine Förderung gewährt worden und gibt es gleichzeitig eine offene Forderung der Fördergeberin, kann die Förderung erst ausbezahlt werden, wenn die offenen Forderungen beglichen sind bzw. ergeht seitens der Fördergeberin eine Aufrechnungserklärung an die Fördernehmerin bzw. den Fördernehmer. Die Verwendung der Fördermittel muss trotzdem in vollem Umfang der gewährten Förderhöhe nachgewiesen werden.

9. Abrechnung und Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung

9.1. Verwendungsnachweis

  1. Für den Nachweis über die widmungsgemäße Verwendung der Förderung sind folgende Abrechnungsunterlagen (Verwendungsnachweise) an die Fördergeberin unter Angabe der Geschäftszahl zu übermitteln:
    1. Zahlenmäßiger Nachweis:
      Der zahlenmäßige Nachweis hat sämtliche mit der geförderten Maßnahme in Zusammenhang stehenden Ausgaben zu umfassen.
    2. Die Fördernehmerin bzw. der Fördernehmer hat der Fördergeberin einen Nachweis über die Weitergabe der Titelprämien an die jeweiligen Vereine bis zu einer festgesetzten Frist vorzulegen.
    3. Es ist die Auszahlungsliste der Fördergeberin mit Auflistung der Gesamtfördersumme der errungenen Meistertitel pro Verein zu verwenden.
    4. Bei Auszahlung mittels Banküberweisung ist ein Kontoauszug bzw. Ausdruck aus dem Online-Banking vorzulegen. Sofern die Weitergabe durch eine Barauszahlung erfolgt, muss die Auszahlungsliste von den entsprechenden Vereinen unterfertigt und ein Kassabuchauszug bzw. Kassabuchprotokoll vorgelegt werden.
    5. Die Vorlage der Abrechnungsunterlagen hat in einem und nicht etappenweise zu erfolgen.
    6. Wenn die Fördernehmerin bzw. der Fördernehmer für denselben Fördergegenstand auch eigene finanzielle Mittel eingesetzt hat oder von einem anderen Rechtsträger finanzielle Mittel erhalten hat, sind auch diese anzuführen.
  2. Die Fördernehmerin bzw. der Fördernehmer muss auf Verlangen weitere Nachweise vorlegen, wenn dies aus Sicht der Fördergeberin zur Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung erforderlich ist.
  3. Wenn die widmungsgemäße Verwendung der Förderung von der Fördergeberin für richtig befunden wurde, erhält die Fördernehmerin bzw. der Fördernehmer eine entsprechende Mitteilung.
  4. Wenn die widmungsgemäße Verwendung der Förderung nicht nachgewiesen werden kann, muss die Fördernehmerin bzw. der Fördernehmer diese Fördermittel an die Fördergeberin zurückzahlen.
  5. Nicht widmungsgemäß verbrauchte Fördermittel sind nach Aufforderung unter Angabe der Geschäftszahl innerhalb der seitens der Fördergeberin gesetzten Frist an die Fördergeberin auf das seitens der Fördergeberin mitgeteilte Konto zurückzuzahlen. Im Falle des Verzuges sind darüber hinaus Verzugszinsen in der Höhe von 4 % zu bezahlen.
  6. Im Falle von Unklarheiten kann die Fördergeberin jederzeit die Durchführung eines Gespräches verlangen. Leistet die Fördernehmerin bzw. der Fördernehmer einer solchen Einladung keine Folge, gilt der Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung der Fördermittel als nicht erbracht.

9.2. Abrechnungsfristen

Sofern im Fördervertrag nicht Abweichendes vereinbart wird, ist der Verwendungsnachweis über die widmungsgemäße Verwendung der Fördermittel binnen 6 Wochen nach Übermittlung der Auszahlungsliste der Fördergeberin an die jeweiligen Verbände einer geförderten Maßnahme vorzulegen.

Kann diese Frist nicht eingehalten werden, so muss bei der Fördergeberin mit ausreichender Begründung um Fristerstreckung angesucht werden. Bei zweimaliger Nichteinhaltung einer Fristerstreckung kann die Fördergeberin die Fördersumme im vollen Umfang - bei nicht vollständiger Vorlage der Abrechnung teilweise - rückfordern.

10. Widerruf und Rückforderung

Bei Vorliegen folgender Widerrufsgründe kann die Fördergeberin die Förderung ganz oder teilweise widerrufen und rückfordern:

  1. Die Fördergeberin wurde über wesentliche Umstände unrichtig oder unvollständig informiert.
  2. Die Fördernehmerin bzw. der Fördernehmer kommt ihren bzw. seinen Verpflichtungen sowie der Auskunfts- und Nachweispflicht nicht nach.
  3. Die Fördernehmerin bzw. der Fördernehmer be- oder verhindert Kontrollmaßnahmen wie Kontrollen der Fördergeberin oder sonstigen von der Fördergeberin beauftragten Stellen, Kontrollen durch den Stadtrechnungshof, den Rechnungshof und/oder Organe der Europäischen Union.
  4. Fördermittel wurden ganz oder teilweise zweckwidrig verwendet.
  5. Ereignisse, die die Durchführung des geförderten Vorhabens bzw. die Erreichung des Förderzweckes unmöglich machen, wurden seitens der Fördernehmerin bzw. des Fördernehmers nicht unverzüglich gemeldet. Die Meldung muss jedenfalls erfolgen, bevor eine Kontrolle stattfindet oder angekündigt wird.
  6. Die Fördernehmerin bzw. der Fördernehmer hat Berichte nicht übermittelt, Nachweise nicht erbracht oder erforderliche Auskünfte nicht erteilt.
  7. Das geförderte Vorhaben kann nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden, oder wurde nicht durchgeführt.
  8. Fördervoraussetzungen, Förderbedingungen oder Auflagen, insbesondere solche, die die Erreichung des Förderziels/Förderzwecks sichern sollen, wurden von der Fördernehmerin bzw. vom Fördernehmer nicht eingehalten oder liegen nicht (mehr) vor.
  9. Die Fördernehmerin bzw. der Fördernehmer oder ein vertretungsbefugtes Organ wurde während des aufrechten Förderverhältnisses rechtskräftig wegen Förderungsmissbrauch gemäß § 153b StGB verurteilt.
  10. Die Fördernehmerin bzw. der Fördernehmer oder ein vertretungsbefugtes Organ wurde während des aufrechten Förderverhältnisses rechtskräftig wegen eines Korruptionsdeliktes gemäß §§ 302 bis 309 StGB verurteilt.

Im Falle eines gänzlichen oder teilweisen Widerrufes der Förderung durch die Fördergeberin besteht kein Anspruch (mehr) auf noch nicht ausbezahlte Fördermittel.

Wurde die Förderung bzw. ein Teilbetrag bereits ausbezahlt, ist die Fördernehmerin bzw. der Fördernehmer verpflichtet, im Falle einer Rückforderung den rückgeforderten Betrag innerhalb einer seitens der Fördergeberin festgelegten angemessenen Frist auf das seitens der Fördergeberinn bekannt gegebene Konto zurückzuzahlen. Im Falle des Verzuges sind darüber hinaus Verzugszinsen in der Höhe von 4 % zu bezahlen.

In sachlich begründeten Einzelfällen kann die Fördergeberin auf die Rückforderung verzichten.

11. Kinderschutz

Wir verpflichten uns, die Rechte von Kindern und Jugendlichen zu achten, den Schutz vor Missbrauch und Misshandlung von Kindern und Jugendlichen in der eigenen Organisation sowie bei Veranstaltungen und Projekten unserer Organisation zu gewährleisten und uns bei allen Tätigkeiten vorrangig am Kindeswohl zu orientieren.

12. Datenschutzrechtliche Hinweise

  1. Die Förderwerberin/-nehmerin bzw. der Förderwerber/-nehmer nimmt zur Kenntnis, dass die Fördergeberin als datenschutzrechtliche Verantwortliche berechtigt ist,
    1. die im Zusammenhang mit der Anbahnung und Abwicklung des Vertrages anfallenden personenbezogenen Daten gemäß 6 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S 1 zu verarbeiten, soweit dies für den Abschluss und die Abwicklung des Fördervertrages und für Kontrollzwecke erforderlich ist;
    2. die für die Beurteilung des Vorliegens der Fördervoraussetzungen und zur Prüfung des Verwendungsnachweises erforderlichen personenbezogenen Daten über die von ihr bzw. ihm selbst erteilten Auskünfte hinaus auch durch Rückfragen bei den in Betracht kommenden anderen Förderdienststellen oder bei einem anderen Rechtsträger, der einschlägige Förderungen zuerkennt oder abwickelt, zu erheben und an diese zu übermitteln, wobei diese wiederum berechtigt sind, die für die Anfrage erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten und Auskunft zu erteilen (§ 3 Wiener Fördertransparenzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 35/2021 idgF);
    3. Transparenzportalabfragen durchzuführen sowie die Förderung und damit im Zusammenhang stehende personenbezogene Daten (vgl. § 25 TDBG 2012) an das Bundesministerium für Finanzen zum Zwecke der Verarbeitung in der Transparenzdatenbank zu übermitteln (§ 7 Wiener Fördertransparenzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 35/2021 idgF);
    4. die erhaltene Förderung und damit im Zusammenhang stehende personenbezogene Daten (Name/Bezeichnung, Postleitzahl, Fördergegenstand sowie ausbezahlter Förderbetrag) in einem Förderbericht zu veröffentlichen (§ 5 Wiener Fördertransparenzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 35/2021 idgF).
    5. ab dem 1.1.2026 die in Art. 6 Abs. 1 der De-minimis-Verordnung aufgezählten Daten in einem zentralen, öffentlich aufrufbaren Register auf nationaler oder Unionsebene erfasst und veröffentlicht werden, falls die gewährte Förderung als De-minimis-Beihilfe nach dem EU-Beihilfenrecht zu qualifizieren ist.
  2. Die Fördernehmerin bzw. der Fördernehmer nimmt weiters zur Kenntnis, dass personenbezogene Daten an die nach der Wiener Stadtverfassung zuständigen beratenden und/oder beschlussfassenden Organe (Gemeinderatsausschuss, Stadtsenat, Gemeinderat) sowie im Anlassfall an Organe und Beauftragte des Rechnungshofes, des Stadtrechnungshofes und der Europäischen Union übermittelt werden.
  3. Die Fördernehmerin bzw. der Fördernehmer bestätigt, dass die Offenlegung von Daten anderer beteiligter natürlicher Personen gegenüber der Fördergeberin in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der DSGVO erfolgt und die betroffenen Personen von dieser bzw. diesem über die Datenverarbeitung informiert werden oder wurden.
  4. Die Informationen gemäß Art. 13/Art. 14 DSGVO werden im Internet bereitgehalten: Datenschutzrechtliche Informationen gemäß Art. 13 DSGVO - Förderungen
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