Ehefähigkeitszeugnis - Antrag
Allgemeine Informationen
Für manche Staaten ist zur Eheschließung einer Person mit österreichischer Staatsbürgerschaft oder österreichischem Personalstatut (in Österreich anerkannte Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention, Staatenlose und Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit mit Wohnsitz oder wenigstens dauerndem Aufenthalt in Österreich) die Vorlage eines Ehefähigkeitszeugnis erforderlich, sofern nicht eine – auch bei jedem Standesamt in Österreich erhältliche – Personenstandsbestätigung genügt.
Datenschutz
Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information
Voraussetzungen
Durch das Ehefähigkeitszeugnis wird vom Standesamt in Österreich bescheinigt, dass für beide Verlobte der Eheschließung nach österreichischem Recht keine Hindernisse entgegenstehen. Die Ehefähigkeit einer Person ist gegeben, wenn sie volljährig und entscheidungsfähig ist. Personen werden mit dem vollendeten 18. Lebensjahr volljährig.
Fristen und Termine
Da das Ehefähigkeitszeugnis nur maximal sechs Monate gültig ist, sollte dessen Ausstellung frühestens sechs Monate vor dem gewünschten Trauungstermin beantragt werden.
Zu beachten: das Ehefähigkeitszeugnis im Ausland muss eventuell schon Wochen bzw. Monate vor der tatsächlichen Eheschließung vorgelegt werden.
Zuständige Stelle
- Ein Antrag auf Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses kann bei jedem Standesamt in ganz Österreich gestellt werden.
- Standesamt Wien
Erforderliche Unterlagen
- Amtlicher Lichtbildausweis
- Familienstand ledig
- Familienstand geschieden oder verwitwet oder Vorehe für nichtig erklärt
Auf Urkunden mancher Staaten ist eine Apostille oder diplomatische Beglaubigung erforderlich. Es muss daher beachtet werden, dass Urkunden von diesen Staaten in Österreich nur volle Beweiskraft haben, wenn sie entsprechend beglaubigt sind.
Es werden immer die Dokumente beider Partner*innen benötigt, da ein österreichisches Ehefähigkeitszeugnis bestätigt, dass nach österreichischem Recht kein Hindernis gegen die Eheschließung zweier Personen besteht. Kann nur ein*e Verlobte*r beim Standesamt vorsprechen (Auslandsaufenthalt, Wohnsitz nicht in Wien, berufliche Verhinderung des*der Verlobten), muss das bei jedem Standesamt erhältliche Formular "Erklärung zur Ermittlung der Ehefähigkeit" ausgefüllt und von dem*der Verlobten, der*die nicht erscheinen kann unterschrieben werden. Mit diesem Formular und den erforderlichen Dokumenten beider Verlobten kann das Ehefähigkeitszeugnis von nur einem*einer Verlobten beantragt werden.
Kosten und Zahlung
Ein Anruf beim Standesamt Wien klärt die ungefähre Höhe des Betrags.
Hier finden Sie alle Informationen, wie Sie die Gebühren bezahlen können: Rechnungen und Zahlungen
Zusätzliche Informationen
Bei Erklärungsabgabe im Ausland ist die Beglaubigung der eigenhändigen Unterschrift der bzw. des im Ausland befindlichen Verlobten (durch die österreichische Vertretungsbehörde oder Notar*innen) erforderlich. Werden Teile der Erklärung nicht auf Deutsch abgegeben bzw. Ergänzungen in einer anderen Sprache abgefasst, ist eine Übersetzung durch gerichtlich beeidete Dolmetscher*innen erforderlich.
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- Letzte Aktualisierung: 05.12.2025, 12.40 Uhr
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