Wiener Glücksspielautomatenabgabegesetz

Durch die Novelle zum Vergnügungssteuergesetz ändert sich dessen Bezeichnung ab 1. Jänner 2017 auf Wiener Glücksspielautomatenabgabegesetz. Gleichzeitig werden alle vergnügungssteuerpflichtigen Tatbestände, bis auf das Halten von nicht bewilligten bzw. konzessionierten Glücksspielapparaten, durch deren Betätigung ein Gewinn (beispielsweise Geld, aber auch Jetons oder Waren) erzielt werden kann, aufgehoben. Illegale Glücksspielapparate werden im Hinblick auf ihre Sozialschädlichkeit und ihre Suchtgefahr daher weiterhin besteuert.

Die Steuer für das Halten illegaler Glücksspielapparate beträgt je Apparat und begonnenem Kalendermonat 1.400 Euro. Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Apparat nicht mehr gehalten wird.

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