Automatische Zustellung von Wahlkarten für in der Mobilität eingeschränkte Personen - Antrag
Allgemeine Informationen
Sie können eine sogenannte amtswegige Ausstellung von Wahlkarten beantragen, wenn Sie am Wahltag in Ihrer Mobilität eingeschränkt sind und Ihnen der Besuch des zuständigen Wahllokals nicht möglich ist (sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen). In diesem Fall wird bei jeder im Antrag angegebenen Wahl automatisch (ohne weiteren Antrag) eine Wahlkarte zugesendet.
Datenschutz
Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information
Voraussetzungen
Eingeschränkte Mobilität
Fristen und Termine
Keine
Zuständige Stelle
Wiener Wählerevidenz (MA 62)
8., Lerchenfelder Straße 4
E-Mail: wahl@ma62.wien.gv.at
Erforderliche Unterlagen
Folgende Angaben bzw. Beilagen sind bei der elektronischen Abwicklung unbedingt erforderlich:
- Vor- und Familienname
- Geburtsdatum und -ort
- Nachweis der Identität: Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises oder Angabe der Reisepass- bzw. Personalausweisnummer
- Wohnadresse
- Begründung
- Eventuell Zustelladresse: Wird keine Zustelladresse angegeben, so erfolgt die Zustellung an die Wohnadresse
Bei einem persönlichen Antrag ist die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises ausreichend.
Kosten und Zahlung
Keine
Formular
Online-Formular mit digitaler Signatur (z. B. ID Austria): Amtswegige Ausstellung einer Wahlkarte für Personen, denen der Besuch des zuständigen Wahllokals am Wahltag infolge eingeschränkter Mobilität nicht möglich ist - Antrag
Formular zum Ausdrucken und Ausfüllen: Amtswegige Ausstellung einer Wahlkarte für Personen, denen der Besuch des zuständigen Wahllokals am Wahltag infolge mangelnder Geh- und Transportfähigkeit oder eingeschränkter Mobilität nicht möglich ist - Antrag: 1 MB PDF
Zusätzliche Informationen
Die Zusendung von Wahlkarten erfolgt solange die Antragsteller*innen in der Wiener Wählerevidenz eingetragen sind (einen Hauptwohnsitz in Wien besitzen). Übersiedeln die Antragsteller*innen in eine andere Gemeinde, muss bei dieser Gemeinde ein neuer Antrag gestellt werden.
Aus bundesgesetzlichen Gründen werden Wahlkarten die aufgrund dieses Antrags versendet werden, nicht eingeschrieben versendet. Die Zustellung von nicht eingeschriebenen Wahlkarten erfolgt auf die Gefahr der antragstellenden Person. Duplikate von abhanden gekommene Wahlkarten dürfen nicht ausgestellt werden.
Auch wenn man eine amtswegige Ausstellung von Wahlkarten beantragt hat, muss - falls gewünscht - bei jeder Wahl, unabhängig von der der automatischen Zusendung der Wahlkarte im Wahlreferat des für den Hauptwohnsitz zuständigen Magistratischen Bezirksamtes, der Besuch einer mobilen Wahlkommission beantragt werden.
Website: Wahlen und direkte Demokratie
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- Letzte Aktualisierung: 23.09.2025, 13.15 Uhr
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