Schließung einer tierärztlichen Hausapotheke - Anzeige

Allgemeine Informationen

Die Schließung einer tierärztlichen Hausapotheke muss der Bezirksverwaltungsbehörde (Veterinäramt und Tierschutz) unverzüglich angezeigt werden.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

Keine

Fristen und Termine

Die Schließung einer tierärztlichen Hausapotheke muss gemäß § 60 Abs. 1 Apothekenbetriebsordnung 2005 unverzüglich der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde angezeigt werden. Das ist in Wien die Abteilung Veterinäramt und Tierschutz.

Zuständige Stelle

Veterinäramt und Tierschutz (MA 60)
3., Thomas-Klestil-Platz 4
Telefon: +43 1 4000-8060
E-Mail: post@ma60.wien.gv.at

Wenn Sie Ihr Anliegen persönlich in der Abteilung Veterinäramt und Tierschutz erledigen möchten, rufen Sie unter +43 1 4000-8060 an. Ihr Anliegen wird aufgenommen und der*die zuständige Referent*in wird Sie kontaktieren.

Bitte beachten Sie: Die Bezahlung kann nur bargeldlos, also mit Bankomat- oder Kreditkarte, erfolgen.

Erforderliche Unterlagen

Keine

Kosten und Zahlung

Keine

Zusätzliche Informationen

Österreichische Tierärztekammer

Rechtliche Grundlage: Apothekenbetriebsordnung 2005: § 60 Abs. 1, § 65a

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