Zivildiensteinrichtung - Anerkennung
Allgemeine Informationen
Einrichtungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder juristischer Personen, die nicht auf Gewinn abzielen und ihren Sitz im Inland haben, können einen Antrag auf Anerkennung als geeignete Träger*innen des Zivildienstes stellen.
Der*die Rechtsträger*in der Einrichtung stellt einen Antrag an den*die nach dem Sitz der Einrichtung örtlich zuständige*n Landeshauptmann oder Landeshauptfrau auf Anerkennung der Einrichtung als Träger des Zivildienstes gemäß § 4 Zivildienstgesetz 1986 (ZDG 1986). In Wien ist das die Abteilung Wahlen und verschiedene Rechtsangelegenheiten.
Eine bereits anerkannte Zivildiensteinrichtung, die ihren Sitz in Wien hat, muss bei folgenden Änderungen einen Antrag stellen:
- Aufstockung der Zivildienstplätze
- Erweiterung der Tätigkeiten
- Erweiterung von Einsatzstellen
- Auflassung von Einsatzstellen
- Bei Änderung der Bezeichnung des Rechtsträgers, der Einrichtung oder von Einsatzstellen
- Bei Änderung des Sitzes (Adresse) des Rechtsträgers, der Einrichtung oder einer Einsatzstelle
Datenschutz
Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information
Voraussetzungen
Die Einrichtung muss Einschulung, Beschäftigung, Leitung und Betreuung der Zivildienstleistenden gewährleisten können.
Die Einrichtung muss auf einem der folgenden Gebiete tätig sein:
- Krankenanstalt
- Rettungswesen
- Sozial- und Behindertenhilfe
- Sozialhilfe in der Landwirtschaft (landwirtschaftliche Betriebshilfe)
- Altenbetreuung
- Krankenbetreuung (außerhalb von Krankenanstalten)
- Gesundheitsvorsorge
- Betreuung von Drogenabhängigen
- Justizanstalt
- Betreuung von Vertriebenen, Asylwerbern, Flüchtlingen, Menschen in Schubhaft
- Einsätze bei Epidemien
- Katastrophenhilfe, Zivilschutz
- Inländische Gedenkstätte, insbesondere für Opfer des Nationalsozialismus
- Vorsorge für die öffentliche Sicherheit und die Sicherheit im Straßenverkehr
- Tätigkeiten im Rahmen der zivilen Landesverteidigung
- Umweltschutz
- Jugendarbeit
- Kinderbetreuung
- Integration oder Beratung Fremder
Zivildienstleistende sollen zu Dienstleistungen berufen werden,
- die der zivilen Landesverteidigung oder dem allgemeinen Besten dienen und den Zivildienstpflichtigen ähnlich belasten wie der Wehrdienst den Wehrpflichtigen und
- die Dienstleistungen dürfen nicht in der Anwendung von Gewalt gegen Menschen bestehen.
Grundsätzlich können Zivildienstleistende nur zu Hilfsdiensten unter entsprechender Anleitung, Beaufsichtigung und Verantwortung der Vorgesetzten des Zivildienstleistenden herangezogen werden. Sie können nicht bei leitenden, eigenverantwortlichen, einer bestimmten Fachausbildung und Erfahrung voraussetzenden Dienstleistungen eingesetzt werden.
Fristen und Termine
Keine
Zuständige Stelle
Wahlen und verschiedene Rechtsangelegenheiten (MA 62)
8., Lerchenfelder Straße 4, 3. Stock
Telefon: +43 1 4000-89424
Fax: +43 1 4000-99-89400
E-Mail: post@ma62.wien.gv.at
Amtsstunden: Montag bis Mittwoch und Freitag von 7.30 bis 15.30 Uhr, Donnerstag von 7.30 bis 17.30 Uhr.
Am Karfreitag, am 24. Dezember und am 31. Dezember von 7.30 bis 12 Uhr geöffnet; an gesetzlichen Feiertagen geschlossen.
Verfahrensablauf
Vor Anerkennung einer Einrichtung des Zivildienstes (auch bei Aufstockung der Zivildienstplätze einer bereits anerkannten Einrichtung des Zivildienstes) stellt der*die Landeshauptmann oder Landeshauptfrau eine Anfrage an die Zivildienstserviceagentur bezüglich der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Auslastung der Zivildienstplätze in Wien und den angrenzenden Bundesländern.
Im Anerkennungsbescheid wird angegeben,
- welche Tätigkeiten die Zivildienstpflichtigen bei der Einrichtung verrichten,
- wie viele Zivildienstplätze in der Einrichtung zugelassen werden und falls der Rechtsträger dies beantragt, dass diese Zahl für die Dauer von höchstens 2 Monaten um höchstens 2 Plätze überschritten werden darf,
- gegebenenfalls welche Einsatzstellen einer Einrichtung zuzuordnen sind und wie viele Zivildienstplätze diese Einsatzstellen jeweils umfassen,
- dass eine Beherrschung des Rechtsträgers einer Einrichtung durch eine Gebietskörperschaft vorliegt, wenn die Beherrschungskriterien gemäß § 28 Abs. 3 ZDG 1986 erfüllt sind und
- welchem der in § 3 Abs. 2 ZDG 1986 genannten Gebiet die Einrichtung zugehört.
Von dieser Zuordnung hängt ab, ob der Bund an den*die Rechtsträger*in ein monatliches Zivildienstgeld je Zivildienstleistendem (740 Euro im Rettungswesen und in der Katastrophenhilfe bzw. 550 Euro in der Sozial- und Behindertenhilfe, in der Altenbetreuung, in der Krankenbetreuung, in der Betreuung von Drogenabhängigen, Vertriebenen, Asylwerbern, Flüchtlingen oder von Menschen in Schubhaft) leistet.
Jede*r Rechtsträger*in muss sicherstellen, dass
- die Zivildienstleistenden angemessen verpflegt werden,
- die Zivildienstleistenden für die Leistung des Zivildienstes erforderliche Ausbildung, Bekleidung samt Reinigung erhalten,
- die Beiträge für Kranken- und Unfallversicherung im Umfang der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nummer 189/1955, vorgesehenen Leistungen entrichtet werden und die Pauschalvergütung gemäß § 25a geleistet wird.
Voraussetzung für die Zuweisung von Zivildienstpflichtigen ist eine Bedarfsanmeldung des*der Rechtsträgers*in zu einem oder mehreren Zuweisungsterminen an die Zivildienstserviceagentur. Die Gesamtanzahl der anerkannten Zivildienstplätze darf nicht überschritten werden.
Erforderliche Unterlagen
- Vereinsstatuten oder Gesellschaftsvertrag
- Auszug aus dem Vereinsregister bzw. aus dem Firmenbuch
Kosten und Zahlung
Keine
Formular
- Antrag auf Anerkennung der Einrichtung als Träger des Zivildienstes: 665 KB PDF
- Antrag auf Erweiterung der Zivildiensttätigkeiten: 286 KB PDF
- Antrag auf Aufstockung der Zivildienstplätze: 172 KB PDF
- Antrag auf Einbeziehung einer (weiteren) Einsatzstelle in die Anerkennung der Zivildiensteinrichtung: 424 KB PDF
Zusätzliche Informationen
Zivildienstserviceagentur (inklusive Zivildiensterklärung)
Rechtliche Grundlage: Zivildienstgesetz 1986 - ZDG
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- Letzte Aktualisierung: 23.09.2025, 13.16 Uhr
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