Förderrichtlinie für den Zuschuss zu Essens- und Betreuungsbeiträgen in privaten Horten

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  1. Anwendungsbereich und Fördergegenstand
  2. Fördernehmer*innen
  3. Förderart und Förderhöhe
  4. Allgemeine Fördervoraussetzungen
  5. Förderbare bzw. nicht förderbare Kosten
  6. Ablauf der Fördergewährung (Förderabwicklung)
  7. Förderbedingungen
  8. Auszahlung
  9. Abrechnung und Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung
  10. Widerruf und Rückforderung
  11. Datenschutzrechtliche Hinweise

1. Anwendungsbereich und Fördergegenstand

Diese Förderrichtlinie regelt die Gewährung von Förderungen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung im Wirkungsbereich der Stadt Wien - Kindergärten.

Fördergegenstand im Sinne dieser Förderrichtlinie ist der Zuschuss zu Essens- und Betreuungsbeiträgen für Wiener Kinder von Obsorgeberechtigten mit geringem Einkommen in privaten Horten beziehungsweise Tageseltern beziehungsweise Kindergruppen, welche über einen gültigen Betriebsbewilligungsbescheid der zuständigen Behörde, Stadt Wien - Kinder- und Jugendhilfe, verfügen.

Ziel dieser Förderrichtlinie (= Förderzweck) ist es, obsorgeberechtigte Personen mit geringem Einkommen betreffend die Betreuungskosten ihrer schulpflichtigen Kinder, welche einen privaten Hort, eine Kindergruppe oder Tageseltern besuchen, mit einem Zuschuss zum Essens- und Betreuungsbeitrag zu unterstützen.

Diese Förderrichtlinie gilt für Förderanträge mit Wirksamkeitsdatum ab 1.9.2023. Diese Förderrichtlinie ist befristet bis 31.8.2028.

Ein dem Grunde oder der Höhe nach bestimmter subjektiver Anspruch beziehungsweise Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung oder ein Kontrahierungszwang der Stadt Wien wird durch diese Förderrichtlinie nicht begründet.

Bei einmaliger oder mehrmaliger Gewährung einer Förderung entsteht kein Rechtsanspruch auf Wiederholung oder Fortsetzung einer Förderung.

Die Gewährung einer Förderung ist nur bei Vorhandensein entsprechender Budgetmittel im jeweiligen Finanzjahr möglich.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Förderungsmissbrauch gemäß § 153b StGB strafbar ist.

Es darf bei Durchführung der Maßnahme zu keiner Diskriminierung kommen. Eine Diskriminierung ist die Benachteiligung von Menschen insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung (vgl. Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. 2012/C 326/02). Maßnahmen für bestimmte Zielgruppen, die dazu dienen, Gleichstellung zu fördern und Benachteiligungen zu beseitigen, gelten nicht als Diskriminierung.

2. Fördernehmer*innen

Ein Förderantrag kann von folgenden Personen gestellt werden: Obsorgeberechtigte Personen, wovon zumindest eine der Personen sowie das Kind, für welches der Antrag gestellt wird, einen Hauptwohnsitz in Wien hat ("Wiener Kinder"). Das Kind, für welches der Antrag gestellt wird, besucht eine Wiener Pflichtschule, die keine schulische Tagesbetreuung anbietet und besucht einen privaten Wiener Hort beziehungsweise Tageseltern beziehungsweise Kindergruppen.

3. Förderart und Förderhöhe

3.1. Förderart

Die Förderung dieser Förderrichtlinie stellt eine Gesamtförderung dar, also eine Förderung zur Deckung des gesamten oder aliquoten Teiles des nach Abzug allfälliger Einnahmen verbleibenden Fehlbetrages für die bestimmungsgemäße Tätigkeit (Gesamttätigkeit oder Teilbereichstätigkeit) des*der Förderwerber*in innerhalb eines im Fördervertrag bestimmten Zeitraumes.

3.2. Förderhöhe

Förderungen im Rahmen dieser Förderrichtlinie können nur gewährt werden, wenn ein finanzieller Bedarf besteht.

Der finanzielle Bedarf kann sich auf 2 Arten ergeben:

  • Geringes monatliches Gesamt-Netto-Einkommen der obsorgeberechtigten Personen
    • Voll-Bezuschussung bis zu einer Bemessungsgrundlage von 1.864,94 Euro
    • Teil-Zuschuss bis zu einer Bemessungsgrundlage von 3.502,21 Euro
  • Vorliegen eines zum Datum der Einreichung des Antrags gültigen Mindestsicherungsbescheids von zumindest einer obsorgeberechtigen Person

Die Elternbeiträge für städtische Horte bilden die Basis für die Bezuschussung der Elternbeiträge in privaten Horten und stellen den maximalen Zuschussbetrag für Kinder in Horten dar. Ist der Elternbeitrag in der privaten Bildungseinrichtung höher als der Zuschuss, ist die Differenz von den Obsorgeberechtigten selbst zu entrichten. Ist der Elternbeitrag bei der privaten Trägerorganisation niedriger als der maximale Zuschuss, bildet der Beitrag der privaten Trägerorganisation den Auszahlungsbetrag.

Sommerregelung:

Aufgrund der Möglichkeit der Erweiterung der Betreuungszeit auf einen ganztägigen Besuch, gibt es für die Sommerferien eine Sonderregelung: Wird vom privaten Hort beziehungsweise Tageseltern beziehungsweise Kindergruppen ein an den Kindergartenbeitrag angepasster erhöhter Beitrag eingehoben, so besteht die Möglichkeit, den Zuschuss ebenfalls erhöhen zu lassen. Dabei bildet jener Beitrag für städtische Kindergärten die Obergrenze, welcher für Nicht-Wiener Kinder gilt. Wird der Hort beziehungsweise Tageseltern beziehungsweise Kindergruppen in den Sommerferien nicht durchgängig in Anspruch genommen und verringert sich dadurch der Beitrag, den die Obsorgeberechtigten zu zahlen haben, wird der Zuschuss ebenfalls angepasst (wochenweise Berechnung).

Soziale Staffelung mit Beginn des Schuljahres 2023/24:

Bemessungsgrundlage

maximaler Zuschuss Essensbeitrag 2023/24

maximaler Zuschuss Betreuungsbeitrag 2023/24

Euro

Euro pro Monat

Euro pro Monat (Unterrichtsjahr)

Euro pro Monat (Sommerferien)

gültiger Mindestsicherungsbescheid

79,95

207,08

314,67

bis 1.864,94

79,95

207,08

314,67

bis 2.266,71

0

3/4 Betrag:

155,31

236,01

bis 2.847,37

0

1/2 Betrag:

103,54

157,34

bis 3.502,21

0

1/4 Betrag:

51,77

78,68

ab 3.502,22

0

kein Zuschuss:

0

0

Die monatlichen Zuschussbeträge werden gemäß Beschluss des Gemeinderates am 25.5.2009 zur Zahl 01629-2009/0001-GJS valorisiert und werden ab dem Schuljahr 2023/24 auf 207,08 Euro Betreuungsbeitrag und 79,95 Euro Essensbeitrag angehoben.

Zur Festlegung der Bemessungsgrundlage der ersten Zuschussstufe (1.864,94 Euro) wurde der Mindeststandard der Mindestsicherung für ein Paar mit einem minderjährigen Kind herangezogen (auf Basis der WMG-VO 2023 §1 Abs. 3 und Abs. 12). Diese Bemessungsgrundlage für den maximalen Zuschuss wird sich auch in Zukunft an den am Anfang eines jeden Jahres veröffentlichten Mindeststandard der Mindestsicherung für ein Paar mit einem minderjährigen Kind orientieren, und Obsorgeberechtigte mit einem zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Mindestsicherungsbescheid sind auch in den kommenden Schuljahren maximal bezuschusst.

Die Bemessungsgrundlagen der weiteren Zuschussstufen erhöhen oder vermindern sich erstmalig ab dem Schuljahr 2024/25 mit Beginn eines jeden Schuljahres in demselben Ausmaß, in dem sich der von der Statistik Austria verlautbarte Verbraucherpreisindex 2020 oder ein an seine Stelle tretender Index ändert, wobei als Ausgangszahl die für den Monat Jänner 2023 verlautbarte Indexzahl heranzuziehen ist.

4. Allgemeine Fördervoraussetzungen

4.1. Förderwürdigkeit

Das Vorhaben ist förderwürdig, da ein öffentliches Interesse sowie ein Bezug zur Stadt Wien in inhaltlicher, institutioneller oder geographischer Sicht besteht und keine Ausschlussgründe vorliegen.

Durch die Förderung der Essens- und Betreuungsbeiträge wird es auch Obsorgeberechtigten mit geringerem beziehungsweise gar keinem Einkommen möglich, ihre Kinder am Nachmittag und in Ferienzeiten gemeinsam mit anderen Kindern und durch Fachpersonal bilden und betreuen zu lassen.

Mit dieser Förderung werden Wiener Familien (das heißt zumindest eine obsorgeberechtigte Person und das Kind, für welches der Antrag gestellt wurde, müssen einen aufrechten Hauptwohnsitz in Wien haben) unterstützt, indem die Nachmittagsbetreuung und die Verpflegung in privaten Horten beziehungsweise Tageseltern beziehungsweise Kindergruppen leistbar gemacht wird. Somit können auch Familien mit geringerem Einkommen diese Leistungen in Anspruch nehmen. Gefördert werden ausschließlich Kinder, die ihren Hauptwohnsitz in Wien haben und die einen privaten Wiener Hort beziehungsweise Tageseltern beziehungsweise Kindergruppen, welche über einen gültigen Betriebsbewilligungsbescheid der zuständigen Behörde, Stadt Wien - Kinder- und Jugendhilfe (MA 11), verfügen, besuchen.

4.2. Ausschlussgründe

Obsorgeberechtigte Personen sind von einer Förderung ausgeschlossen, sofern

  • die Vorlage von Unterlagen oder die Erteilung von Auskünften, die zur Beurteilung der Förderwürdigkeit notwendig sind, verweigert wird oder wissentlich unzutreffende Auskünfte erteilt werden.
  • der Förderzweck offensichtlich nicht erreicht werden kann (beispielsweise zu hohes Einkommen, "Nicht-Wiener Kinder", et cetera).

Mit der Unterfertigung des Förderantrags wird das Vorliegen eines öffentlichen Interesses sowie der Bezug zur Stadt Wien bestätigt.

4.3. Sonstige Fördervoraussetzungen

  • Die Einrichtung verfügt über eine gesetzliche Bewilligung nach dem Wiener Kindergartengesetz.
  • Das Kind, für das der Zuschuss beantragt wird, und zumindest eine obsorgeberechtigte Person haben ihren Hauptwohnsitz in Wien.
  • Es können nur Kinder bis zur Vollendung der 9. Schulstufe gefördert werden, die eine öffentliche Wiener Pflichtschule besuchen, an der keine schulische Tagesbetreuung angeboten wird. Ausgenommen sind Kinder, die eine Schule mit einer ganztägigen Betreuung besuchen, für welche in der schuleigenen Nachmittagsbetreuung kein Platz zur Verfügung steht. Hierfür ist jedenfalls ein entsprechender Nachweis der Bildungsdirektion an die Stadt Wien - Kindergärten zu übermitteln.

5. Förderbare bzw. nicht förderbare Kosten

  • Förderbar sind nur die entsprechenden Essens- und Betreuungskosten des jeweiligen privaten Hortes beziehungsweise Tageseltern beziehungsweise Kindergruppen.
  • Die Kosten werden in dem Ausmaß gefördert, das zur Erreichung des Förderzwecks unbedingt erforderlich ist. Die Zuschüsse zum Elternbeitrag für die Kosten der Betreuung von schulpflichtigen Kindern in privaten Horten, Kindergruppen oder bei Tageseltern werden in demselben Ausmaß gefördert, wie sie auch für die Kosten der Betreuung eines städtischen Hortes gefördert werden.

6. Ablauf der Fördergewährung (Förderabwicklung)

6.1. Förderantrag

Förderanträge können schriftlich per E-Mail, postalisch oder persönlich eingebracht werden.

Es ist ausschließlich das seitens der Stadt Wien - Kindergärten (Fördergeberin) zur Verfügung gestellte Formular zu verwenden.

Unvollständige Förderanträge können nicht bearbeitet werden.

Der Förderantrag ist

  • bei Erstantrag zumindest bis zum 15. des aktuellen Monats einzubringen.
  • bei Folgeanträgen zumindest bis zum 15. des Monats, in dem der Zuschuss endet, einzubringen.

Ein vollständiger Förderantrag besteht aus

  • dem Antragsformular
  • Bestätigung des privaten Hortes beziehungsweise Tageseltern beziehungsweise Kindergruppen bezüglich des Besuchs und der anfallenden Kosten
  • Identitätsnachweis
  • vollständige Einkommensunterlagen

Folgende Einkommensunterlagen werden für die Ermittlung des Gesamt-Netto-Einkommens auf Monatsbasis herangezogen:

a) je nach Art der Erwerbstätigkeit

  • je nach Art der Erwerbstätigkeit
  • Unselbstständig Erwerbstätige:
    • Letztgültige Lohn- und Gehaltsbestätigung (inklusive Überstundenzahlungen)
    • Bei Einkommen in unregelmäßiger Höhe: Lohn- und Gehaltsbestätigung über einen Zeitraum von mindestens 3 Monaten
  • Selbstständig Erwerbstätige
    • Letztgültiger Einkommenssteuerbescheid
    • Belege über andere Einkünfte

b) Weiters

  • Arbeitslosengeld
  • Notstandshilfe
  • Krankengeld
  • Pensionsvorschuss
  • Rehabilitationsgeld
  • Wochengeld
  • Unterhalt Grundwehrdiener*innen
  • Einkommen Zivildiener
  • Grundversorgung bei Asylwerber*innen
  • Studienbeihilfen
  • Kinderbetreuungsgeld
  • Pensionen der Obsorgeberechtigten (zum Beispiel: Witwenpension)
  • Pensionen des Kindes (zum Beispiel Waisenpension): Pensionen des Kindes (Waisenpension) werden nur von dem Kind herangezogen für das berechnet wird.
  • Alimente, Unterhalt
  • Unterhalt für die*den Obsorgeberechtigte*n nach Scheidung
  • Familienbeihilfe
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen
  • Unterstützungsbeiträge zum Beispiel von Eltern, Verwandten oder Bekannten sind zu berücksichtigen.

Die antragstellende Person beziehungsweise die antragstellenden Personen hat/haben gleichzeitig mit der Einbringung des Förderansuchens rechtsverbindlich zu erklären, dass

  • kein Ausschlussgrund vorliegt,
  • die Förderrichtlinie zur Kenntnis genommen und eingehalten wird,
  • sämtliche im Förderansuchen gemachten Angaben richtig und vollständig sind und dies mit Unterfertigung des Antrags zu bestätigen.

6.2. Prüfung des Förderantrags

Die Fördergeberin überprüft die Angaben, Unterlagen und Nachweise auf Vollständigkeit, Förderwürdigkeit und Plausibilität.

Die Berechnung des Gesamt-Netto-Einkommens wird anhand der vorgelegten Einkommensnachweise durchgeführt.

Das für die Bemessungsgrundlagen-Ermittlung maßgebliche Gesamt-Netto-Einkommen ergibt sich aus den oben angeführten Gehaltsbestandteilen, die um nachgewiesene Zusatzzahlungen vermindert werden. Exemplarisch können diese Zusatzzahlungen sein:

  • Erhöhungsbetrag bei Familienbeihilfen für behinderte Kinder
  • Zusatzrenten für Schwerversehrte zu einer gesetzlichen Unfallversorgung
  • Außergewöhnliche Belastungen für Behinderte gemäß §§ 34 und 35 Einkommenssteuergesetz 1988
  • Pflegegelder
  • Behindertenbeihilfe
  • Blindenbeihilfe
  • Prämien/Bonus welche nicht monatlich ausbezahlt werden
  • Familienbonus

Des Weiteren wird für jedes weitere im Haushalt lebende Kind, für das Familienbeihilfe bezogen wird, vom Gesamt-Netto-Einkommen ein Betrag von derzeit 433,23 Euro (Schuljahr 2022/23) abgezogen.

6.3. Fördervertrag

Der Fördervertrag kommt mit Übersendung der Förderzusage durch die Fördergeberin zustande.

7. Förderbedingungen

Die Fördernehmer*innen haben folgende Umstände unverzüglich schriftlich bekannt zu geben:

  • Änderungen der besuchten Betreuungseinrichtung
  • längere Abwesenheit der Kinder in der Nachmittagsbetreuungseinrichtung (bei längeren Abwesenheiten als 8 Wochen durchgehend)
  • Änderungen der obsorgeberechtigten Personen, der Höhe des Einkommens, der Kontaktdaten

Die Fördernehmer*innen sind verpflichtet, im Falle eines Widerrufes der Förderung und einer Rückforderung den gesamten Förderbetrag beziehungsweise einen Teilbetrag innerhalb einer seitens der Fördergeberin festgelegten Frist auf das Konto der Fördergeberin zurückzuzahlen.

Für alle aus Gründen der Nichtzuerkennung, des Widerrufes oder der Verpflichtung zur Rückzahlung einer Förderung entstehenden Nachteile wird die Stadt Wien seitens der Fördernehmer*innen schad- und klaglos gehalten.

Es gilt österreichisches Recht. Für Rechtsstreitigkeiten aus dem Förderverhältnis sind ausschließlich die sachlich zuständigen Gerichte zuständig.

8. Auszahlung

Die Auszahlung erfolgt

  • erst nach Übermittlung einer entsprechenden Besuchsbestätigung über die Betreuung des Kindes an die Stadt Wien - Kindergärten.
  • im Nachhinein.
  • unbar an die Bankverbindung der seitens der Fördernehmer*innen bekannt gegebenen privaten Trägerorganisation der jeweiligen besuchten Hortgruppe, Kindergruppe beziehungsweise Tagesmutter oder Tagesvater durch die Stadt Wien - Kindergärten.

Die Fördergeberin kann die Auszahlung aufschieben beziehungsweise einstellen, wenn die ordnungsgemäße Durchführung des geförderten Vorhabens nicht gewährleistet scheint.

9. Abrechnung und Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung durch die Trägerorganisation

9.1. Verwendungsnachweis

Die widmungsgemäße Verwendung wird durch Vorlage der Besuchsbestätigung nachgewiesen.

Die Fördergeberin behält sich vor, stichprobenartige Kontrollen bezüglich der Anwesenheit durchzuführen.

Wenn die Fördernehmer*innen die Frist für den Nachweis der Leistungserbringung beziehungsweise sonst vereinbarte Fristen nicht einhalten können, muss schriftlich ein plausibler Grund (zum Beispiel Krankheitswelle an Hortstandort) dafür angegeben und eine Fristverlängerung beantragt werden. Eine Fristerstreckung durch die Fördergeberin ist in begründeten Fällen zulässig. Bei einer nicht fristgerechten Vorlage von Nachweisen kann die Fördergeberin die Förderung ganz oder teilweise widerrufen.

Wenn die widmungsgemäße Verwendung der Förderung nicht nachgewiesen werden kann, müssen die Fördernehmer*innen die Fördermittel an die Fördergeberin zurückzahlen.

Nicht widmungsgemäß verwendete Fördermittel sind unter Angabe der Kund*innen-Nummer innerhalb von 4 Wochen an die Fördergeberin an die Bankverbindung BIC: BKAUATWW, IBAN: AT60 12000 514 28 010 635 lautend auf "MA 6 - BA 4 für MA 10" bei der Bank Austria Creditanstalt AG zurückzuzahlen.

9.2. Abrechnungsfristen

Der Nachweis der Anwesenheit (Besuchsbestätigung) der Kinder muss von den Fördernehmer*innen bis spätestens 6 Monate nach dem Monat, in dem die Bildungs- und Betreuungsleistung erfolgte, an die fördergewährende Dienstelle übermittelt werden.

10. Widerruf und Rückforderung

Bei Vorliegen folgender Widerrufsgründe kann die Fördergeberin die Förderung ganz oder teilweise widerrufen und rückfordern:

  • Die Fördergeberin wurde über wesentliche Umstände unrichtig oder unvollständig informiert.
  • Die Fördernehmer*innen kommen ihren Verpflichtungen sowie der Auskunfts- und Nachweispflicht nicht nach.
  • Die Fördernehmer*innen be- oder verhindern Kontrollmaßnahmen wie Kontrollen der Fördergeberin oder sonstigen von der Fördergeberin beauftragten Stellen, Kontrollen durch den Stadtrechnungshof, den Rechnungshof und/oder Organe der Europäischen Union.
  • Ereignisse, welche die Erreichung des Förderzweckes unmöglich machen, wurden seitens der Fördernehmer*innen nicht unverzüglich gemeldet. Die Meldung muss jedenfalls erfolgen, bevor eine Kontrolle stattfindet oder angekündigt wird.
  • Die Fördernehmer*innen haben Nachweise nicht erbracht oder erforderliche Auskünfte nicht erteilt.
  • Die Bildung und Betreuung im Hort kann nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden, oder wurde nicht durchgeführt.
  • Fördervoraussetzungen, Förderbedingungen oder Auflagen, insbesondere solche, die die Erreichung des Förderziels/Förderzwecks dieser Förderrichtlinie sichern sollen, wurden nicht eingehalten oder liegen nicht (mehr) vor.

Im Falle eines gänzlichen oder teilweisen Widerrufes der Förderung durch die Fördergeberin besteht kein Anspruch auf noch nicht ausbezahlte Fördermittel.

Wurden Teile der Förderung bereits ausbezahlt, sind die Fördernehmer*innen verpflichtet, im Falle einer Rückforderung den rückgeforderten Betrag innerhalb einer seitens der Fördergeberin festgelegten angemessenen Frist an die Bankverbindung BIC: BKAUATWW, IBAN: AT60 12000 514 28 010 635 lautend auf "MA 6 - BA 4 für MA 10" bei der Bank Austria Creditanstalt AG zurückzuzahlen. Die Fördernehmer*innen haben den rückgeforderten Betrag einschließlich der gesetzlichen Zinsen gemäß § 1333 ABGB, ab dem Tage der Auszahlung, unverzüglich an die Stadt Wien zurückzuzahlen.

In sachlich begründeten Einzelfällen kann die Fördergeberin auf die Rückforderung verzichten.

11. Datenschutzrechtliche Hinweise

  1. Der*die Förderwerber*in/-nehmer*in nimmt zur Kenntnis, dass die Fördergeberin als datenschutzrechtliche Verantwortliche berechtigt ist,
    1. die im Zusammenhang mit der Anbahnung und Abwicklung des Vertrages anfallenden personenbezogenen Daten gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S 1 zu verarbeiten, soweit dies für den Abschluss und die Abwicklung des Fördervertrages und für Kontrollzwecke erforderlich ist;
    2. die für die Beurteilung des Vorliegens der Fördervoraussetzungen und zur Prüfung des Verwendungsnachweises erforderlichen personenbezogenen Daten über die von ihr*ihm selbst erteilten Auskünfte hinaus auch durch Rückfragen bei den in Betracht kommenden anderen Förderdienststellen oder bei einem anderen Rechtsträger, der einschlägige Förderungen gewährt oder abwickelt, zu erheben und an diese zu übermitteln, wobei diese wiederum berechtigt sind, die für die Anfrage erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten und Auskunft zu erteilen (§ 3 Wiener Fördertransparenzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 35/2021 idgF;
    3. Transparenzportalabfragen durchzuführen sowie die Förderung und damit im Zusammenhang stehende personenbezogene Daten (vgl. § 25 TDBG 2012) an den Bundesminister für Finanzen zum Zwecke der Verarbeitung in der Transparenzdatenbank zu übermitteln (§ 7 Wiener Fördertransparenzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 35/2021 idgF);
    4. die erhaltene Förderung und damit im Zusammenhang stehende personenbezogene Daten (Name/Bezeichnung, Postleitzahl, Fördergegenstand sowie ausbezahlter Förderbetrag) in einem Förderbericht zu veröffentlichen (§ 5 Wiener Fördertransparenzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 35/2021 idgF).
  2. Der*die Fördernehmer*in nimmt weiters zur Kenntnis, dass personenbezogene Daten an die nach der Wiener Stadtverfassung zuständigen beratenden und/oder beschlussfassenden Organe (Gemeinderatsausschuss, Stadtsenat, Gemeinderat) sowie im Anlassfall an Organe und Beauftragte des Rechnungshofes, des Stadtrechnungshofes und der Europäischen Union übermittelt werden.
  3. Der*die Fördernehmer*in bestätigt, dass die Offenlegung von Daten anderer beteiligter natürlicher Personen gegenüber der Fördergeberin in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der DSGVO erfolgt und die betroffenen Personen von diesem*dieser über die Datenverarbeitung informiert werden oder wurden.
  4. Die Informationen gemäß Art. 13/Art. 14 DSGVO werden im Internet bereitgehalten: Datenschutzrechtliche Informationen - Ermäßigung oder Zuschuss zum Elternbeitrag - Hort
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