Aufgaben der Bezirksvertretungen

Aufgaben der Bezirksvertretungen im Zusammenhang mit der Verwaltung von Haushaltsmitteln (§ 103 Abs. 3 WStV)

  • Feststellung des Voranschlages des Bezirkes (§ 103a)
  • Beschlussfassung über den Rechnungsabschluss des Bezirkes (§ 103f)
  • Genehmigung von Ausgaben soweit hierfür nicht der Finanzausschuss der Bezirksvertretung oder die Bezirksvorsteherin beziehungsweise der Bezirksvorsteher zuständig ist (zum Beispiel Ausgaben in der Höhe von mehr als dem jeweils festgestellten Wert nach § 88 Abs. 1 lit. e)
  • Grundsätzliche Genehmigung einer betraglich noch nicht feststehenden Ausgabe
  • Genehmigung von Überschreitungen, soweit dafür nicht der Finanzausschuss der Bezirksvertretung zuständig ist und dafür nicht durch einen Beschluss des Gemeinderates über zulässige Deckungsfähigkeiten Vorsorge getroffen wurde; Soll zur Bedeckung einer Überschreitung ein Vorgriff getätigt werden, ist § 103c Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.

Aufgaben der Bezirke mit vollem Entscheidungsrecht

Mitwirkungsrechte der Bezirksvertretungen (§ 103g WStV)

  • Erstellung von Bezirksentwicklungskonzepten
  • Mitwirkung bei Maßnahmen der Stadterneuerung
  • Vorschläge zur Verbesserung der Infrastruktur des Bezirkes, besonders zur Lösung der Verkehrsprobleme
  • Mitwirkung bei der Errichtung und Auflassung öffentlicher Straßen, Plätze und Wege
  • Vorschläge für die Standorte der Pensionistenklubs und Seniorentreffs
  • Mitwirkung bei Maßnahmen zur Überwachung der Instandhaltung der von der Stadt Wien verwalteten Denkmäler und Brunnen
  • Vorschläge für Maßnahmen im Interesse der Sicherheit der Bezirksbevölkerung
  • Standortvorschläge für Handels-, Gewerbe- und Industriebetriebe im Bezirk
  • Vorschläge zur Lösung bezirksspezifischer Sozialprobleme
  • Vorschläge über die Einrichtung von sozialen Diensten
  • Vorschläge und Stellungnahmen zu Vorschlägen betreffend die Benennung von öffentlichen Verkehrsflächen einschließlich Brücken sowie von städtischen Wohnhausanlagen, Parkanlagen, Sportanlagen, Schulen und Kindergärten, soweit sich solche Bauwerke für eine Benennung eignen
  • Erstellung von Kultur-, Bildungs- und Freizeitprogrammen für den Bezirk
  • Mitwirkung bei der Errichtung, Verlegung und Auflassung von Märkten
  • Programme zur Durchführung von Aktionen zur Förderung des Breitensportes
  • Mitwirkung bei der Festsetzung der Wahlsprengel
  • Mitwirkung bei Aktionen zur Information der Bezirksbevölkerung
  • Abgabe von Stellungnahmen, Gutachten und Äußerungen, um welche die Bezirksvertretungen vom Gemeinderat, Stadtsenat, von einem Gemeinderatsausschuss, von der Bürgermeisterin beziehungsweise dem Bürgermeister oder vom Magistrat ersucht werden
  • Mitwirkung bei der Errichtung, Verlegung und Auflassung von städtischen Kindergärten
  • Mitwirkung bei der Errichtung, Verlegung und Auflassung von städtischen Schulen
  • Mitwirkung bei der Errichtung, Verlegung und Auflassung von städtischen Jugendspielplätzen
  • Mitwirkung bei der Errichtung, Verlegung und Auflassung von städtischen Bedürfnisanstalten
  • Mitwirkung bei der Errichtung, Verlegung und Auflassung von städtischen Familienbädern
  • Mitwirkung bei der Errichtung, Verlegung und Auflassung von städtischen Saunabädern
  • Mitwirkung bei der Errichtung, Verlegung und Auflassung von städtischen Musikschulen
  • Mitwirkung bei der Festsetzung genauer Grenzlinien zwischen den Gemeindebezirken (§ 4 WStV)
  • Mitwirkung bei der Umlegung von Bezirksgrenzen aus den Baublöcken in die benachbarten Straßen (§ 4 WStV)
  • Mitwirkung bei der Änderung in der Abgrenzung und weiteren Abteilung der Bezirke durch Landesgesetz (§ 4 WStV)

Anhörungsrechte der Bezirksvertretungen

Verordnung des Bürgermeisters vom 19. März 1998 und vom 25.7.2002

  • Erlassung und Abänderung der Geschäftsordnung der Bezirksvertretungen
  • Festsetzung und Abänderung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes, soweit der jeweilige Bezirk betroffen ist, im Sinne des § 2 Abs. 5 und Abs. 9 der Bauordnung für Wien
  • Veränderungen im Liniennetz der von der Stadt Wien betriebenen öffentlichen Verkehrsmittel
  • Errichtung und Auflassung von städtischen Krankenanstalten und Pflegeheimen
  • Errichtung und Auflassung von städtischen Bädern, ausgenommen Volks-, Warm- und Kinderfreibäder beziehungsweise Familien- und Saunabäder
  • Errichtung und Auflassung von städtischen Sportanlagen
  • Errichtung und Auflassung von Kleingartenanlagen
  • Errichtung, Verlegung und Auflassung von städtischen Büchereien
  • Errichtung und Auflassung öffentlicher Brücken, Stege und Stiegenanlagen, soweit diese Hauptstraßen A und Nebenstraßen und öffentliche Grünflächen fußläufig verbinden

Weiterführende Informationen

Wiener Stadtverfassung - WStV

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